Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL rechnet alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen, der forstwirtschaftlichen Nutzung zu. Hierzu gehört in erster Linie der Wald und die zu seiner Bewirtschaftung erforderlichen Maschine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und rechtliche Entwicklung der Vorschrift

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Bodenschätzung beruhte bis zum 31.12.2007 auf dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG 1934[2]) v. 16.10.1934[3]. Ab dem 1.1.2008 wurde mit dem Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007[4] mit dem Gesetz zu Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) die Bodenschätzung auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnungs- und Teilerbbaurecht

Rz. 109 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteil zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerbb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Zurechnung bei Organverhältnissen

Rz. 34 [Autor/Stand] Unter einem Organverhältnis versteht man die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person. Die Organgesellschaft ist somit nicht frei, sondern dem Willen eines anderen Unternehmens unterworfen. Sie ist finanziell, wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einführung

Rz. 13 [Autor/Stand] Vor Durchführung einer Bodenschätzung musste die Vorfrage geklärt werden, ob im Vordergrund die Bodenarten, also die physikalischen Eigenschaften des Bodens, oder die Bodentypen, d.h. die Einteilung nach der Entwicklung des Bodens, stehen sollte. Im Hinblick darauf, dass die Bodenschätzung einen Vergleich auf engem Raum ermöglichen soll, wurde der Eintei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Landeszuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 35 [Autor/Stand] In einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, steht das Aufkommen unmittelbar dem Land zu. § 1 Abs. 2 wiederholt die Regelung des Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG. Dieser Ausnahmefall trifft auf zwei Länder zu. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gibt es keine Gemeinden, sondern Stadtbezirke. Das Grundsteueraufkommen steht dem Land Berlin und dem Land Frei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Voraussetzung bzgl der Vieheinheiten (§ 13b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d, Nr 2 und Abs 2–5 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Der Zusammenschluss der Landwirte zur gemeinschaftlichen Tierhaltung erfordert, die Möglichkeit der Tiererzeugung und Tierhaltung ganz oder teilweise an die Gemeinschaft zu übertragen. Dabei ist mindesten eine VE zu überlassen, welche per schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung überlassen werden kann (vgl BFH v 03.07.201...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Größenmerkmal vor JStG 2020 (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b und c EStG aF)

Rn. 302 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Bis zur Einführung des JStG 2020 (vgl § 52 Abs 16 EStG) gelten für IAB die nachfolgenden Ausführungen (zur Übergangsregelung und den neuen Gewinngrenzen, s Rn 302a). Wird der Gewinn des luf Betriebs nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, darf der Wirtschafts- bzw Ersatzwirtschaftswert am Schluss des Wj, in dem der IAB geltend gemacht wird, nicht meh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sac... / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels gruppenbezogener Abgrenzungen

Rz. 34 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Keine Überschreitung der Tierbestandsgrenze (§ 13a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 66 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 In § 13a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG ist beim Tierbestand allein auf eine absolute Höchstgrenze von 50 VE abzustellen. Auch hat der Tierbestand nicht sofort einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Durchschnittssatzgewinns; eine verstärkte Tierhaltung bleibt so lange unberücksichtigt, solange die Zahl der gesamten Vieheinheiten (VE) jedenfalls ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Gemeiner Wert als Regelmaßstab der Bewertung

Tz. 10 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Im UmwStG idF des SEStEG ist in den §§ 20–23 als Regelbewertung und zugleich betragsmäßige Bewertungsobergrenze für übergehendes Vermögen der Ansatz der gW eingeführt worden (s §§ 20 Abs 2 S 1, 21 Abs 1 S 1, 22 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 UmwStG). Dies gilt nicht nur für diese Einbringungsvorschriften, sondern generell bei den übrigen im UmwStG ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Einbringung von Wirtschaftsgütern in gemeinschaftlichen Tierhaltungsbetrieb (§ 13 Abs 6 EStG)

Rn. 118 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Die Vorschrift des § 13 Abs 6 EStG ist durch das BewÄndG 1971 (BGBl I 1971, 1157, BStBl I 1971, 362) in das EStG eingefügt worden und wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050 mit Wirkung zum 01.01.2022, sowie durch das JStG 2024 v 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr 387) mWv 01.01....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Altenteilsleistungen

Verwaltungsanweisungen: BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 (Rentenerlass IV) mit Änderung Tz 85 durch BMF v 06.05.2016, BStBl I 2016, 476 (Ablösung eines Nießbrauchsrechts, Anwendung der BFH-Rspr). Rn. 270 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Wird ein luf Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, ist es auch heute noch üblich, dass dem Übergeber Versorgungsleistungen (Al...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entstehungsgeschichte

