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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1)

Carsten Peter Schulze
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Rz. 224

[Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. Es sind nur benutzbare Gebäude zu berücksichtigen.

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Für die Anwendung der Vorschrift ist darüber hinaus zwingend, dass das Gebäude oder zumindest ein Teil davon zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Begriff der Wohnzwecke, deckt sich grundsätzlich mit dem bundesrechtlichen, der im Bewertungsgesetz vielfach auftaucht (§§ 35 Abs. 3, 75 Abs. 2 und 4, 93 Abs. 2, 131 Abs. 2, 146 Abs. 2, 160 Abs. 9, 181 Abs. 2 bis 7, 232 Abs. 4 Nr. 1, 249 Abs. 2 bis 6 und 8 BewG) auch wenn das Landesrecht keinen unmittelbaren Bezug zu diesen Normen herstellt.

Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie Wohnbedürfnisse befriedigen. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Räume oder Flächen dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen. Ebenso ist belanglos, ob eine Wohnnutzung baurechtlich zulässig ist.[3] Eine Ausübung anderer Tätigkeit auf der zu beurteilenden Fläche führt nicht zwingend zu einer Verneinung der Nutzung zu Wohnzwecken. Grundsätzlich sollten alle Tätigkeiten, denen man in einer Wohnung, für die ein Wohnraummietverhältnis geschlossen wurde, ohne Genehmigung des Vermieters nachgehen kann, unschädlich sein. Dies gilt bspw. für untergeordnete gewerbliche Tätigkeiten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

Aus dem Wohnzimmer wird ein Onlineshop betrieben.

In der Küche werden YouTube-Videos mit Kochtipps gedreht, durch die Einnahmen erzielt werden.

In beiden Fällen liegt weiterhin eine Nutzung zu Wohnzwecken vor.

Bei Pflegeinrichtungen kommt es darauf an, ob Woh...

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