Rz. 20
[Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 33 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorrang vor den Erlassregelungen der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO), schließt deren Anwendung jedoch nicht aus.[2] § 33 GrStG ist nur bei Bestehen einer materiellen Steuerpflicht relevant. Liegt eine Befreiung nach §§ 3, 4 GrStG vor, kommt ein Erlass nach § 33 GrStG nicht in Betracht.[3]
Im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 GrStG, der einen Erlass der Grundsteuer in voller Höhe vorsieht, kann die Grundsteuer nach § 33 GrStG in Abhängigkeit vom Ausmaß der Reinertragsminderung nur i.H.v. 25 oder 50 Prozent erlassen werden.[4]
Rz. 21
[Autor/Stand] Der Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG erfolgt im Steuererhebungsverfahren und nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sodass bei Entscheidung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO besteht.[6]
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm bestehen nicht.[7]
Rz. 22
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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