Rn. 1 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Die Vorschrift des § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG ist durch das BewÄndG 1971 v 27.07.1971 (BStBl I 1971, 360) in das EStG eingefügt worden. Demnach führen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, zu Einkünften aus LuF, wenn die Voraussetzungen des § ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wolter, Steuerrechtliche Sonderregelungen für landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen, DStZ 1971, 326; Felsmann, Die Abgrenzung der LuF vom Gewerbe, INF 1975, 361; Sommerfeldt, Die bewertungsrechtliche Behandlung der landwirtschaftlichen Tierhaltungsgemeinschaften, DStZ 1980, 100; Heins, Brennpunkte bei Tierhaltungskooperationen gem § 51 BewG, AgrB 2017, 312; Felsmann/Pape...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 10 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Durch die Streichung des § 51a BewG hat es auch weiterer Anpassungen anderer Rechtnormen bedurft, die nun auf § 13b EStG verweisen. Rn. 11 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Gewerbesteuerlich stellt § 3 Nr 12 GewStG Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sowie Genossenschaften, soweit die Gesellsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Begriffe

Rn. 4 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 13 EStG erläutert den Begriff der Einkünfte aus LuF im Einzelnen. Die Vorschrift ist so aufgebaut, dass im § 13 Abs 1 EStG Nr 1 typische Fälle der LuF beispielhaft aufgezählt werden und am Ende der Aufzählung ein Auffangtatbestand ("allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen") aufgeführt wird. Dieser ...mehr

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ZErb 01/2026, Einlage eines... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau waren je zu ½ Gesellschafter einer durch notariell beurkundeten Vertrag v. 6.8.2020 gegründeten GbR. In derselben notariellen Urkunde vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass das im Alleineigentum der Ehefrau stehende und von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück in das Gesellscha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 10. Gemeinschaftstierhaltung nach § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG

Rn. 35 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Die Vorschrift des § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG iVm§ 13b EStG (bis 31.12.2024: 51a BewG) erweitert die Möglichkeit gemeinschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung außerhalb des luf Betriebs durch Genossenschaften § 1 Abs 1 Nr 2 des KStG), Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2) anzusehen sind, oder Vere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Aufzucht und Haltung fremder Tiere (sog Lohn- bzw Pensionstierhaltung)

Rn. 32 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Aufzucht fremder Tiere (vergleichbar Pflanzenzuchtbetrieben, die fremdes Material aufziehen), bei der also ein Landwirt ihm gehörige Tiere in einen fremden Betrieb zur Aufzucht oder Haltung gibt (sog Lohnaufzucht oder Pensionsviehhaltung), ist grundsätzlich Bestandteil einer landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn beim Eigentümer der Tie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 32 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt grundsätzlich in Betracht bei unbeschränkt wie beschränkt StPfl (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG), die einen im Inland belegenen luf Betrieb bewirtschaften. Wenngleich die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach der Neuregelung nicht mehr unmittelbar an den für den luf Betrieb maßgebenden Einheitswert anknüpf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Durchführung der Bodenschätzung

Rz. 27 [Autor/Stand] Ab dem 1.1.2008 werden die Aufgaben im Rahmen der Bodenschätzung durch den beim Bundesminister der Finanzen gebildeten Schätzungsbeirat übernommen. Dieser besteht aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie zehn weiteren, mit besonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gemeindefreie Gebiete

Rz. 37 [Autor/Stand] Grundsätzlich gehört jeder Teil des Staatsgebietes zu einer Gemeinde, sodass gemeindefreie Gebiete (auch "ausmärkische Gebiete genannt") die Ausnahme bilden.[2] Gemeindefreie Gebiete gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern. Die größte Anzahl weist der Freistaat Bayern auf. Diese Gebiete sind keiner Gemeinde zuge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Mit Art. 3 GrStRefG [2] wurden die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 in § 36 GrStG verortet. Die Vorschriften für die zuletzt durchgeführte Hauptveranlagung auf den 1.1.1974 waren im bisherigen § 37 GrStG enthalten. Rz. 7 [Autor/Stand] Mit Art. 31 JStG 2020 [4] wurde § 36 GrStG um Absatz 3 Satz 1 und 2 ergänzt. Diese Vorschrift ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Örtliche Gewohnheit

Rz. 63 [Autor/Stand] Die örtliche Gewohnheit ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal. Sie ist eine besondere Ausprägung der Verkehrsanschauung, und zwar nicht als eine Auffassung, sondern als ein tatsächliches gleichartiges Verhalten breiterer Bevölkerungskreise. So führt der BFH beispielsweise aus[2], dass die Verkehrsanschauung entsprechend den Wohngepflogenheiten einem gewi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erblassers/Schenkers (Abs. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Zuständigkeit für die Verwaltung der Erbschaftsteuer richtet sich primär nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Zwecke der Schenkungsteuer richtet sie sich nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Schenkers, sofern er oder sie eine natürliche Person ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – Umkehrschluss). Maßgeblich ist j...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Berechnung des Entlastungsbetrags (Abs. 3 und 4)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Entlastungsbetrags erfolgt rechnerisch in folgenden fünf Schritten:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung und ihre Grenzen

Rz. 40 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens hat die Zweckbestimmung, d.h. der in die Tat umgesetzte Wille des Grundstückseigentümers, große Bedeutung. Mehrere Gebäude desselben Eigentümers können deshalb grundsätzlich nur dann als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens behandelt werden, wenn sie einem einheitlichen wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerpflichtiger Teil des Grundsteuerwerts

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln. §§ 3–8 GrStG sehen persönliche und sachliche Steuerbefreiungen vor. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) nicht verändert worden.[2] Für die Anwendu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Richtwerte – übliche Grundstücksverhältnisse

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts der einzelnen Grundstücke durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen von anderen Grundstücken wird nur selten möglich sein, weil wirkliche Vergleichsobjekte nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Deshalb wird man die durchschnittlichen Werte (die sog. Richtwerte) heranziehen müssen. Rz. 33 [Autor/Stand] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Sonstige Besonderheiten bei der Wertermittlung

Rz. 38 [Autor/Stand] Abschn. 10 BewRGr führt hierzu Folgendes aus: „(1) Die Größe und der Zuschnitt eines Grundstücks sind für seine Ausnutzbarkeit wesentlich. Der Umstand, dass ein Grundstück zu klein oder zu groß ist, mindert seinen Wert gegenüber dem Wert der in der betreffenden Gegend liegenden Grundstücke mit üblicher Größe. Schmale und tiefgeschnittene Grundstücke haben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Eigenbesitz in Erwartung des Eigentumserwerbs

Rz. 19 [Autor/Stand] Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Erwerber eines Grundstücks, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf ihn aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags übergegangen sind; das Grundstück wird dem Erwerber zugerechnet, auch wenn die Grundbuchumschreibung erst in der Zukunft erfolgt.[2] Der Erwerber eines Grundstücks, der das Grundstück als ihm gehörig besitzt, hört n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Betrieblich genutzte Grundstücke

Rz. 79 [Autor/Stand] Bei betrieblich genutzten Grundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden, haben die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Zweckbestimmung eine größere Be deutung für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit als bei Wohngrundstücken. Insb. bei Fabrikationsbetrieben kann eine Mehrzahl oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilungsmaßstab

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausübung des Heberechts

Rz. 19 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG legt fest, dass der Gemeinde als kleinste Gebietskörperschaft die aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Entscheidung zur Erhebung der Grundsteuer obliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist Ausfluss der Ertragshoheit, die das Aufkommen der Grundsteuer allein den Kommunen zuweist.[2] Weder aus finanzverfassungsrechtlicher noch aus einf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Andel, Finanzwissenschaft, 1983; Andreae, Zur Systematik der Steuertariflehre, FinanzArchiv 1929, 45; Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung (Teil I), DStR 2016, 1766; Bayer, Steuerlehre, 1998; Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), Kommunaler Finanzreport 2019, 2019; Brümmerhoff/Büttner, Finanzwissenschaft, 12. Aufl. 2018; Claus/Nehls/Sche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Tunnelbahnhöfe und Tunnelanlagen

Rz. 138 [Autor/Stand] Tunnelbahnhöfe werden im Allgemeinen als selbständige wirtschaftliche Einheiten bewertet, sofern sie den Gebäudebegriff erfüllen (vgl. zum Gebäudebegriff auch Rz. 24 sowie gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013[2]). Tunnelbahnhöfe sind Bahnhöfe, die in Eisenbahntunneln angelegt wurden. Sie liegen folglich unter dem Normalniveau ihrer Umgebung un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Rz. 2 [Autor/Stand] § 36 GrStG hatte bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 folgende Fassung: Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (1) [1]Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] Den nach dem Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämtern [2] obliegt die Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe des ErbStG "gleichmäßig festzusetzen und zu erheben" (§ 85 Satz 1 AO). § 35 ErbStG grenzt nicht nur die Geschäftskreise dieser Behörden voneinander ab, sondern regelt gleichzeitig als Verpflichtu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begünstigte Erwerbe (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Nach § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt der Entlastungsbetrag nur für das begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG abzüglich des zu berücksichtigenden Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. des geminderten Verschonungsabschlags nach § 13c ErbStG im Rahmen des Abschmelzungsmodells. Sachlich begünstigungsfähiges Vermögen (s. im Ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertungsgrundlagen: Kaufpreissammlung, durchschnittliche Werte (= Durchschnittswerte, Richtwerte)

