Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, BewG § 223 Nachfeststellung

1 Allgemeines Rz. 1 Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert gem. § 223 BewG im Wege einer Nachfeststellung nachträglich festgestellt, wenn nach dem Hauptfeststellungzeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit z. B. infolge des Wegfalls einer Steuerbefrei...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 2.2 Erstmalige Heranziehung einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit zur Grundsteuer (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 20 Nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist der Grundsteuerwert im Wege einer Nachfeststellung auch nachträglich festzustellen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll. Rz. 21 Eine Nachfeststellung kommt hiernach insbesondere für die wirtschaftlichen Einheite...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 2.1 Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 14 Nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Grundsteuerwert im Wege einer Nachfeststellung nachträglich festzustellen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit, für die i. S. d. § 219 BewG ein Grundsteuerwert festzustellen ist, neu entsteht. Entscheidend ist allein, ob in tatsächlicher Hinsicht eine neue wirtschaftliche Ein...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 3.2.2 Nachfeststellungszeitpunkt bei erstmalige Heranziehung einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit zur Grundsteuer (Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

Rz. 30 Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll, ist gem. § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 223 Abs. 1 Nr. 2 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Fallen die Voraussetzungen für eine S...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert gem. § 223 BewG im Wege einer Nachfeststellung nachträglich festgestellt, wenn nach dem Hauptfeststellungzeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit z. B. infolge des Wegfalls einer Steuerbefreiung erstmals ...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 2 Nachfeststellungsanlässe (Abs. 1)

Rz. 11 Nach § 223 Abs. 1 BewG wird für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, der Grundsteuerwert im Wege einer Nachfeststellung nachträglich festgestellt, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG entweder die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (Rz. 14 ff.) oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmal...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 3.2 Nachfeststellungszeitpunkte (Abs. 2 S. 2)

Rz. 26 In § 223 Abs. 2 S. 2 BewG werden für die in § 223 Abs. 1 BewG bestimmten Nachfeststellungsanlässe die jeweiligen Zeitpunkte für die Nachfeststellungen (Nachfeststellungszeitpunkte) bestimmt. Nachfeststellungszeitpunkt ist hiernach bei der Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 3 Maßgebliche Verhältnisse und Nachfeststellungszeitpunkte (Abs. 2)

3.1 Maßgebliche Verhältnisse bei Nachfeststellungen (Abs. 2 S. 1) Rz. 25 Nach § 223 Abs. 2 S. 1 BewG werden der Nachfeststellung vorbehaltlich des § 227 BewG die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind somit zwar die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Nachfeststellungszeitpunkt, aber gem. § 227 BewG ...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 3.2.1 Nachfeststellungszeitpunkt bei Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 S. 2 Nr. 1)

Rz. 27 Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht, ist gem. § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 223 Abs. 1 Nr. 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt. Praxis-Beispiel Nachfeststellungszeitpunkt bei Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit [1] Teilung ein...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 4 Feststellungsverjährung

Rz. 33 Nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO gelten für Nachfeststellungen die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Hierzu gehören insbesondere auch die Regelungen zur Feststellungsverjährung nach §§ 169 AO ff. Infolgedessen kann für einen Nachfeststellungszeitpunkt bereits Feststellungsverjährung eingetreten sein. Eine Nachfeststellung kann jedoch gem. § 181 Abs...mehr

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Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 In Abs. 1 der Vorschrift wird einerseits der Begriff der Nachfeststellung definiert und anderseits werden die Anlässe für eine Nachfeststellung bestimmt. Hiernach ist der Grundsteuerwert für eine wirtschaftliche Einheit im Wege einer Nachfeststellung nachträglich festzustellen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (Abs. 1 ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 1.5.8 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Rz. 42 Insbesondere im Erbschaftsteuerrecht sind Unternehmen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Seit 2009 wird der gemeine Wert für Einzelunternehmen, für Anteile an Mitunternehmerschaften und für Anteile an Kapitalgesellschaften nach den gleichen Regeln ermittelt (§§ 11 Abs. 2, 109 BewG). Vorrangig ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ei...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.1.3.2.1 vGA und Umsatzsteuer

