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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

Dr. Michael Knittel
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A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig geworden.[4]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ersetzt im Wesentlichen § 28 BewG, der mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft tritt. Dabei entsprechen § 229 Abs. 1 und 2 BewG weitgehend den Regelungen in § 29 Abs. 1 und Abs. 2 BewG. § 229 Abs. 3 BewG entspricht nur noch § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG, während § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 BewG entfallen sind. Die Absätze 4 und 5 des § 229 BewG entsprechen wiederum im Wesentlichen den Absätzen 4 und 5 des § 29 BewG. § 229 Abs. 5 BewG ist neu in das Gesetz aufgenommen worden.

[Autor/Stand] Autor: Knittel
[2] 1 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] 2 BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[4] 3 Einzelheiten zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht vgl. die Ausführungen von Drüen vor der Kommentierung des Grundsteuergesetzes.
[Autor/Stand] Autor: Knittel

II. Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 229 BewG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die § 228 BewG zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten ergänzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Finanzverwaltung möglichst umfassend Besteuerungsgrundlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, um eine weitgehend automatisierte Neubewertung aller 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten durchführen zu kön nen.[2] Das Zurverfügungstellen der Daten soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und zu einer vorausgefüllten Grundsteuerfeststellungserklärung führ...

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