Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zuwendungen von Erblassern/Schenkern, die keine Inländer sind (Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 26 [Autor/Stand] Sind Erblasser oder Schenker keine Inländer, richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, also Erben oder Beschenkten (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Sind diese auch keine Inländer handelt es sich um einen Fall der beschränkten Steuerpflicht. Für den Fall bestimmt § 35 Abs. 4 ErbStG die Zuständigkeit des Besteuerungsfinanzamts nach de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anbauten, Nebengebäude

Rz. 68 [Autor/Stand] Wohngebäude, insb. Einfamilienhäuser, sind mitunter mit einem Anbau für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke (auch kleinere Werkstätten) des Wohnungsinhabers ausgestattet. In diesen Fällen bilden Hauptgebäude und Anbau grundsätzlich eine einzige wirtschaftliche Einheit.[2] Das gilt auch dann, wenn der Anbau eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inhalt und Bindungswirkung

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbescheid muss den Grundsteuermessbetrag der Höhe nach angeben (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO), außerdem mit dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl die wesentlichen Berechnungsgrundlagen (§ 121 Abs. 1 AO). Er entfaltet nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO eine Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Treuhandverhältnisse

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine gesetzliche Regelung des Treuhandverhältnisses fehlt. Treuhandverhältnisse sind durch sog. überschießende Außenzuständigkeit des Treuhänders gekenn zeichnet. Der Treuhänder wird zwar im eigenen Namen kraft eigenen Rechts tätig, er darf aber sein Recht nur insoweit ausüben, als es dem Zweck des Treuhandverhältnisses entspricht. Treuhandverhältnisse k...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Örtliche Zuständigkeit bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 4)

Rz. 35 [Autor/Stand] § 35 Abs. 4 ErbStG wurde mit dem JStG 2020[2] für Erwerbe ab dem 19.12.2020 neu eingefügt. Die Vorschrift stellt klar, welches Finanzamt in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen oder Familienvereinen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG örtlich zuständig ist. Maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 20 AO). Befindet sich dieser nicht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Existenzgrundlage

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildete, war nicht einfach zu beantworten. Existenz bedeutet "Dasein", "Lebensunterhalt". Das Gesetz gebrauchte jedoch nicht den Begriff "Existenz", sondern das Wort "Existenzgrundlage". Das bedeutet, dass nicht der gesamte Unterhalt aus dem Betrieb der Lan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Sicherungsübereignung

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Sicherungseigentümer ist nach außen Volleigentümer, er darf im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber von dem Eigentum aber nur insoweit Gebrauch machen, als es dem Sicherungszweck entspricht. Das übereignete Wirtschaftsgut ist wirtschaftlich nur ein Pfand in der Hand des formellen Eigentümers. Deshalb schreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 vor, dass...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abweichende Festsetzung

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Festsetzung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Grundsatz

Rz. 18 [Autor/Stand] Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitz und Eigentum werden sich meistens in einer Person vereinigen. Fallen sie aber nicht zusammen, so folgt das Steuerrecht grds. nicht dem förmlichen Eigentum, sondern es knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) des Eigenbesitzers an und rechnet ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Getrennte Wertermittlung für Vorder- und Hinterland

Rz. 36 [Autor/Stand] Abschn. 8 BewRGr führt hierzu Folgendes aus: „(1) Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist eine Grundstücksfläche nur dann in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, wenn dies zuvor bei der Ermittlung des durchschnittlichen Werts geschehen ist. Bezieht sich der durchschnittliche Wert dagegen auf die Gesamtfläche, z.B. in der Regel hei Rohbauland, Industrielan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bayerischer Staatsminister der Finanzen und Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Bericht an die Finanzministerkonferenz, Reform der Grundsteuer, 2004; Bimek/Ruf, Der Belastungsgrund der Grundsteuer, StuW 2025, 183; Claus/Nehls/Scheffler, Grundsteuern in der Europäischen Union, IFSt-Schrift Nr. 509, 2016; Hellmann, Die Besteuerung des privaten Grundeigent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Höhlengrundstücke

Rz. 42 [Autor/Stand] Zur Bewertung von Grundstücken mit Höhlen haben die Länder[2] wie folgt Stellung genommen: Rz. 43 [Autor/Stand] „Höhlen sind leere, von der Natur selbst geschaffene unterirdische Räume, die nicht als selbständige Grundstücke im Sinne des Bewertungsrechts angesehen werden können. Sie sind vielmehr nur wertbestimmter Faktor für die Bewertung des Grundstücks...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Leasing

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Leasing ist eine vertragliche Mischform, die rechtlich vom Mietvertrag bis zum verdeckten Ratenkaufvertrag reichen kann. Das Operational-Leasing ist zeitweilige Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit. Das Leasing-Gut wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Beim Financial-Leasing besteht eine Grundmietdauer, während der Vertrag von beiden Seiten unkünd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / hh) Gesamthandseigentum

Rz. 30 [Autor/Stand] Wird eine privatschriftliche Vereinbarung über die Gründung einer Personengesellschaft getroffen und vereinbaren die Gesellschafter darin, dass einer ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück einbringt, so kann bürgerlich-rechtlich an dem Grundstück Gesamthandeigentum aller Gesellschafter nur durch Auflassung des Grundstücks begründet werden. Wird kein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wald

Rz. 27 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sofortige Möglichkeit der Bebauung

Rz. 30 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung tatsächlich und rechtlich sofort möglich war. Es musste sich um baureife Flächen handeln, die in ortsüblicher Weise erschlossen und sofort bebaubar waren. Der Möglichkeit der sofortigen Bebauung können tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen: Rz. 31 [Autor/Stand] Tatsächliche Hinderungsgründe, die ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verwaltungsverfahren

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ausübung des Heberechts fußt grundsätzlich auf einem geteilten Verwaltungsverfahren, das zum Teil den Finanzbehörden, zum Teil den Gemeinden obliegt. Ausnahmen bilden die Länder Berlin, Hamburg und Bremen, in denen die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet wird. In den übrigen Ländern teilen die Finanzbehörden nach § 184 Abs. 3 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu den §§ 15... / Schrifttum:

Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Druen, Zur Reform der Erbschaftsteuer – Ein Zwischenruf, DB 2015, 1073; Erkis, Der Entwurf zur Anpassung des ErbStG an das ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schienenwege

Rz. 130 [Autor/Stand] Die Zusammenfassung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit setzt grds. deren räumlichen Zusammenhang voraus (vgl. dazu auch Rz. 33). Rz. 131 [Autor/Stand] Seitens der Finanzverwaltung bestehen aus Vereinfachungsgründen jedoch keine Bedenken, die steuerbefreiten Schienenwege eines ÖVU gemarkungs- oder gemeindeweise zu einer wirtschaftlichen Ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Hofstelle

Rz. 36 [Autor/Stand] Begünstigt war zunächst die Hofstelle. Hierunter war nach der Rechtsprechung eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung des Betriebs erfolgt, die mithin den Mittelpunkt der Landwirtschaft – das Betriebszentrum – bildete.[2] Rz. 37 [Autor/Stand] Umfang und Ausstattung der Hofstelle richteten sich nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ackerschätzungsrahmen

Rz. 15 [Autor/Stand] Bei der Einteilung des Ackerlandes in Bodenarten wird der Boden als Gemenge von Sand, Lehm und Ton aufgefasst. Man unterscheidet Sand-, Lehm- und Tonböden mit Zwischenstufen als Übergänge. Dementsprechend sieht der Ackerschätzungsrahmen eine Unterteilung in acht mineralische Bodenartengruppen und die Moorböden vor. Außerdem ist jede Bodenartengruppe nach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Rz. 45 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG explizit verankert. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG wird den Ländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt.[2] Diese Regelungskompetenz ist um...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Aweh, LuF: Kleinbetriebe oder Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke, EStB 2011, 323; Bruschke, Die (ungewollte) Mitunternehmerschaft in der Land- und Forstwirtschaft, ZSteu 2006, 315; Geisler, Die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit, Inf 1984, 561; Geisler, Die Einheitsbewertung des land- und fo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Kleingartenland

Rz. 39 [Autor/Stand] Kleingarten ist eine Grundstücksfläche, die kleingärtnerisch genutzt wird, d.h. dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insb. zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz – BKleingG [2]). Ferner ist Voraussetzung für die Annahme eines Kleingartens, dass der G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Muster- und Vergleichsstücke

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 6 BodSchätzG sind ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke zu schätzen. Dadurch soll in Verbindung mit den Schätzungsrahmen für Acker- und Grünland die Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung sichergestellt werden. Die Musterstücke sollen einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Offenlegung der Schätzungsergebnisse

Rz. 32 [Autor/Stand] Um den Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Nachprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung zu ermöglichen, werden die Schätzungskarten und die Schätzungsbücher während der üblichen Dienstzeiten in den Diensträumen des Finanzamts einen Monat lang offen gelegt (§ 13 BodSchätzG). Der Beginn der Offenlegungsfrist ist durch öffentliche Bekanntgabe nach § 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsverordnung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, wer die nach dem GrStG den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Für Niedersachsen gilt die Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete, nach der der öffentlich-rechtlich Verpflichtete die Abgaben erheben kann, die eine Gemeinde erheben kann.[2] Nach § 2 Abs. 1 NdsKGGstErhVO[3] erhebt die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Freiflächen und Flächen in Wochenend- und Naherholungsgebieten

Rz. 42 [Autor/Stand] Außer Dauerkleingartenland kann eine Gemeinde auch noch andere Flächen von der Bebauung völlig oder auf Zeit ausschließen. Es handelt sich dabei um sog. Freiflächen. Das sind Flächen, die als Gartenanlagen, Spielplatz, Erholungsplatz usw. aus gesundheits- und sozialpolitischen Gründen dem öffentlichen Gebrauch dienen sollen und als solche ausgewiesen sin...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Dokumentation des Schätzungsergebnisses

Rz. 23 [Autor/Stand] Das Ergebnis der Bodenschätzung wird in Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten. Dabei erfüllen Schätzungsbücher und Schätzungskarten unterschiedliche Funktionen. Rz. 24 [Autor/Stand] Die Schätzungsbücher weisen die beschriebenen Bodenprofile und die Herleitung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen nach und ergänzen die grafische ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Fortführung der Bodenschätzungsergebnisse

Rz. 37 [Autor/Stand] Um die Bodenschätzungsergebnisse auf dem Laufenden zu halten, sieht § 11 BodSchätzG eine Nachschätzung vor, wenn nach Abschluss der Bodenschätzung Umstände eintreten, die die Ertragsbedingungen wesentlich verändern. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Aktualisierung der Bodenschätzungsergebnisse grundsätzlich zulässig ist. Rz. 38 [Autor/Stand] Die gese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 19a ErbStG sieht eine Tarifbegrenzung bei der Übertragung von Produktivvermögen auf Erwerber der Steuerklasse II und III in der Weise vor, dass durch Abzug eines Entlastungsbetrags (Abs. 4) die sich aus § 19 ErbStG ergebende ErbSt herabgesetzt wird. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Übergang von Betriebs- sowie land- und forstwirtschaftlichem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Art eines unbebauten Grundstücks hat eine besondere Bedeutung für die Höhe des Wertes des Grundstücks. Ein baureifes Grundstück ist wertvoller als ein noch nicht erschlossenes unbebautes Gelände. Vor jeder Wertermittlung ist deshalb die Art (Eigenschaft) des unbebauten Grundstücks festzustellen, insbesondere, ob es sich um Rohbauland, baureifes Land, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstellen

Rz. 44 [Autor/Stand] Der Begriff der landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle war in § 143 Abs. 2 des Gesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung v. 3.4.1957[2] definiert. Danach galten als landwirtschaftliche Nebenerwerbstellen "Siedlungsvorhaben", die aufgrund des Reichssiedlungsgesetzes v. 11.8.1919[3] und der dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Zweckbestimmung

Rz. 66 [Autor/Stand] Die Zweckbestimmung ist ein rein subjektives Abgrenzungsmerkmal. Sie beruht allein auf dem Willen des Eigentümers.[2] Maßgebend ist aber nicht der innere Wille, sondern allein der objektivierte Wille, d.h. der in die Tat umgesetzte Wille. Trifft der Grundstückseigentümer über Teile eines Grundstücks getrennte Verfügungen und ordnet sie unterschiedlichen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Objektive Abgrenzungsmerkmale

Rz. 12 [Autor/Stand] Objektive Abgrenzungsmerkmale waren die Lage der betreffenden Fläche im Verhältnis zu den bebauten Flächen benachbarter Bereiche und die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten. Je näher eine Fläche zu den bebauten Grundstücken lag, umso größer war die Wahrscheinlichkeit, dass auch diese Fläche in absehbarer Zeit nicht mehr zu land- und forstwirtschaftliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu den §§ 23... / C. Auswirkungen auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar nicht ausdrücklich die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Gleichwohl ist aus dem Urteil zu schließen, dass die für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte auch auf die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu übertragen sind. Zudem hat das BVerfG in der Weite...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis dahin muss die Bewertung für sämtliche 36 Mio. wirtschaftli chen Einheiten vorliegen. Ca. 32 Mio. wirtschaf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden (Abs. 3)

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Feststellung, ob ein Raum oder ein Gebäude zerstört ist, bietet i.d.R. keine Schwierigkeit. Nicht so eindeutig ist die Feststellung, ob infolge Verfalls auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung am Fests...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Tatsächliche Übung

Rz. 65 [Autor/Stand] Die tatsächliche Übung ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal, dem aber subjektive Momente eigen sind. Die tatsächliche Übung kann nicht mit der örtlichen Gewohnheit identisch sein, denn sonst hätte sie der Gesetzgeber nicht besonders erwähnt. Sie stellt vielmehr auf das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des einzelnen Eigentümers der Wirtschaftsgüter ab. D...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wahrscheinlichkeit der Zweckänderung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Annahme, dass eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würde, war nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit der Verwendung der Fläche für andere Zwecke bestand; es musste vielmehr die Wahrscheinlichkeit für eine anderweitige Verwendung in absehbarer Ze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 [Autor/Stand] Soweit die Länder nicht von ihrer Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht haben, gilt § 13 GrStG für inländischen Grundbesitz, also für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke.[2] Als Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient das Steuermessbetragsverfahren der Ermittlung und ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Wahrscheinlichkeit für eine Änderung in der Nutzungsart musste nach den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitpunkt bejaht werden können.[2]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Auslegung – Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 7 [Autor/Stand] Die AO 1977 enthält im Gegensatz zur AO 1919 und zum StAnpG keine Vorschrift über die Auslegung von Steuergesetzen. Dies ist historisch begründet. Dem Schöpfer der AO 1919, Enno Becker, schien zur damaligen Zeit der Methodenstreit zwischen der Begriffsjurisprudenz und der Interessenjurisprudenz noch nicht zugunsten letzterer gesichert entschieden zu sein....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger

Rz. 63 [Autor/Stand] Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 2 Satz 2 AO wirkt ein Grundsteuermessbescheid auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger, auf den der Grundbesitz nach dem Veranlagungszeitpunkt übergegangen ist (sog. dingliche Wirkung).[2] Der notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Grundsteuerwert und die Steuermesszahl als ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besonderheiten und Abweichungen bei der Bewertung der Einzelgrundstücke

Rz. 35 [Autor/Stand] Als Besonderheiten und Abweichungen von den bei Bildung der Durchschnittswerte (Richtwerte) unterstellten Verhältnissen kommen vor allem in Betracht: der Anteil des Vorderlandes und des Hinterlandes, die besondere Lage des Grundstücks, z.B. die Ecklage, die Größe, der Zuschnitt, die Oberflächenbeschaffenheit und der Baugrund. Diese Besonderheiten müssen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnung an den Eigentümer

Rz. 9 [Autor/Stand] Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO 1977). Da die Zurechnung nicht nur Sachen, sondern alle Wirtschaftsgüter erfasst und es ein Eigentum an Rechten nicht gibt, ist der Begriff "Eigentümer" in § 39 AO 1977 zu eng. Die Vorschrift muss dahin verstanden werden, dass die Zurechnung grds. an denje...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Nebenerwerbsstellen

Rz. 22 [Autor/Stand] Auch eine sog. Nebenerwerbsstelle konnte im Einzelfall als Existenzgrundlagenbetrieb anzusehen sein. Dies galt jedoch nicht bei solchen Nebenerwerbsstellen, die nur zur Deckung des Eigenbedarfs bewirtschaftet wurden. Ebenso wenig diente ein Betrieb der Existenzgrundlage, der aus Liebhaberei, um der Jagd willen oder als Versuchsbetrieb z.B. für den eigene...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verfahrensrechtliche Einordnung

Rz. 61 [Autor/Stand] Das Lagefinanzamt setzt den Steuermessbetrag im Steuermessbescheid fest (§ 184 Abs. 1 AO). Dabei wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrifft, wer die Steuer schuldet, erfasst die sachliche Steuerpflicht die Feststellung des Steuergegenstandes.[2] Der Steuermessbescheid t...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Eisele, Neufassung des Bodenschätzungsgesetzes durch das JStG 2008 – Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens, NWB 2008, 2349; Grabarse, Zur Ermittlung des Einheitswertes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, BuW 1996, 867; Marre, Zum Verfahren der Bodenschätzung, AgrarR 1977, 155; Rosch/Kurandt, Bodenschätzung, 3. Aufl., 1991; Rothkegel, Landwirtsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Keine Zurechnung der Hofstelle zum Grundvermögen

Rz. 27 [Autor/Stand] Trotz Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen eines Existenzgrundlagenbetriebs zum Grundvermögen waren die Hofstelle sowie andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar dem Grundvermögen nicht zuzurechnen.mehr