Kommentar aus Steuer Office Gold
Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht - BewG/ErbStG , BEWG ... / VIII. Vervielfältiger
Rz. 327 Aus der Miete, multipliziert mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vervielfältiger von 12,5 (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG), ergibt sich der Ausgangswert. Abweichend von der Einheitsbewertung 1964 ist der Vervielfältiger nicht nach der Nutzung, der regionalen Lage, dem Baualter und der Bauart unterteilt. Vielmehr gilt für alle Grundstücksnutzungen, ob in Ballungsräumen, im...mehr