Rz. 18

Der Begriff der "Schenkung" in §§ 2287, 2288 BGB stimmt im Ausgangspunkt mit demjenigen in §§ 2325, 2329 BGB überein, so dass im Grundsatz auch sogenannte "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" als Schenkungen anzusehen sind.[59] Der BGH hat bestätigt, dass es an einer Schenkung fehlen kann, wenn der Erwerber vertraglich Gegenleistungen wie z.B. die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung des Veräußerers übernimmt.[60] Dies gelte selbst dann, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei bester Gesundheit ist.[61] Maßgebend ist die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung des möglichen künftigen Pflegeaufwands aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[62] Dabei sind die potentiellen Pflegeleistungen anhand des Produktes aus dem Vervielfältigungsfaktor gemäß Anlage 9 zu § 14 BewG (multipliziert) mit der jährlichen Pflegeleistung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Veräußerer später stirbt, ohne jemals der Pflege anheimgefallen zu sein.[63] Vom Erwerber übernommene bereits eingetragene oder anlässlich der Übertragung vom Veräußerer vorbehaltene dingliche Belastungen wie z.B. ein vorbehaltener Nießbrauch, mindern nach der BGH-Rechtsprechung von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen.[64] Ein vorbehaltener Nießbrauch ist mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen.[65] Zur Kapitalisierung will der BGH den jährlichen Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 BewG multiplizieren.[66] Behält sich der Veräußerer den Rücktritt vom Vertrag vor, kann auch dieser Umstand als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd in Rechnung zu stellen sein.[67]

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