Rz. 19

[Autor/Stand] Über den Erlass, der Teil des Erhebungsverfahren ist, entscheidet grds. die hebeberechtigte Gemeinde.[2] In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[3] Über den Antrag auf Erlass kann die Behörde erst nach Ablauf des Kalenderjahres entscheiden, für das Grundsteuer festgesetzt worden ist. Die Erlasstatbestände der §§ 3234 GrStG machen jeweils an wirtschaftlichen Verhältnissen des Erlasszeitraums fest, die von der zuständigen Behörde überprüft werden müssen.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Erlassentscheidung ist eine gebundene Entscheidung., d.h. es besteht kein behördliches Ermessen.[5] Das gilt für sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des GrStG. Die Erlassentscheidung setzt einen Antrag des Steuerschuldners voraus, der zur Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist.[6] Über den Umfang der Ertragminderung besteht erst nach Ablauf des Jahre Gewissheit.[7] Einen Antrag auf Erlass von Grundsteuern kann nur der Steuerschuldner, nicht aber der Erwerber des Grundstücks im Zwangsvollstreckungsverfahren stellen, der mit Duldungsbescheid des Finanzamts zur Zahlung der anteiligen Grundsteuer für den Zeitraum ab Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren verpflichtet wurde.[8] § 33 Abs. 1 GrStG und § 34 Abs. 1 GrStG enthalten das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann, was voraussetzt, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.[9]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die Erlassentscheidung führt zum Erlöschen der Grundsteuerschuld (§ 47 AO) und – soweit die Grundsteuer bereits entrichtet ist – zu einem sofort fälligen Erstattungsanspruch.[11] Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO besteht nicht, wenn eine Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Erhebungsverfahren erlassen wird.[12]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Wird die GrSt gegenüber mehreren Gesamtschuldnern festgesetzt, so muss der Erlass gegenüber jedem Gesamtschuldner ausgesprochen werden, da der Erlass eine sog. Einzeltatsache i.S.v. § 44 Abs. 2 Satz 3 AO ist.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Erlass der Grundsteuer ist antragsgebunden.[15] Für die Anträge nach §§ 33, 34 GrStG muss für jeden Erlasszeitraum ein neuer Erlassantrag gestellt werden, für den die Verhältnisse im Erlasszeitraum maßgebend sind. In den Fällen des § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Hier bleibt ein einmal gestellter Antrag bestehen verbunden mit einer Verpflichtung zur Anzeige bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse.

 

Rz. 24– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht24, Rz. 16.35.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 4. Die nachfolgenden Ausführungen stellen vereinfachend auf die hebeberechtigte Gemeinde ab.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 4.
[6] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 4; Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 3.
[7] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 34 GrStG Rz. 1.
[8] Vgl. VG Dresden v. 28.10.2007 – 2 K 1612/06, DStRE 2008, 253.
[9] A 35 Abs. 4 AEGrStG mit Hinweis auf BVerwG v. 15.4.1983 – 8 C 52.81, NVwZ 1984, 311.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[11] Vgl. Krumm/Paeßens, § 35 GrStG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[15] Vgl. Eisele/Wiegand, 2020, 83.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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