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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 5. Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 54

[Autor/Stand] In der Praxis wird der Steuerzahler einen Kaufpreis, der für das konkrete Bewertungsobjekt innerhalb eines Toleranzzeitraums um den Bewertungsstichtag erzielt worden ist, immer bei der Feststellung des Grundbesitzwerts geltend machen, wenn der Kaufpreis niedriger ist als der Wert, den das Finanzamt nach den typisierten Bewertungsmethoden anzusetzen hat.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Hierbei wird sich der Steuerzahler auf § 198 BewG berufen, wonach der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zulässig ist. Bereits bisher hatte die Finanzverwaltung den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch einen innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises zugelassen. Dabei wurde bisher auch ein größerer Zeitraum als ein Jahr vor oder nach dem Bewertungszeitpunkt anerkannt, wenn sich die für die Bewertung maßgebenden Verhältnisse nicht geändert hatten. Zwischenzeitlich ist mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz[3] v. 16.7.2021 ein neuer Absatz 3 in § 198 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021[4] eingefügt worden. Danach ist der Zeitraum, in dem ein zustande gekommener Kaufpreis berücksichtigt werden kann, jedenfalls nach Vorgabe in Rz. 8 der gleich lautenden Erlasse vom 7.12.2022,[5] auf einen Jahreszeitraum begrenzt.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Sofern die Finanzverwaltung also in der Praxis die Auffassung vertreten sollte, dass ein durch den Steuerzahler geltend gemachter Vergleichskaufpreis mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage unberücksichtigt bleiben muss, bleibt es dem Steuerzahler unbenommen, den Ansatz des Kaufpreises im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts geltend zu machen. Aus der Sicht des Steuerzahlers hätte dies den Vorteil, dass das Finanzamt keinen höheren tatsächlich erzielten Ka...

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