Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Einführung BewG / III. Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.

Rz. 471 [Autor/Stand] Wie nicht anders zu erwarten war, schloss sich das BVerfG der verfassungsrechtlichen Beurteilung des BFH (oben, Rz. 455 ff.) sowohl im Ergebnis als auch in weiten Teilen der Begründung an[2]. Das BVerfG wies zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Wahl der Steuerbemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einen weiten Ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.12.2000[3] geändert und ist i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Abs. 1)

I. Allgemeines Rz. 17 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden die Steuermesszahlen des § 15 GrStG an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen sowie redaktionell an die geänderte Schreibweise und eine zeitgemäße Sprache angepasst. Rz. 18 [Autor/Stand] Die Regelungen des § 15 GrStG gelten im Bundesmodell ausschließlich für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Rheinland-Pfalz

1. Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz Rz. 290 [Autor/Stand] Auch das Land Rheinland-Pfalz hat eine Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie die Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermäßigung der Steuermesszahl

I. Übersicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl Rz. 36 [Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die ab Rz. 39 aufgeführten Ermäßigungstatbestände.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kommunales Hebesatzrecht (Abs. 1)

I. Dreistufiges Verfahren Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde. In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit, also des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, fest (§ 2 GrStG). Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steu...mehr

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Einführung BewG / F. Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26.11.2019

I. Vorgeschichte Rz. 453 [Autor/Stand] Der Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] nahm – entsprechend der dem BVerfG im Beschluss des BFH v. 22.5.2002[3] vorgelegten Frage zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i.d.F. des JStG 1997[4] i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. – lediglich zur Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke Stellung. Des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermäßigung der Steuermesszahl wegen Wohnraumförderung

1. Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 2) Rz. 39 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraum förderungsgesetzes (WoFG) [2] eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusag...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Die gesonderte Feststellung von Einheitswerten

1. Das Wesen der gesonderten Feststellung Rz. 14 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides.[2] Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbesc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Inhalt der Feststellungsbescheide

1. Anwendung der für Steuerbescheide geltenden Vorschriften Rz. 34 [Autor/Stand] Über die Einheitsbewertung ergeht ein Feststellungsbescheid. Der auch in hier und in der Praxis gebrauchte Ausdruck "Einheitswertbescheid", ist der AO und dem BewG an sich fremd. Die AO spricht vielmehr vom "Feststellungsbescheid über einen Einheitswert"[2]. Beim Einheitswertbescheid handelt es s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Landesspezifische Regelungen zu Steuermesszahlen und Hebesätzen

I. Saarland und Sachsen 1. Saarland Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nordrhein-Westfalen

1. Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz Rz. 160 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Bekanntgabe des Einheitswertbescheids

a) Allgemeines Rz. 67 [Autor/Stand] Ein Verwaltungsakt wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist.[2] Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen einigen gegenüber wirksam werden, weil d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Bedeutung der Feststellungsbescheide

1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide Rz. 84 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Einheitswerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Schleswig-Holstein

1. Schleswig-Holsteins Grundsteuerhebesatzgesetz Rz. 240 [Autor/Stand] Das Land Schleswig-Holstein macht ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch und nutzt – wie Nordrhein-Westfalen – abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG die Möglichkeit, landesrechtliche Regelungen für die Grundsteuer erlassen zu dürfen, durch die Schaffung einer Option zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sachsen-Anhalt

1. Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt Rz. 270 [Autor/Stand] Das Land Sachsen-Anhalt hat ebenfalls eine eigene Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Thüringen

1. Anpassung der Steuermesszahlen Rz. 310 [Autor/Stand] Der Freistaat Thüringen hat ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch gemacht und für Thüringen – wie zuvor die Länder Saarland, Sachsen, Berlin und Bremen – durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen festgeleg...mehr

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Einführung BewG / C. Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStRG) vom 4.11.2016

I. Überblick Rz. 344 [Autor/Stand] Zur skizzenhaften Darstellung der historischen Entwicklung wird auf die Darstellung Vor § 95 BewG Rz. 183 bis 190 verwiesen. Speziell zur verfassungsrechtlichen Problematik der vom Gesetzgeber des ErbStRG (ErbStAnpG) v. 4.11.2016[2] angeordneten rückwirkenden Geltung der Neuregelungen ab 1.7.2016 vgl. die Ausführungen zum BewG Vor § 95 Rz. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen dazu, für ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Zweck und Inhalt der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 19 BewG ist als Ergänzung zu § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO konzipiert. Dort wird ausgeführt, dass Einheitswerte gesondert festgestellt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "Einheitswert" zu verstehen ist. § 19 BewG füllt diese Lücke, indem es in Abs. 1 sowohl Erläuterungen dazu enthält, für welche Bereic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Neuveranlagung aus anderen Gründen (Abs. 2)