Rz. 118 Es gibt Fälle, in denen die vGA Umsatzsteuer auslöst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ware aus der GmbH zu einem Preis unter der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage an den Gesellschafter veräußert wird.[1] Da das KStG keine Bewertungsvorschrift für die vGA vorsieht, ist die vGA nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert, also inklusive Umsatzsteuer zu be...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.7.2 Umsatzsteuer

Rz. 148 Die Umsatzsteuer auf Entnahmen bzw. die Vorsteuer für bestimmte nicht abziehbare Betriebsausgaben sind nicht abziehbar. Zunächst ist festzuhalten, dass die Umsatzsteuer auf eine Entnahme (§ 3 Abs. 1b und 9a i. V. m. §§ 3a, 10 Abs. 4 UStG) bzw. der Ausschluss der Vorsteuer für bestimmte nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 15 Abs. 1a UStG) zu einem Aufwand führt.[1] D...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.1.1 Entnahmen

Rz. 110 Wird der Gewinn durch eine doppelte Buchführung ermittelt, wirken sich Entnahmen im Jahresabschluss nicht aus, da das Konto Privatentnahme direkt auf das Kapital abgeschlossen wird. Erfolgt die Gewinnermittlung außerhalb der doppelten Buchführung durch Betriebsvermögensvergleich, ist der Vermögensunterschied um Einlagen und Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.5 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 414 Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden auch im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe zu Unternehmern nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG. Eine Definition des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ergibt sich aus § 24 Abs. 2 UStG. Danach gelten als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gart...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.2 Unterschied zum Wohnsitzbegriff der AO: Wohnraum statt kleinste politische Einheit

Im Gegensatz zum Wohnsitzbegriff in § 8 AO ist mit Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB die kleinste politische Einheit, d. h. in der Regel die Gemeinde, in der die Wohnung liegt, gemeint und nicht die Wohnung selbst. [1] Nach § 8 AO sind mit Wohnsitz im Steuerrecht die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Hierfür genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist e...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / VI. Die modifizierte Ertragswertmethode

Werden im außergerichtlichen Schriftverkehr Unterlagen zu einer Praxis oder zu einem mittelständischen Betrieb vorgelegt, sieht sich der Berater des Verpflichteten gutachtlichen Stellungnahmen von Steuerberatern ausgesetzt. Dabei verwenden die steuerberatenden Berufe in aller Regel die Vorschriften zur Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften unter Anw...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.2 Die Berücksichtigung der Ertragslage des Stichtagsjahres

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Jahr, in welches der Stichtag fällt, zugewinnrechtlich zu berücksichtigen ist. Nach § 201 Abs. 2 S. 2 BewG ist das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzie...mehr

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ZErb 11/2025, Anwendung der... / 2 Anmerkung

1. Widerrufsvorbehalte in Schenkungsverträgen sind ein bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung. Sie eröffnen dem Schenker die Möglichkeit, auf spätere Veränderungen flexibel reagieren und vollzogene Schenkungen notfalls rückabwickeln zu können. Wird eine Schenkung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts rückgängig gemacht, entfällt die Schenkungsteuer nach ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Zubehör

Rz. 36 Für die weitere Berechnung des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages, der an die Miterben vom Übernehmer zu zahlen ist, sind die mit dem Landgut zwingend verbundenen Vermögenspositionen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Berechnung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben sind. Das sind zunächst alle Sachen, die nicht nach den §§ 97, 98 Nr. 2 BGB Zubehör des Landgut...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Ertragswert

Rz. 33 Für die Berechnung der Abfindung der Miterben und die Bewertung des Erbteils des Übernehmers ist nach § 2049 BGB der Ertragswert zugrunde zu legen. Auf ihn verweist nicht nur § 1376 Abs. 4 BGB für die Zugewinnausgleichberechnung bei Vorhandensein eines aktiven Landguts, sondern auch § 21 Abs. 2 S. 2 HO Rh-Pf. Da die Vorschrift eine Begünstigung des Übernehmers erreich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Besteuerung des Vorerben