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grund und Bodens ist eine der schwierigsten Aufgaben einer Grundstücksbewertung. Deshalb haben die Finanzverwaltungen der Länder diesem Problem von jeher ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So wurden u.a. im Jahre 1956/57 zur Vorbereitung einer Neubewertung des Grundbesitzes umfangreiche Bodenwert-Richtlinien als übereinstimmende Lä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hauptveranlagung als Bestandsaufnahme

Rz. 31 [Autor/Stand] Mit der Hauptveranlagung wird die vollständige Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten angestrebt. Somit müssen sämtliche wirtschaftliche Einheiten eine neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erhalten. Rz. 32 [Autor/Stand] Im Allgemeinen wird mit dem Begriff einer Hauptveranlagung eine grundsätzliche Bestandsaufnahme aller für die Grundsteuer maß...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tarifgestaltung

Rz. 34 [Autor/Stand] Rechtsstaatlich erhobene Steuern setzen Tarife voraus, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Steuerschuld vorab zu ermitteln und sich beizeiten darauf einzurichten.[2] Allgemein wird der Steuertarif T(X) als funktionale Beziehung zwischen der Bemessungsgrundlage (X) und dem Steuerbetrag T bezeichnet.[3] Er gibt das Maß der steuerlichen Belastung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Behaltensfrist (Abs. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] So wie die Betriebsvermögensbegünstigung selbst an bestimmte Behaltensregeln geknüpft ist (§ 13a Abs. 6 ErbStG), unterliegt auch die Tarifbegrenzung nach § 19a Abs. 5 Satz 1 ErbStG einer grds. fünfjährigen Behaltensfrist; vgl. zu Einzelheiten der Behaltensfrist § 13a ErbStG Rz. 162 ff. Soweit der Steuerpflichtige gegen die Behaltensregeln verstößt, entfä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuwendungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 21 [Autor/Stand] In- und ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können Erwerber und Schenker, d.h. persönlich Steuerpflichtige und damit selbst Steuerschuldner i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sein. Das folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d sowie Nr. 2 ErbStG und wird durch § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG für Schenkungen ausdrü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Fehlerbeseitigung

Rz. 42 [Autor/Stand] Bereits bisher konnten nach der mit dem JStG 2020 [2] eingeführten Ergänzung des § 36 GrStG Bescheide über die Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.[3] Sofern sich Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen, können Grundsteuermessbescheide, die vor dem Ha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnblöcke

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat anhand der Reihenhäuser und Doppelhäuser den Rechtssatz entwickelt, dass nebeneinander liegende Wohngebäude desselben Eigentümers für sich jeweils eine wirtschaftliche Einheit sind, wenn sie durch Brandmauern voneinander getrennt sind, eigene Eingänge, Versorgungsanschlüsse und Hausnummern haben.[2] Das gilt ebenso, wenn sie in Woh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Örtliche Zuständigkeit bei Zuwendungen innerhalb einer Erbengemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 35 Abs. 3 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit bei Schenkungen bzw. Zweckzuwendungen "von einer Erbengemeinschaft." Die mit dem ErbStRG [2] geänderte und ergänzte Norm bestimmt hierfür aus Zweckmäßigkeitsgründen[3] das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zum örtlichen Schenkungsteuerfinanzamt. Rz. 31 [Autor/Stand] Zus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 10 [Autor/Stand] § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 sieht vor, dass Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme von der Regel des Abs. 1 für die Besteuerung einem anderen als dem nach bürgerlichem Recht Berechtigten zugerechnet werden. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist ein gesetzlich geregelter Anwendungsfall der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Er entspric...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Miete, Pacht

Rz. 21 [Autor/Stand] Mieter und Pächter sind Fremdbesitzer, d.h., sie besitzen die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter in Anerkennung fremden Eigentums. Deshalb können ihnen allein aufgrund des Miet- oder Pachtverhältnisses die genutzten Wirtschaftsgüter nicht zugerechnet werden. Das gilt für die Pachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Allgemeinen[2...mehr