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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Unterschiedsbetrag (Abs. 1)

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Rz. 4

[Autor/Stand] Zu einer Zahlung von Vorauszahlungen nach § 28 GrStG kommt es nur, wenn eine Steuerfestsetzung für ein früheres Kalenderjahr vorliegt. Ferner darf für das laufende Kalenderjahr noch keine Festsetzung erfolgt sein. Nur in dieser Konstellation ist es denkbar, dass sich bei Ergehen des Grundsteuerbescheids ein Abrechnungssaldo zugunsten oder ungunsten des Steuerpflichtigen ergibt. § 30 GrStG erfasst also sowohl den Fall, dass der Grundsteuerbescheid nach Ablauf des Erhebungszeitraums ergeht und für den gesamten Erhebungszeitraum Vorauszahlungen zu entrichten waren als auch den Fall, dass die Grundsteuerfestsetzung im laufenden Erhebungszeitraum erfolgt, aber bereits mindestens ein Fälligkeitstermin nach § 28 Abs. 1 GrStG verstrichen ist, zu welchem aber eine Vorauszahlungsverpflichtung nach § 29 GrStG entstanden ist.[2]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Auslöser für die Nachentrichtung des Unterschiedsbetrags ist, dass die Gemeinde im laufenden Kalenderjahr einen Grundsteuerbescheid erlässt und es sich hierbei herausstellt, dass die bis dahin geleisteten Vorauszahlungen zu niedrig waren. Der so ermittelte Differenz-/Mehr-/Unterschiedsbetrag ist dann vom Steuerpflichtigen binnen einer Frist von einem Monat nachzuentrichten, § 30 Abs. 1 Satz 1 GrStG.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Sind vom Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – keine Vorauszahlungen entrichtet worden, obwohl diese nach § 28 GrStG fällig waren, sind auch diese Rückstände binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids nachzuentrichten.[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Ergeben sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GrStG erhebliche Nachzahlungen, weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren, kommt ggf. eine Stundung in Betracht (§ 28 GrStG Rz. 50 f.).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Lediglich klarstellend weist §...

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