Rz. 8 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe besteuert. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 ErbStG, folgt aber aus § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG einerseits und den §§ 6 Abs. 3, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 5, 9 BewG andererseits.[15] Der Nachlass unterliegt mit seinem vollen Wert der Besteuerung; die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 132 Der Nießbrauch ist nach derzeit überwiegender Auffassung mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen.[558] Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[559] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Bewertung wiederkehrender Leistungen

Rz. 110 Bereits das RG[436] vertrat die Auffassung, dass der Wert einer lebenslänglichen Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei; hierbei müsse i.R.d. Kapitalisierung des ermittelten Jahresbetrages nicht notwendigerweise der gesetzliche Zinsfuß zugrunde gelegt werden, vielmehr sei der anzuwendende Zinsfuß unter Berücksichtigung der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Gemeiner Wert

Rz. 71 Der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legende Wert ist i.d.R. der "gemeine Wert".[328] Auch eine Definition dieses Begriffes enthält das BGB nicht. Nach Auffassung des BGH kann diese Lücke jedoch durch den Rückgriff auf § 9 Abs. 2 BewG geschlossen werden, soweit beide Vorschriften den gleichen Normzweck verfolgen.[329] Rz. 72 Gem. § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Zeitliche Nähe zum Erbfall

Rz. 90 Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zeitnahe Veräußerung noch angenommen werden kann, liegt eine abschließende und allgemeingültige Entscheidung durch die Rechtsprechung bislang nicht vor. Vielmehr besteht (insbesondere zu Grundstücksverkäufen) eine relativ große Bandbreite von Verkaufszeitpunkten, die in der Vergangenheit für ausreichend zeitnah zum ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 18 Die Entgeltlichkeit einer Verfügung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.[86] Ist die Gegenleistung in diesem Zeitpunkt angemessen, so ist die Verfügung wirksam, auch wenn sie sich nachträglich als unvorteilhaft herausstellt. Verkauft z.B. der befreite Vorerbe ein Grundstück gegen Gewährung einer Leibrente, so bleibt die Verfügung auch dann wirksam, wenn d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 70 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Gemeiner Wert

Rz. 83 I.d.R. entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[349] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[350] Rz. 84 Würde zu jedem Zeitpunkt ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht idealer Markt bestehen, würden...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / bb) Eintritt der Nacherbfolge aufgrund eines anderen Ereignisses

Rz. 15 Tritt die Nacherbfolge schon zu Lebzeiten des Vorerben durch ein anderes Ereignis, bspw. durch die Wiederverheiratung des Vorerben, ein, kann auch das Steuerrecht den Erwerb des Nacherben nicht als vom Vorerben stammend ansehen. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in diesem Fall die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 62 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden,[247] müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag) der Tod des Erblassers.[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeutet indes nicht, dass zukünftige Entwicklungen völlig au...mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 5. Auflage 2023 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 44 Da durch die Teilungsanordnung ein Miterbe nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht, ist die Teilungsanordnung grundsätzlich erbschaftsteuerlich unbeachtlich,[152] auch wenn sie verbindlich angeordnet [153] ist oder zum Nachlass ein Hof im Sinn der HöfeO gehört.[154] Die Erbschaftsteuerrichtlinien tragen dem Rechnung in R E 3.1. Abs. 1 S. 3 ErbStR 20...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / G. Auflage im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 12 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Bewertung vermieteter Immobilien

Rz. 136 Da Renditeimmobilien grundsätzlich der Erzielung laufender Einkünfte dienen, ist für ihre Bewertung konsequenterweise das Ertragswertverfahren anzuwenden.[504] Denn für einen potenziellen Erwerber stellen die zukünftig erzielbaren Überschüsse den für die Wertbemessung entscheidenden Gesichtspunkt dar.[505] Ein Grundstück kann demnach nur so viel wert sein, wie sich d...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.2 Bewertungsmaßstäbe

