Rz. 188
[Autor/Stand] In Bezug auf das Umlaufvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) hat die Rechtsprechung die Vermutung aufgestellt, dass der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (bei angeschafften Wirtschaftsgütern) oder Wiederherstellungskosten (bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern) am Bilanzstichtag entspreche.[2] Ist bei zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgütern (Erzeugnissen, Waren) mit so niedrigen Verkaufspreisen zu rechnen, dass daraus nicht die Vollkosten (= Selbstkosten = Anschaffungskosten/Herstellungskosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns) erlöst werden können, so sind die Teilwerte nach den Verhältnissen des Absatzmarkts – auf der Basis der voraussichtlichen Verkaufserlöse, insbesondere eines Börsen- oder Marktpreises – zu ermitteln (sog. retrograde Methode).[3] Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten sind um den Fehlbetrag zu kürzen.[4] Denn ein gedachter Erwerber würde für solche Wirtschaftsgüter lediglich einen Betrag aufwenden, der ihm neben den Selbstkosten einen – angemessenen – Gewinn verspricht.[5]
Rz. 189– 192
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen