Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 10. Rechtslage in Niedersachsen

Rz. 730 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Krause (s. LGrStG Nds. Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 731 [Autor/Stand] Niedersachsen hat sich in Bezug auf das Grundvermögen (Grundsteuer B) gegen die Übernahme des "Bundesmodells" entschieden und mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021[3] im Anschluss an das insoweit als "Basismodell" fungierende B...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Grundsätzliches

Rz. 47 [Autor/Stand] Mit dem HmbGrStG weicht die Freie und Hansestadt Hamburg im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend von den bundesgesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes ab. Das gilt trotz des Rückgriffs auf die Bundesgesetze in § 11 HmbGrStG, soweit im HmbGrStG keine anderweitigen Regelungen getroffen w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anpassung des Hebesatzes

Rz. 265 [Autor/Stand] Die Höhe des Grundsteueraufkommens hängt neben den Steuermesszahlen auch vom Hebesatz ab. Um die zugesagte Aufkommensneutralität sicherzustellen, ist der Hebesatz in der Stadt Bremen für die Grundsteuer B ab dem 1.1.2025 von 695 % auf 755 % angehoben worden. Für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt der Hebesatz ab 2025 nur ...mehr

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Einführung BewG / 16. Rechtslage in Schleswig-Holstein

Rz. 821 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Mandler (s. LGrStG Schl.-Holst. Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 822 [Autor/Stand] Das Land Schleswig-Holstein hat (auch in Bezug auf das Grundvermögen – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen. Rz. 823 [Autor/Stand] Mit dem Schleswig-Holsteinischen Grundsteuerhebesatzgesetz (SH GrStHsG) v. 15.10.2024[4] ist den Gemeinden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 304 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz ist gem § 2 RPGrStHsG für die in Rheinland-Pfalz belegenen Grundstücke erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 305 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h. am 1.3.202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Inhaltsadressat bei Einheitswertbescheiden

Rz. 44 [Autor/Stand] Inhaltsadressaten bei Einheitswertbescheiden sind regelmäßig der- oder diejenigen, denen das FA den Gegenstand der Feststellung, also den Grundbesitz, zugerechnet hat.[2] Inhaltsadressat kann aber ausnahmsweise auch ein anderer sein. Hierzu gehören z.B. derjenige, dem das FA den Einheitswert bei einem negativen Feststellungsbescheid nicht zugerechnet hat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 330 [Autor/Stand] Das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform ist gemäß § 3 Abs. 1 ThürGAnGrStR erstmals für die Grundstücke des Kalenderjahres 2027 anzuwenden. Rz. 331 [Autor/Stand] Bedingt durch die vorstehenden Ausführungen sind die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 17 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung zur früheren Einheitsbewertung[3] keine Aussagen. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des G...mehr

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Einführung BewG / II. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.10.2014

Rz. 464 [Autor/Stand] Nachdem auch die erwähnten "Appellentscheidungen" des BFH (vgl. oben, Rz. 455 ff.) den Gesetzgeber nicht zu einem Tätigwerden zu bewegen vermochten, rief der II. Senat des BFH in drei Vorlagebeschlüssen[2] das BVerfG an. In seinem Leitbeschluss v. 22.10.2014 – II R 16/13 [3] hielt er die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Dauer der Hebesatzfestsetzung (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) der Steuermessbeträge festsetzen. Bei einer Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre müssen die Kalenderjahre nicht genau bestimmt sein. Eine Festsetzung der Hebesätze "bis auf Wei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Schaubild zu § 17 GrStG

Rz. 14 [Autor/Stand] Das nachfolgende Schaubild zeigt die unterschiedlichen Varianten, die zu einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG führen können sowie den jeweiligen Neuveranlagungszeitpunkt. Rz. 15 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Saarland

Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrStG. Rz. 146 [Autor/Stand] Abweichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Fehlerhafte Zurechnung

Rz. 60 [Autor/Stand] Ein Feststellungsbescheid, durch den ein Gegenstand einer am Bewertungsstichtag nicht oder nicht mehr existierenden Person zugerechnet wird, ist grundsätzlich nichtig[2] wobei allerdings die Auslegung des Verwaltungsaktes Vorrang hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn einer von mehreren Zurechnungsträgern am Stichtag nicht mehr existiert. Dann kann de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Bekanntgabeerleichterungen

Rz. 74 [Autor/Stand] Einheitswertbescheide, die sich an Ehegatten und deren Kinder richten, können gem. § 183 Abs. 4 AO i.V.m. § 122 Abs. 7 AO in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift bekannt gegeben werden, solange dem FA keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten bekannt sind und kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Diese Erleichterung betrifft jedoch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 70 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG, d.h. bei einer Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers, ist der Neuveranlagungszeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Lagefinanzamt bekannt wird. Bei einer Erhöhung des Steuermessbetrags ist dies jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 200 [Autor/Stand] Das vorstehende Gesetz ist für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 201 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h. am 10.8.2024 in Kraft getreten. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Absenkung des Hebesatzes für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 220 [Autor/Stand] Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) ist gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] auf 0 Prozent herabgesetzt worden. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z.B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu ko...mehr

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Einführung BewG / 1. Vorbemerkung

Rz. 593 [Autor/Stand] Wie schon früher ausgeführt (vgl. oben, Rz. 484 f.), haben die Bundesländer auf der Grundlage der ihnen nunmehr im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) eingeräumten Gesetzgebungskompetenz die Wahl, entweder das "Bundesmodell" (vgl. oben, Rz. 486 ff.) vollständig zu übernehmen oder aber ein eigenes Regelungsgefüge zur Ermittl...mehr

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Einführung BewG / 5. Rechtslage in Brandenburg

Rz. 657 [Autor/Stand] Das Land Brandenburg hat die bundesrechtlichen Vorschriften des GrStRefG v. 26.11.2019[2] in vollem Umfang übernommen und dementsprechend – jedenfalls bislang – von der den Bundesländern durch die "Länderöffnungsklausel" (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) eingeräumten Befugnis zur Schaffung vom Bundesmodell abweichender ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Haftungsverfahren

Rz. 83 [Autor/Stand] Im Haftungsverfahren gilt die allgemeine Vorschrift des § 166 AO. Danach muss der Haftende den unanfechtbaren Feststellungsbescheid über einen Einheitswert nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 250 [Autor/Stand] Das Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz[2] ist für die in Schleswig-Holstein belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 251 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h...mehr

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Einführung BewG / 9. Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern

Rz. 716 [Autor/Stand] Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die bundesrechtlichen Vorschriften des GrStRefG v. 26.11.2019[2] vollständig übernommen und dementsprechend – jedenfalls bislang – von der den Bundesländern durch die "Länderöffnungsklausel" (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) eingeräumten Befugnis zur Schaffung vom Bundesmodell abweich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 281 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt[2] ist gem. § 2 GrStHsG LSA für die in Sachsen-Anhalt belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 282 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündu...mehr

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Einführung BewG / 11. Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

Rz. 753 [Autor/Stand] Zunächst wird auf die Ausführungen von Mandler (s. LGrStG NRW Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 754 [Autor/Stand] Das Land Nordrhein-Westfalen hat (auch in Bezug auf das Grundvermögen – Grundsteuer B) das Bundesmodell übernommen. Mit dem Nordrhein-Westfälischen Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) v. 5.7.2024[3] ist den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen allerdin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Änderung von Feststellungsbescheiden

Rz. 110 [Autor/Stand] Weil nach § 181 Abs. 1 AO auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind, können Feststellungsbescheide über einen Einheitswert unter denselben Voraussetzungen wie Steuerbescheide geändert werden. Das bedeutet, dass die Vorschriften des § 129 AO und die Regelungen der §§ 1...mehr

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Einführung BewG / 17. Rechtslage in Thüringen

Rz. 835 [Autor/Stand] Das Land Thüringen hat (auch in Bezug auf das Grundvermögen – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen, und zwar zunächst ohne auch nur punktuell von seiner durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG geschaffenen Abweichungskompetenz Gebrauch zu machen. Rz. 836 [Autor/Stand] Mittlerweile ist indessen in der Landesregierung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 47 [Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Einheitswertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbständig bestand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dreistufiges Verfahren

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde. In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit, also des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, fest (§ 2 GrStG). Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steuermesszahl multipliziert ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Neuveranlagung

Rz. 321 [Autor/Stand] Durch § 2 Abs. 1 ThürGAnGrStR wird geregelt, dass für im Freistaat Thüringen liegende Grundstücke § 17 Abs. 2 GrStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Steuermessbetrag auch dann neu festzusetzen ist, wenn während des Hauptveranlagungszeitraums die Steuermesszahlen durch Gesetz geändert werden. Rz. 322 [Autor/Stand] Aufgrund der vorstehenden Ausführ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Jahres vor oder nach dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 84 [Autor/Stand] Bedingt durch die Tatsache, dass die Steuermessbeträge nach einer Hauptveranlagung grds. gemäß § 16 Abs. 2 GrStG erst mit zweijähriger Nachlaufzeit wirksam werden (vgl. Rz. 74), ergeben sich Besonderheiten für die Fälle, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Jahres vor oder nach dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt ändern[2]. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Folgen einer rechtswidrigen Hebesatzbestimmung

