Rz. 133

[Autor/Stand] Auch diese Prämisse soll gewährleisten, dass nicht der Einzelveräußerungspreis oder Liquidationswert angesetzt, sondern der Bedeutung der Wirtschaftsgüter für den "lebenden" Betrieb Rechnung getragen wird. Grundsätzlich ist bei dieser Fortführungsprämisse (Prinzip des going concern) zu unterstellen, dass der Erwerber den Betrieb ohne wesentliche Veränderungen in der Weise weiterführt, wie es der Steuerpflichtige bislang getan hat.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Allerdings erfährt die Fortführungsprämisse ihre Grenzen durch den Charakter des Teilwerts (nicht anders als des gemeinen Werts) als eines objektiven, von den besonderen persönlichen Umständen abstrahierenden Wertmaßstabs. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es daher für die Bemessung des Teilwerts nur auf die objektiven Verhältnisse des Betriebes, nicht dagegen auf die persönlichen Umstände, Absichten, Fähigkeiten und Preisvorstellungen des jeweiligen konkreten Betriebsinhabers an.[3] Auch darf die Fortführungsprämisse nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Fortsetzung ökonomisch unsinniger, nutzloser oder gar verbotener Geschäfte durch den gedachten Betriebserwerber unterstellt wird.[4]

 

Rz. 135– 137

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[4] Ebenso Doralt, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, S. 141, 145; Gabert-Pipersberg in HHR, § 6 EStG Rz. 433, m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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