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Grundsteuergesetz

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§§ 1 - 12 Abschnitt I Steuerpflicht

§ 1 Heberecht

 

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

 

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

 

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

§ 2 Steuergegenstand

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

 

1.

die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes[1] [Bis 28.12.2020: §§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes] ); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

 

2.

die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

[1] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

 

(1) 1Von der Grundsteuer sind befreit

 

1.

Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. 2Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;

 

1a. (weggefallen)

 

2.

Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;

 

3.

Grundbesitz, der von

 

a)

einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

 

b)

einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwec...

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