Rz. 23 [Autor/Stand] Stellt ein Gericht die Rechtswidrigkeit einer mittels Satzung getroffenen Hebesatzbestimmung fest, ist diese Hebesatzbestimmung vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen nichtig.[2] Eine nichtige Satzung entfaltet von Beginn an keine Rechtswirkung. Dennoch sind Grundsteuerbescheide, denen ein nichtiger Hebesatz zugrunde liegt, lediglich rec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 105 [Autor/Stand] Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vorliegen, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen, A 15.6 AEGrStG 2025. Rz. 106 Praxis-Beispiel Beispiel: Die Wohnbau GmbH hat im Zusammenh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Sonderfälle der Zurechnung

Rz. 58 [Autor/Stand] Bei Treuhandverhältnissen ist bereits beim Erlass des Einheitswertbescheides zu prüfen, wem das Grundstück zuzurechnen ist. Folglich ist zu entscheiden, ob ein Treuhandverhältnis besteht und ob das Grundstück dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist. Hat das FA das Grundstück dem Treuhänder zugerechnet, kann dieser nur gegen die Zurechnungsfests...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sachsen

Rz. 151 [Autor/Stand] Auch der Freistaat Sachsen hatte frühzeitig für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) von der eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht und durch Art. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung der Grundsteuerreform[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen beschlossen. Bei der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwir...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Zwangsverwaltung

Rz. 81 [Autor/Stand] Ist für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet, so wird dem Eigentümer die Verwaltung und Benutzung entzogen. Diese geht auf einen gerichtlich bestellten Verwalter über.[2] Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Absenkung des Hebesatzes für das Grundvermögen

Rz. 215 [Autor/Stand] Das Land Berlin hat durch gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] den einheitlichen Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2025 von zuvor 810 Prozent auf dann 470 Prozent abgesenkt. Damit soll vermieden werden, dass die Grundsteuer zu einer zu hohen Belastung für die dortigen Bürgerinnen u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung zur früheren Einheitsbewertung[3] keine Aussagen. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 108 [Autor/Stand] § 2 Maßgebliche Flächen (1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermittel...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 313 [Autor/Stand] § 12 Übergangsregelungen (1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt. (2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 2 Satz 3 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und § 224 des Bewertungsgesetzes ist für Festst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 282 [Autor/Stand] § 9 Ergänzende Regelungen und Hebesatz der Grundsteuer A (1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 203 [Autor/Stand] § 5 Hebesatz bei der Grundsteuer B und gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C) (1) Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 975 v. H. Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. § 25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung. (2)...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 210 [Autor/Stand] Zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit werden die Abweichungen und Ergänzungen zum Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz in § 6 HmbGrStG zusammengefasst. Hierzu zählen z. B. Regelungen zu der ersten (und einzigen) Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte, zur Feststellung von Flächen, zu Fortschreibungen, Neufeststellungen und zu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung bestimmter Grundstücke mittels gruppenbezogener Abgrenzungen

Rz. 34 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] "Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweichu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Unterstellte Bedeutung von Fortschreibungen bis 2025 (Abs. 2)

Rz. 318 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 2 HmbGrStG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 (Fortschreibungen) HmbGrStG sowie der § 223 Abs. 1 Nr. 2 (Nachfeststellung) und § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Aufhebung) BewG zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)

Rz. 288 [Autor/Stand] § 9 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG regelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurec...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Feststellungsbescheid (Abs. 2)

Rz. 219 [Autor/Stand] Die jeweiligen Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden in der ersten Stufe des insgesamt dreistufigen Verfahrens durch gesonderte Feststellungsverwaltungsakte i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO festgestellt. Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG auch Feststellungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt

Rz. 270 [Autor/Stand] Das Land Sachsen-Anhalt hat ebenfalls eine eigene Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im Grundvermögen (Grundsteuer B)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bekanntgabe der festgesetzten Hebesätze

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Festsetzung des Hebesatzes erfolgt entweder durch Gemeindebeschluss oder durch Satzungsentscheidung bzw. durch Gesetzesbeschluss in Stadtstaaten. Ein Gemeindebeschluss kann bspw. im Rahmen des Gesetzes zum Haushaltsplan gefasst werden. In welcher Form der Beschluss gefasst wird, ist relevant für die zeitliche Anwendbarkeit der f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderungen im Jahr nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 98 [Autor/Stand] Sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt ändern, ist ggf. ein auf denselben Festsetzungszeitpunkt zuvor erlassener Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Rahmen einer Neuveranlagung zu ändern. Rz. 99 Praxis-Beispiel Beispiel 3: Fortführung des obigen Beispiels 2. Im Jahr 2030 wird ...mehr