Rz. 59 Das UmwStG wendet bei allen Umwandlungsformen einheitlich 3 verschiedene Bewertungsmaßstäbe an. Der nach der Systematik des Gesetzes regelmäßige Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, für Umwandlungen an die Stelle des sonst im Unternehmenssteuerrecht vorherrschenden Bewertungsmaßstabs des Teilwerts den des gemeinen Werts zu setz...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 § 222 BewG normiert die Fortschreibung der drei gesonderten Feststellungen (Wert-, Art- und Zurechnungsfeststellung) eines Grundsteuerwertbescheids i. S. d. § 219 BewG bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder zur Fehlerbeseitigung insbesondere zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten gem. § 221 Abs. 2 BewG bzw. einem Nachfeststellungszeitpunkt gem. § 223 Abs...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 222 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung ist an den bisherigen § 22 a. F. BewG zu den Fortschreibungen im Rahmen der vormaligen Einheitsbewertung angelehnt. Abweichend zu den bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung wurde insbesondere im Interesse der Verwaltungsverei...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 3.1 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Grundsteuerwertfeststellung

Rz. 13 Nach § 222 Abs. 1 BewG wird der Grundsteuerwert im Wege einer Wertfortschreibung neu festgestellt, wenn der in EUR ermittelte und gem. § 230 BewG auf volle 100 EUR abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR (Wertfortschreibungsgrenze)...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 5 Fehlerbeseitigende Fortschreibung (Abs. 3)

Rz. 50 Eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung kann gem. § 222 Abs. 3 S. 1 BewG auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung stattfinden. Die sog. fehlerbeseitigende Fortschreibung stellt – neben der Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung – keine weitere – selbständige Fortschreibungsart dar. § 222 Abs. 3 BewG schafft im Rahmen der vorhandenen drei F...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 4.1 Artfortschreibung

Rz. 34 Nach § 222 Abs. 2 BewG ist über die Art der wirtschaftlichen Einheit eine neue Feststellung (Artfortschreibung) zu treffen, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht, sie für die Besteuerung von Bedeutung ist und dem FA bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 222 Abs. 4 S. 1 BewG). Unter die Art der wirtschaftlichen Einheit sind hie...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 222 BewG normiert die Fortschreibung der drei gesonderten Feststellungen (Wert-, Art und Zurechnungsfeststellung) eines Grundsteuerwertbescheids bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder zur Fehlerbeseitigung insbesondere zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten bzw. einem Nachfeststellungs- und dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt. Im Feststellungsbesch...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 6.1 Bekanntwerden der Voraussetzungen für eine Fortschreibung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 58 In § 222 Abs. 4 S. 1 BewG wird angeordnet, dass eine Fortschreibung vorzunehmen ist, wenn dem FA bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung i. S. d. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG oder eine fehlerbeseitigende Fortschreibung i. S. d. § 222 Abs. 3 BewG vorliegen. Wenn dem FA bekannt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 6.4 Fortschreibungszeitpunkte (Abs. 4 S. 3)

Rz. 68 Die Fortschreibungen gem. § 222 BewG sind gem. § 222 Abs. 4 S. 3 BewG stets auf den Beginn eines Kalenderjahres durchzuführen. Diese Maßgabe korrespondiert mit dem Stichtagsprinzip in § 9 Abs. 1 GrStG, wonach die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Der Fortschreibungszeitpunkt hat insbesondere Bedeutung für den Zeitpunkt, bi...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 6.3 Maßgebliche Verhältnisse bei Fortschreibungen (Abs. 4 S. 2)

Rz. 66 Nach § 222 Abs. 4 S. 2 BewG sind den Fortschreibungen gem. § 222 BewG vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen. Hiermit wird mit Blick auf § 227 BewG vorgegeben, dass bei den Fortschreibungen gem. § 222 BewG zwar jeweils die tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt, aber weiterhin die Wertverhältnisse im maßge...mehr