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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (b) Rechtsfolgen bei Verletzung von Abgabe- oder Anzeigepflichten (Zwangsgeld, Schätzung, Steuerhinterziehung)

Carsten Peter Schulze
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Rz. 141

[Autor/Stand] Die Mitwirkungspflicht zur fristgerechten (Rz. 122) Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, Rz. 125) kann vom Finanzamt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 328 ff. AO durch Festsetzung eines Zwangsgelds – mit der Möglichkeit der Umwandlung in Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) – erzwungen werden.[2] Dabei kommt es weder auf ein Verschulden des Erklärungspflichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 3 BewG) noch darauf an, ob ihm die Erklärungspflicht überhaupt bewusst ist.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Kommt der Erklärungspflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag nicht fristgerecht (Rz. 122) nach, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (Rz. 13, Rz. 63, Rz. 453 ff.) – ungeachtet der Einleitung eines Erzwingungsverfahrens (Rz. 157) – schätzen (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 4, § 162 Abs. 1 AO ).[4] § 162 Abs. 5 AO ermöglicht in diesen Fällen die Schätzung der in einem Grundlagenbescheid (z.B. GrSt-Messbescheid) festzusetzenden Besteuerungsgrundlagen. Die Vorschrift erlaubt damit, im Folgebescheid (GrSt-Bescheid, Rz. 484) eine erkennbar einstweilige Regelung zu treffen, die einem noch zu erlassenden Grundlagenbescheid (Rz. 463) vorgreift.[5]

Nach § 149 Abs. 1 Satz 4 AO besteht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (Rz. 116) auch nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen fort. Dies hat zur Folge, dass ein Erzwingungsverfahren (Rz. 141) trotz Ergehens eines geschätzten Grundsteuermessbescheids fortgesetzt oder noch beginnen kann.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Die Verletzung der Steuererklärungspflicht kann den strafrechtlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 370 AO) oder den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 3...

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