Rz. 5
[Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Bis zum 31.12.2024 regelt § 34 GrStG wortgleich das Verfahren zum Grundsteuererlass.
Rz. 6
[Autor/Stand] § 35 GrStG bezieht sich auf sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des Grundsteuergesetzes. Zu berücksichtigen sind der Erlass nach § 32 GrStG für Kulturgut und Grünanlagen, der Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 33 GrStG und der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nach § 34 GrStG.
Rz. 7– 8
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen