Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anlage 23 BewG

a) Wortlaut der Anlage 23 Rz. 11 [Autor/Stand] Liegen keine geeigneten Erfahrungssätze des Gutachterausschusses vor, hat das Finanzamt die Bewirtschaftungskosten pauschaliert nach Anlage 23 BewG zu bestimmen. In diesen Fällen richten sich die Bewirtschaftungskosten nach folgenden Sätzen der Anlage 23 BewGmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ableitung aus Vergleichspreisen (Abs. 1)

1. Vorrang von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses Rz. 33 [Autor/Stand] Grundlage für die Ermittlung von Grundbesitzwerten nach dem Vergleichswertverfahren sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Lediglich nachrangig kann das zuständige Finanzamt nach Rz. 12 S. 7 AEBew JStG 2022[2] geeignete Vergleichspreise aus anderen Kaufpreiss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ableitung aus Vergleichsfaktoren (Abs. 2)

1. Faktoren für Bezugseinheiten Rz. 67 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert kann bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens nicht nur aus Vergleichspreisen, sondern auch aus Vergleichsfaktoren abgeleitet werden. In beiden Fällen umfasst der Vergleichswert bebauter Grundstücke im Ergebnis nicht nur den Gebäudewert, sondern auch den Bodenwert. Rz. 68 [Autor/Stand] Soweit der ör...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

1. Typisierende Wertermittlung Rz. 29 [Autor/Stand] Das Vergleichswertverfahren des Bewertungsgesetzes trägt einer typisierenden Wertermittlung Rechnung. Die Tatsache, dass nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 BewG bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens Kaufpreise von Grundstücken herangezogen werden dürfen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kauf-, Miet- und Pachtpreissammlungen (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 1 BewG haben Eigentümer von Grundbesitz der Finanzverwaltung auf Anforderung alle Angaben zu machen, die für die Sammlung von Kauf-, Miet- und Pachtpreisen gebraucht werden. Eigentümer i.S. dieser Vorschrift sind auch die wirtschaftlichen Eigentümer, denen der Grundbesitz bewertungsrechtlich zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 19 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] § 34 Abs. 1 ErbStG verpflichtet grundsätzlich alle deutschen Gerichte, Behörden, Beamte und Notare ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte, möglicherweise erbschaft-/schenkungsteuerpflichtige Erwerbe schriftlich anzuzeigen, um so die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.[2] Nähere Einzelheiten der Anzei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

A. Grundaussagen der Vorschrift (Abs. 1 Satz 1) Rz. 1 [Autor/Stand] Neben den persönlichen Freibeträgen des § 16 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden (eingetragenen) Lebenspartner und den Kindern des Erblassers ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Erfasst sind Erwerbe von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG, also auch Schenkungen auf den Todesfal...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 15 Steuerklassen

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung grundsätzlich auf das persönliche Verhältnis zwischen der erwerbenden und der übertragenden Person ab. Das BVerfG geht davon aus, dass die Abstufung nach dem persönlichen Verhältnis auch der Verwirklichung der Garantien von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG dient.[2] Die Frage, wer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt ist grundsätzlich demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuerbescheide sind solche Verwaltungsakte (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie müssen inhaltlich u.a. angeben, wer die festgesetzte Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).[2] Erbschaft- oder Schen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 16 Freibeträge

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge. Der Freibetrag hängt von dem Näheverhältnis zwischen zuwendender und erwerbender Person ab.[2] Das BVerfG geht davon aus, dass die Abstufung nach dem persönlichen Verhältnis auch der Verwirklichung der Garantien von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG dient.[3] Die gegenwär...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 ErbStG soll die gleichmäßige Besteuerung im Erbfall sicherstellen. Sie ergänzt die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG), sind allerdings keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[2] In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Der Anwendungsbereich von § 29 BewG beschränkt sich auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz. Faktisch haben damit § 29 Abs. 1 und 2 BewG aktuell keinen Anwendungsbereich mehr. Eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes ist mit Wirkung zum 1.1.2025 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen auch für Fortschreibungen und Nachfeststell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Örtliche Erhebungen (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 2 BewG i.d.F. des BewÄndG 1965 waren örtliche Erhebungen nur "zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung" zulässig. Das EGAO 1977 ergänzte die Vorschrift dahingehend, dass allgemein "zur Durchführung von Feststellungen" der Einheitswerte örtliche Erhebungen vorgenommen werden können. Auf örtliche Erhebungen, die auf breiter Ebene zu erfolgen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Berücksichtigung von Abweichungen

Rz. 76 [Autor/Stand] Häufig wird der örtliche Gutachterausschuss nicht nur Vergleichsfaktoren veröffentlichen, sondern ebenfalls angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vergleichsfaktoren angewandt werden können. Die Anwendung der Vergleichsfaktoren setzt voraus, dass die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke beziehungsweise der Grundstücke, für die Vergl...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Steuerliche Immobilienbewertung nach den §§ 176–198 BewG

aa) Bewertungsmethoden Rz. 162 Für die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung sind die §§ 176 ff. des (steuerlichen) Bewertungsgesetzes maßgebend. Diese Vorschriften gehen von denselben Grundgedanken aus, die auch dem BauGB zugrunde liegen. Sie ermöglichen jedoch eine vereinfachte Bewertung, ohne das Objekt vor Ort besichtigen zu müssen. Rz. 163 Zum Grundvermögen gehören der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Immobilienpreiskalkulator

Rz. 85 [Autor/Stand] Die örtlichen Gutachterausschüsse bieten auf ihren Internetseiten Immobilienpreiskalkulatoren [2] zur Nutzung an. Solche Immobilienpreiskalkulatoren basieren auf Marktmodellen (Vergleichsfaktoren) die durch die Gutachterausschüsse aus der Kaufpreissammlung mithilfe mathematisch-statistischer Verfahren (multiple Regression) ermittelt werden. Die Regression...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorrang von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses

Rz. 33 [Autor/Stand] Grundlage für die Ermittlung von Grundbesitzwerten nach dem Vergleichswertverfahren sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Lediglich nachrangig kann das zuständige Finanzamt nach Rz. 12 S. 7 AEBew JStG 2022[2] geeignete Vergleichspreise aus anderen Kaufpreissammlungen als nach § 195 BauGB berücksichtigen oder auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Sachwertverfahren

Rz. 11 [Autor/Stand] Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG vorliegen und statt des grundsätzlich anzuwendenden Ertragswertverfahrens das Sachwertverfahren anzuwenden ist, ist eine Frage der Wertverhältnisse, für die auf die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 abzustellen ist. Hierzu gehört auch das Merkmal der "wesentlichen Unter...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch § 29 BewG werden umfangreiche Mitwirkungspflichten der Eigentümer von Grundbesitz, Kompetenzen der Finanzämter zur Durchführung von Vorortermittlungen und dem Informationsfluss zwischen verschieden Behörden geregelt. Rz. 2 [Autor/Stand] In § 29 Abs. 1 BewG werden den Eigentümern von Grundbesitz Erklärungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt, die über...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besonderheiten der Anlage 23

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Anlage 23 BewG differenziert die Höhe der Bewirtschaftungskosten ausschließlich nach der Restnutzungsdauer und der Grundstücksart.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abrundung auf volle 100 Euro

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des BewG, also der §§ 218 ff. BewG ermittelt (§ 220 Satz 1 BewG). Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Wert wird nach dem Wortlaut der Vorschrift auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Gemeint ist wohl eine Abrundung auf einen durch 100 ohne Rest teilbaren Betrag.[2] Rz. 6 [Autor/Stand]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift dient als verfahrensrechtliche Vorschrift ausschließlich der Durchführung des Feststellungsverfahrens der Grunderwerbsteuerwerte i.S.d. Siebenten Abschnitts des BewG. Eine Anwendung auf allgemeiner Werte nach dem 1. Abschnitt des BewG (gemeiner Wert [§ 9 BewG], Teilwert [§ 10 BewG]) oder dem Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Grundbesitz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach Abschn. 5 Abs. 2 Fortschreibungs-Richtlinien[2] umfasst der Begriff "Wertverhältnisse" bei der Land- und Forstwirtschaft das Ertrags-Aufwand-Gefüge, das für die Ermittlung des Ertragswerts auf den 1.1.1964 zugrunde gelegt wurde. Unter Wertverhältnisse fällt somit der gesamte Aufbau der für die Ertragsbewertung herangezogenen Grundlagen bezüglich Auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einfluss der Bedarfsbewertung

Rz. 516 [Autor/Stand] Die Anteilsbewertung ist bereits seit dem 1.1.2007 nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen, sondern von ihnen lediglich zu veranlassen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 BewG).[2] Im Verfahren der sog. Bedarfsbewertung ermittelt das beauftragte Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) den Steuerwert des Gesell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Faktoren für Bezugseinheiten

Rz. 67 [Autor/Stand] Der Grundbesitzwert kann bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens nicht nur aus Vergleichspreisen, sondern auch aus Vergleichsfaktoren abgeleitet werden. In beiden Fällen umfasst der Vergleichswert bebauter Grundstücke im Ergebnis nicht nur den Gebäudewert, sondern auch den Bodenwert. Rz. 68 [Autor/Stand] Soweit der örtliche Gutachterausschuss für G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 187 BewG enthält Regelungen zum Umfang der Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten, die nach § 186 Abs. 1 BewG zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung ausländischen Vermögens (Abs. 2)

Rz. 10 [Autor/Stand] § 231 Abs. 2 BewG stellt klar, dass für den ausländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit, keine gesonderte Feststellung erfolgt. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 219 Abs. 1 BewG, wonach Grundsteuerwerte nur für inländischen Grundbesitz festgestellt werden.mehr

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ZErb 08/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bothe Die Teilungsversteigerung 3. Auflage, 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-160-5, 49 EUR In seiner 3. Auflage gilt das Handbuch zur Teilungsve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Berücksichtigung eines einzelnen Kaufpreises

Rz. 51 [Autor/Stand] Wird der gemeine Wert aus Unterlagen des Finanzamts abgeleitet, stellt sich die Frage, ob insoweit eine größere Anzahl von Vergleichskaufpreisen zur Verfügung stehen muss als bei der Ableitung durch den Gutachterausschuss. Da die Ermittlung von Vergleichspreisen zu den unmittelbaren Aufgaben eines Gutachteraus schusses gehört und hierbei die für die Verk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Maßgeblichkeit des örtlichen Grundstücksmarktberichts

Rz. 75 [Autor/Stand] Die maßgebenden Vergleichswertfaktoren ergeben sich aus den jeweiligen Grundstücksmarktberichten der örtlichen Gutachterausschüsse. Die Inhalte der Grundstücksmarktberichte sind bereits deshalb von Gutachterausschuss zu Gutachterausschuss verschieden, weil die Bebauungsstrukturen in den einzelnen Re gionen unterschiedlich sind. Auch die Qualität der Date...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kaufpreissammlungen des Finanzamts

Rz. 46 [Autor/Stand] Die Ableitung des gemeinen Werts aus Unterlagen, die das Finanzamt aus Kauffällen zusammengestellt hat, kann nur nachrangig erfolgen. Der gesetzlich geregelte Vorrang zu Gunsten der Vergleichspreise des Gutachterausschusses lässt erkennen, dass auch andere Ableitungen zulässig sind. Mit der Nachrangigkeit anderer Kaufpreissammlungen wird eine größere Obj...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Konkret benannte Vergleichsobjekte

Rz. 52 [Autor/Stand] Da nach der Auffassung der Finanzverwaltung auch ein einzelner Vergleichspreis ausreicht, um den gemeinen Wert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, stellt sich die Frage, ob auch der Steuerzahler ein entsprechendes Vergleichsobjekt nennen kann. In der Praxis dürfte sich für den Steuerzahler die Hauptschwierigkeit ergeben, dass ihm ein Vergleichsobjek...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entwicklung des Begriffs

Rz. 37 [Autor/Stand] Die Regelungen zu den Bewirtschaftungskosten entsprechen § 18 Abs. 1 der Wertermittlungsverordnung.[2] Seit dem 1.7.2010 ergeben sich die Bewirtschaftungskosten aus § 19 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordnung.[3] Danach sind als Bewirtschaftungskosten die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Die Bewertung

Rz. 639 [Autor/Stand] Der steuerpflichtige Erwerb richtet sich nach der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die hier als Erwerbs- und damit auch Bewertungsgegenstand fingierte Werterhöhung des Anteils des jeweils Bedachten an der leistungsempfangenden Kapitalgesellschaft ergibt sich logischerweise als Differenzbetrag aus den Anteilswerten nach und vor der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berichtigung des Anteilswerts

Rz. 519 [Autor/Stand] Seit 1.1.2009 wird der gemeine Wert einer Beteiligung an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft gebildet durch Summierung der gemeinen Werte des Gesellschaftsanteils des betroffenen Gesellschafters, d.h. seines Anteils am betrieblichen Gesamthandsvermögen, und seines Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 bis Nr. 3 BewG). Der gemeine Wert ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Besteuerung des Einziehungsvorgangs

Rz. 590 [Autor/Stand] Als Schenker gilt der ausgeschiedene Gesellschafter, Erwerber ist/sind der/die verbliebenen Gesellschafter; sie – und nicht die GmbH[2] – sind die potenziellen Steuerschuldner nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Es kommt damit, je nach Zahl der ausgeschiedenen und/oder erwerbenden Gesellschafter, zwingend zu ebenso vielen Schenkungen. Denk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Umfang der Anzeige (Abs. 2 Sätze 1 und 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer wirtschaftlichen Einheit, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirken, zu einer erstmaligen Feststellung führen oder geht das (wirtschaftliche) Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude über, besteht eine Anzeigepflicht an d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (Abs. 9 Satz 1)

Rz. 706 [Autor/Stand] Während Abs. 8 Satz 1 die Werterhöhung "von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" zum Gegenstand der Besteuerung macht, erfasst Abs. 9 Satz 1 die Werterhöhung "einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien". Textlich stimmen beide Tatbestände ansonsten völlig überein. Dies spricht für eine grundsätz...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 1. Gesetzestext

Rz. 40 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, für in der Freien Hansestadt Bremen belegene 1. unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verfahren

Rz. 258 [Autor/Stand] Die Ehegatten bilden hinsichtlich des Gesamtguts eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 1419 Abs. 1 BGB), an der sie hälftig beteiligt sind. Zur Ermittlung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbaren Bereicherung ist daher der Wert ihrer Anteile an allen hierzu gehörenden Gegenständen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) stets per Bedarfsbewertung gesondert und einheitlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Differenzierung nach der Grundstücksart

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten werden für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Maßgebend ist stets die Grundstücksart, die nach § 181 BewG zu ermitteln ist. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Unterscheidung bei der Grundstücksart "gemischt genutztes Grundstück" zwischen Grundstücken mit einem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Wortlaut der Anlage 23

Rz. 11 [Autor/Stand] Liegen keine geeigneten Erfahrungssätze des Gutachterausschusses vor, hat das Finanzamt die Bewirtschaftungskosten pauschaliert nach Anlage 23 BewG zu bestimmen. In diesen Fällen richten sich die Bewirtschaftungskosten nach folgenden Sätzen der Anlage 23 BewGmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflicht der Grundbuchämter (Abs. 4)

Rz. 40 [Autor/Stand] Ebenso wie die sonstigen Behörden nach Abs. 3 sind die Grundbuchämter nach § 229 Abs. 4 BewG gesetzlich verpflichtet, dem für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzamt bestimmte Informationen weiterzuleiten. Nach § 229 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG sind bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte mitzute...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflichten von Grundbuchämtern (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Zu den gleichen Zwecken wie in § 29 Abs. 3 BewG – Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grundbesitzwerte, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer – haben auch die Grundbuchämter bestimmte Grundstücke betreffende Umstände von Amts wegen mitzuteilen. Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG soll (nur) die Eintragung des neuen Eigentümers oder Erbbaubere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Differenzierung nach der Restnutzungsdauer

Rz. 16 [Autor/Stand] Die weitere Differenzierung der Bewirtschaftungskosten richtet sich nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Dabei ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung auch die Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG zu berücksichtigen.[2] Diese Regelung kann in der Praxis zu überraschenden Ergebnissen führen. Praxis-Beispiel Beispiel Ein Mietwohng...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Erklärungen

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung. Steuererklärungen sind auch solche Erklärungen, die der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) dienen. § 28 BewG ergänzt insoweit für die Einheitsbewertung § 181 Abs. 2 AO. Form und Inhalt der Steuererklärunge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Unterrichtung der Betroffenen (Abs. 5)

Rz. 29 [Autor/Stand] Die mitteilungspflichtigen Stellen – Behörden und Grundbuchämter – müssen nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BewG den Betroffenen unterrichten. Die Unterrichtungspflicht umfasst nicht nur die Tatsache, dass die Finanzbehörde unterrichtet wurde, sondern auch den Inhalt der Mitteilung. Der Inhalt muss nicht wörtlich, jedoch vollständig wiedergegeben werden. Die Benac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 183 BewG enthält die Bewertungsregelungen für das Vergleichswertverfahren. Danach orientiert sich das Vergleichswertverfahren an Kaufpreisen für Vergleichsgrundstücke, die vorrangig von den Gutachterausschüssen mitgeteilt werden. Anstelle von derartigen Preisen kann der gemeine Wert unter Berücksichtigung von Vergleichsfaktor und für geeignete Bezugsein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erklärungs- und Anzeigepflichtiger (Abs. 3)

Rz. 31 [Autor/Stand] § 228 Abs. 3 BewG regelt, wer die Erklärungspflicht nach Abs. 1 und die Anzeigepflicht nach Abs. 2 zu erfüllen hat. Nach § 228 Abs. 3 Nr. 1 ist grundsätzlich der Steuerpflichtige (§ 33 Abs. 1 AO) erklärungspflichtig, d.h. derjenige, der die Grundsteuer schuldet, sofern ihm die wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes nach § 219 Abs. 2 Nr. 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Versorgungsfreibetrag für Kinder (Abs. 2)

Rz. 17 [Autor/Stand] Bei Kindern ist der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter der Kinder gestaffelt. Der Freibetrag wird höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gewährt. Das Alter zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) ist maßgeblich. Anders als beim Kindergeld verlängert sich die Frist bei schwerbehinderten Kindern nicht über die Vollendung des 27. Lebensj...mehr