I. Neuveranlagung ohne Fortschreibung nach § 222 BewG Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt, wenn dem Lagefinanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Voraussetzungen der gesonderten Feststellung

a) Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 4) Rz. 16 [Autor/Stand] § 214 RAO ordnete an, dass "die der Besteuerung zugrunde zu legenden Einheitswerte" gesondert festzustellen sind. Aus dieser Formulierung hat die Rechtsprechung gefolgert, dass die Feststellung eines Einheitswerts zu unterbleiben hat, wenn dem festgestellten Einheitswert keine steuerliche Bedeutung zukäme, weil z....mehr

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Einführung BewG / E. Änderung der Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

I. Entwicklung bis zu den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08 Rz. 403 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung (also i.d.R. der Kaufpreis der Immobilie). In den in § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. genannten Ausnahmefällen (also dann, wenn eine Gegenleistung nicht vor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Die einheitliche Feststellung von Einheitswerten

1. Beteiligung verschiedener Personen an einem Gegenstand Rz. 27 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung der Einheitswerte würde in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen an dem betreffenden Gegenstand ihren Wert verlieren, wenn sie nicht auch einheitlich für und gegen alle Beteiligten durchgeführt würde. Deshalb schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass die gesondert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 17 GrStG enthält die Regelungen zur Neuveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Artikel 15 Nr. 3 des Einführung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 58 [Autor/Stand] Den Neuveranlagungen nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. I. Infolge Fortschreibung nach § 222 BewG Rz. 59 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 1 GrStG, also einer Neuveranlagung infolge einer Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 17 ff.), ist der Neuveranlag...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Regelungen des Einheitswertbescheides

a) Allgemeines Rz. 47 [Autor/Stand] Wie jeder Verwaltungsakt enthält auch der Einheitswertbescheid eine oder mehrere Regelungen des Einzelfalls, nämlich Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes. Alle drei Regelungen sind selbständige Verwaltungsakte oder selbständige Teilregelungen, die selbständig angefochten werden können und selbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Hebesatz für baureife Grundstücke (Abs. 5)

I. Einführung der Grundsteuer C Rz. 48 [Autor/Stand] § 25 Abs. 5 GrStG [2] eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 BewG zu bestimmen und abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Inhaltsadressat

a) Grundsätze Rz. 40 [Autor/Stand] Jeder Verwaltungsakt und mithin auch jeder Einheitswertbescheid, muss erkennen lassen, an wen er sich zur Klärung eines Einzelfalles richtet.[2] Lässt sich der Inhaltsadressat nicht genau bestimmen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO unheilbar nichtig. Das gleiche gilt, wenn die Behörde zwar einen bestimmten Inhaltsadressaten bezeichnet, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Saarland und Sachsen

1. Saarland Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrStG. Rz. 146 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Besonderheiten bei der Bekanntgabe

a) Rechtsnachfolge Rz. 78 [Autor/Stand] Der mit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn die Einheitswertfeststellung im Fall der Rechtsnachfolge wirkungslos wäre. § 182 Abs. 2 AO schreibt deshalb vor, dass ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Gegenstand der F...mehr

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Einführung BewG / VII. Die aktuelle Rechtslage zur Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern

1. Vorbemerkung Rz. 593 [Autor/Stand] Wie schon früher ausgeführt (vgl. oben, Rz. 484 f.), haben die Bundesländer auf der Grundlage der ihnen nunmehr im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) eingeräumten Gesetzgebungskompetenz die Wahl, entweder das "Bundesmodell" (vgl. oben, Rz. 486 ff.) vollständig zu übernehmen oder aber ein eigenes Regelungsgef...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Berlin

1. Anpassung der Steuermesszahlen Rz. 205 [Autor/Stand] Das Land Berlin hat ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch gemacht und – wie die Länder Saarland und Sachsen – für Berlin u.a. von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen festgelegt. Hintergrund ist, dass die Auswertung aller Grundsteuerwerte für Berlin gezeigt hat, dass di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Bremen

1. Anpassung der Steuermesszahlen Rz. 255 [Autor/Stand] Auch das Land Bremen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch gemacht und für Bremen – wie die Länder Saarland, Sachsen und Berlin – durch das Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen festgelegt. Hintergrund ist, dass es bei Übernahme de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 3. Option differenzierender Hebesätze innerhalb des Grundvermögens (Abs. 1)

