Rz. 21

[Autor/Stand] §§ 3234 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regelt § 33 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. § 34 GrStG betrifft ausschließlich den Erlass wegen wesentlicher Rohertragsminderung bei bebauten Grundstücken. Im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 GrStG, der einen Erlass der Grundsteuer in voller Höhe vorsieht, kann die Grundsteuer nach §§ 33, 34 GrStG in Abhängigkeit vom Ausmaß der Ertragsminderung nur i.H.v. 25 oder 50 Prozent erlassen werden.[2]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Regelung hat als Spezialvorschrift Vorrang vor den Erlassregelungen der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO), schließt deren Anwendung jedoch nicht aus.[4] § 34 GrStG ist nur bei Bestehen einer materiellen Steuerpflicht relevant. Liegt eine Befreiung nach §§ 3, 4 GrStG vor, kommt ein Erlass nach § 34 GrStG nicht in Betracht.[5]

§ 35 GrStG regelt das Verfahren und hat den Wortlaut der Vorgängernorm § 34 GrStG, der bis 31.12.2024 gilt, unverändert übernommen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm bestehen nicht.[6]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 33 GrStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[4] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 8.
[5] Vgl. Lehmann in Grootens, § 33 GrStG Rz. 17.
[6] Vgl. Schnitter/Wengerofsky, eKomm., § 34 GrStG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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