Rz. 59 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStHSGRP normiert eine landesrechtliche Abweichung von § 25 Abs. 4 GrStG. Zwar bleibt es dabei, dass für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ein einheitlicher Hebesatz festzulegen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStHsGRP). Doch im Bereich des Grundvermögens (Grundsteuer B) wird den Gemeinden ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungsbaugesellschaften u.a. (Abs. 4)

Rz. 58 [Autor/Stand] Neben den zuvor beschriebenen Grundsteuervergünstigungen besteht noch eine weitere gesetzliche Vergünstigungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 GrStG. Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG (Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes) noch des § 15 Abs. 3 GrStG (Erstes Wohnungsbaugesetz, Zweites Wohnungsbaugesetz oder Wohnraumförd...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Fortschreibungen und Anwendung Bundesrecht (Abs. 3 und 4)

Rz. 226 [Autor/Stand] § 6 Abs. 3 HmbGrStG regelt abweichend von § 222 BewG die Wert- und Flächenfortschreibung. Rz. 227 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 werden der Grundsteuerwert und die Flächen von Grund und Boden sowie des Gebäudes neu festgestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Abweichung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber ermöglicht durch § 1 Abs. 1 GrStHsGRP den Gemeinden auch über die Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) hinaus eine Hebesatzdifferenzierung innerhalb des Grundvermögens. Die Vorgabe eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B entfällt. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Differenzierung ist jedoch beschränkt. Die Gemeinden ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Steuererklärung und Anzeigen (Abs. 5 und 6)

Rz. 236 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen kön...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Rechtsprechung

Rz. 234 [Autor/Stand] Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.1.2026[2] entschieden, dass die durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahlen für Nichtwohngrundstücke nicht verfassungswidrig sind. Danach hält das Gericht die Regelung, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Änderungen im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 85 [Autor/Stand] Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt, ist bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze i.S.d. § 222 Abs. 1 BewG neben der Hauptfeststellung des neuen Grundsteuerwerts auf den nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2029) auch eine Wertfortschreibung des bisherigen Grundsteuerwerts unter Berü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen dazu, für welche Vermögensarten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einführung der Grundsteuer C

Rz. 48 [Autor/Stand] § 25 Abs. 5 GrStG [2] eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 BewG zu bestimmen und abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (sog...mehr

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Einführung BewG / 3. Rechtslage in Bayern

Rz. 626 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Ausführungen von Sklareck (s. LGrStG Bay. Rz. 1 ff.) verwiesen. Bayern hat sich für den Bereich des Grundvermögens (Grundsteuer B) gegen die Anwendung des "Bundesmodells" entschieden und mit dem Bay. Grundsteuergesetz v. 10.12.2021[2] ein wertunabhängiges Flächenkonzept umgesetzt, das zugleich als "Basismodell" für die Grundsteuergeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.12.2000[3] geändert und ist in dieser Fassung z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rückwirkende Festsetzung der Hebesätze (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 3 GrStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30.6. eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Rz. 31 [Au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Härtefallklausel

Rz. 227 [Autor/Stand] Für etwaige Einzelfälle, in denen Grundsteuern entstehen, die den jeweiligen Eigentümer in seiner Existenz gefährden würden, wurde zusätzlich eine Härtefallklausel geschaffen. Nach § 2 BlnGrStMG[2] besteht die Möglichkeit, dass die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Wohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG – also für Einfamilienhäuser,...mehr

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Einführung BewG / 2. Rechtslage in Baden-Württemberg

Rz. 611 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Ausführungen von Marx (s. LGrStG BW Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 612 [Autor/Stand] Durch den Erlass des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) v. 4.11.2020[3] hat Baden-Württemberg als erstes Bundesland von der in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG vorgesehenen "Länderöffnungsklausel" umfänglich Gebrauch gemacht und im Bereic...mehr

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Einführung BewG / 8. Rechtslage in Hessen

Rz. 697 [Autor/Stand] Zunächst wird auf die Ausführungen von Mandler/Schulze/Zochert (s. LGrStG Hessen Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 698 [Autor/Stand] Hessen hat sich in Bezug auf das Grundvermögen (Grundsteuer B) gegen die Anwendung des "Bundesmodells" entschieden und mit dem Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) v. 23.12.2021[3] im Anschluss an das insoweit als "Basismodell" fu...mehr