Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Anschaffungskosten, Besonde... / 8.2 Kauf mit Kaufpreisstundung

Wird im Rahmen des Erwerbs eines Grundstücks eine Kaufpreisstundung vereinbart, ist zu prüfen, ob Zinsen vereinbart wurden oder nicht. Werden Zinsen im angemessenen Rahmen berechnet, stellt der Kaufpreis (= zu verzinsender Betrag) die Anschaffungskosten dar. Wird das Wirtschaftsgut mittels Kaufpreisstundung jedoch ohne Zinsen erworben (zinslose Kaufpreisstundung), so ergibt s...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Preisnachlass, Arbeitnehmer / 5.2 Veräußerung eines GmbH-Anteils unter Wert

In einem weiteren BFH-Urteil aus dem Jahr 2018 wurde die Klage einer GmbH gegen die Feststellung des Finanzamtes auf Arbeitslohn bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils unter Wert abgewiesen.[1] In dem Urteilsfall ging es um eine Y-GmbH, an der die X-GmbH mehrheitlich beteiligt war. Die Y-GmbH veräußerte in den Jahren 1997 bis zum Streitjahr 2000 und auch darüber hinaus mehrf...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 1. Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes

Der erste Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 2 – 16 BewG) gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt werden, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Nur wenn in Einzelsteuergesetzen oder im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes andere Bewertungsvorschriften vorgegeben werden, gelten die allgemein...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 4. Die Bewertungsvorschriften nach § 12 ErbStG

Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers Grundlage der Besteuerung. Bei der Schenkung ist dies der Reinwert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich des Werts der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln.[1] Beide Werte sind nach § 12 ErbStG zu bestimmen. Die Vorschrift des § 12 ErbS...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Bewertung von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, §§ 13 ff. BewG

Besonderheiten bestehen bei der Ermittlung des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (§ 13 BewG) und bei der Ermittlung des Werts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (§ 14 BewG). Unabhängig davon, ob es sich um eine auf bestimmte Zeit beschränkte oder eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung handelt, ist der Jahreswert der Nutzung oder Leistung...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.2 Der Teilwert

Der Teilwert ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Satz 1 BewG für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die einem Unternehmen dienen, soweit nicht – insbesondere im besonderen Teil des Bewertungsgesetzes – etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Definition des Teilwerts erfolgt im § 10 BewG. Es ist hier die allgemeine – auch ertragsteuerrechtlich normierte – Definition wiederg...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Bei einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung unter Lebenden muss für den Steuerpflichtigen der steuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG ermittelt werden. Um diesen steuerpflichtigen Erwerb der Höhe nach zu bestimmen, ist das übergegangene Vermögen nach den Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes und den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften

Nach § 12 Abs. 1 ErbStG ist grundsätzlich der erste Teil des Bewertungsgesetzes (§ 1 – § 16 BewG) anzuwenden, wenn eine Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorzunehmen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn ausdrücklich eine andere Bewertungsvorschrift vorgeschrieben ist. Praxis-Tipp § 12 ErbStG als Überleitungsvorschrift zu den Bewertungsvorschriften des BewG Bei E...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.1 Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 163 BewG normiert die Ermittlung der Wirtschaftswerte. Dabei ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinfl...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Betriebsergebnis

Für die Ermittlung des Durchschnittsertrags der letzten 3 Jahre ist das Betriebsergebnis der jeweiligen in den Durchschnittszeitraum fallenden Wirtschaftsjahre zu ermitteln. In § 202 BewG sind Vorgaben für die Ermittlung dieses Betriebsergebnisses gemacht – Ziel ist ein normiertes, um außergewöhnliche und steuerliche Besonderheiten bereinigtes Ergebnis. Praxis-Tipp Kein Einfl...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2. Feststellung der Grundbesitzwerte

Ist der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu ermitteln, wird dieser Wert gemäß § 179 AO gesondert festgestellt.[1] In dem Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch folgende Feststellungen zu treffen: Über die Art der wirtschaftlichen Einheit. Über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Bei me...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.1 Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung

Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung bestimmt sich nach § 15 BewG. Bei der Nutzung eines Geldbetrags ist für die einjährige Nutzung von einem Betrag in Höhe von 5,5 % auszugehen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein anderer Wert festzustellen ist. Soweit die Nutzung oder Leistung nicht in Geld besteht, ist der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen, § 15...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fä...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.4 Separat zu bewertende Vermögenspositionen

In die Wertermittlung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind bestimmte Vermögensteile und damit zusammenhängende Schulden nicht mit einzubeziehen, wenn sie aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmertätigkeit zu beeinträchtigen[1] – nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Diese Vermögens- und Schuldpositionen werden mit i...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4. Definition und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst verschiedene Teile, die unterschiedlich zu bewerten sind. Nach § 160 Abs. 1 BewG sind zu unterscheiden: Der Wirtschaftsteil. Umfang des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaftmehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.2 Allgemeine Regelungen über die Wertverhältnisse

Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG ist immer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festzustellen, sog. Anteilswert. Dabei ist der Anteilswert nach den in § 11 Abs. 2 BewG getroffenen Bewertungsvorschriften zu ermitteln.[1] Entsprechendes gilt für den Wert des Betriebsvermögens (g...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.2 Der Mindestwert

Der sich ergebende Wert für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darf einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere Betriebe nur einen geringen oder sogar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.3 Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Der Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs besteht aus dem Wirtschaftsteil, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils. Schulden, die unmittelbar mit den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil im Zusammenhang stehen, sind jeweils abzuziehen. Ermittlung des Grundbesitzwertsmehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.4 Der Liquidationswert

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ist für die wirtschaftliche Einheit der Liquidationswert nach § 166 BewG anzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel, immaterielle Wirtschaftsgüter) dem Betrieb der Land- und Fors...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2 Allgemeine Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens (gewerbliche Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Beteiligungen an Personengesellschaften) wie auch bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist als steuerlicher Wert der gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG anzusetzen. Dieser Wert soll nach § 11 Abs. 2 BewG – soweit kein Börsenkurs gegeben ist – wie folgt ermittelt werden: Vorrangig soll ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2 Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

Kapitalforderungen und Schulden werden im Allgemeinen nach § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert bewertet. Eine vom Nennwert abweichende Bewertung ist in folgenden Fällen notwendig: Die Forderung ist uneinbringlich: Nach § 12 Abs. 2 BewG bleiben diese Forderungen außer Ansatz. Die Forderung oder Schuld ist unverzinslich und ihre Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr und ist zu einem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.3 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Ist die Nutzung oder Leistung an das Leben einer Person gekoppelt, ist der Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung und dem standardisierten Zinssatz von 5,5 % ergibt. Wichtig Jahresaktuelle Tabellen zur Ermittlung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen Die Bewertung lebenslänglicher N...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.2 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils

Neben dem Wert des Wirtschaftsteils gehören auch die Betriebswohnungen und der Wohnteil zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Bewertung sowohl der Betriebswohnungen als auch des Wohnteils erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften, die für Wohngrundstücke im Grundvermögen gelten.[1] Damit sind die §§ 182 bis 196 BewG anzuwenden. Allerdings ist eine flächenmäßige A...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.1 Regelungen zur Feststellung der Werte des Betriebsvermögens und Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (bei Personengesellschaften) wird grundsätzlich nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellt. Gleiches gilt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG für Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG. Von dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ist aber nicht nur der Wert gesondert festzuste...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.3 Definition des Betriebsvermögens

Bewertungsgegenstand nach § 2 Abs. 1 BewG ist grundsätzlich die sog. wirtschaftliche Einheit. Da es an einer präzisen gesetzlichen Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit fehlt, kann eine Abgrenzung nur über die Umschreibung des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BewG erfolgen. Hierbei ist insbesondere auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Zu berücksichtigen sind au...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Freive...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 1 Grundlagen der Bewertung

Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gingen nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Bewertungsvorschriften mit systematisch völlig unterschiedlichen Werten in die Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften wurde der idealtypische gemeine Wert – der Börsenkurs – angesetzt. Bei Einzelunternehmen und...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.3 Kapitalisierungsfaktor

Weiterer Kernpunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist der Kapitalisierungszinssatz, der bei Ermittlung des Ertragswerts angesetzt wird. Während bei Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein jährlich festzulegender Kapitalisierungszinssatz ausgehend von der langfristigen Rendite für längerfristige öffentliche Anleihen zzgl. eines Risikozuschlags von 4,5 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Wird Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft) vererbt oder verschenkt, unterliegt der Vorgang der Erbschaftsteuer. Um den Vorgang der Erbschaftsteuer unterwerfen zu können, muss ein Wert für das Betriebsvermögen festgestellt werden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich mit...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1 Bewertung des Wirtschaftsteils

Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Grundsätzlich sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie das Abbau-, Geringst- und Unland gesondert mit ihrem Wirtschaftswert nach § 163 BewG ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.4.2 Umlaufende Betriebsmittel

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BewG der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Dies wird durch Satz 2 der Vorschrift konkretisiert, nach dem als normaler Bestand der Bestand gilt, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Es gelten in Abhängigkeit der Art des land- und forstwirtschaftlichen Betr...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.4 Mischfälle

Häufig werden langjährige Nutzungen oder Leistungen nicht nur von einem Kriterium (feste Laufzeit oder lebenslänglich) abhängig gemacht, es kommen auch Mischfälle vor. Insbesondere kommen die folgenden Rentenformen vor: Abgekürzte Leibrente: Bei einer abgekürzten Leibrente wird die Rente nur für eine bestimmte Zeit gewährt, auch wenn der Berechtigte länger leben sollte. Bei d...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören bewertungsrechtlich zum Grundbesitz, sodass bei der Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ein Grundbesitzwert festgestellt werden muss. Durch die Vorgaben des BewG wird im Rahmen detaillierter Vorgaben versucht, einen dem gemeinen Wert nahekommenden Wert für den land- und forstwirtschaftlichen Betri...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.2 Persönliche Steuerpflicht

Neben der sachlichen Steuerpflicht ist die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG zu beachten. Wichtig Persönliche Steuerpflicht als Voraussetzung für Erbschaftsteuer in Deutschland Die sachliche Steuerpflicht betrifft alle Erwerbsvorgänge, unabhängig davon, wo die Beteiligten ansässig sind. Erst durch die Prüfung der persönlichen Steuerpflicht in Abhängigkeit der Ansässigk...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Um den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zutreffend ermitteln zu können – auch um festzustellen, welche Vermögensteile dann durch den festgestellten Grundbesitzwert abgedeckt sind und welche gegebenenfalls separat zu bewerten sind – muss eine bewertungsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermög...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen und Leistungen

Bei einer auf bestimmte Zeit beschränkten wiederkehrenden Nutzung oder Leistung ist der Kapitalwert mit dem aus der Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts der Nutzung anzusetzen. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.4.1 Einbeziehung der Tierbestände

Tierzucht und Tierhaltung kann nur dann zur Landwirtschaft gehören, wenn sie im Zusammenhang mit einer Bodenbewirtschaftung und einer eigenen Futtergrundlage betrieben wird oder betrieben werden könnte. Dazu ist der Tierbestand in sog. Vieheinheiten umzurechnen und mit der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu vergleichen. Übersteigen die ermittelten Vieheinheiten...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3. Die besonderen Bewertungsvorschriften

Neben den allgemeinen Bewertungsverfahren nach § 9 und § 10 BewG sind in den §§ 11 ff. BewG weitere grundsätzliche Bewertungsvorschriften enthalten, die für die dort aufgeführten Fälle für die Bewertung heranzuziehen sind. 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag z...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 1. Bewertungsgrundsätze

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich – im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden oder im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen – übertragen, muss ein Grundbesitzwert festgestellt werden. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist Grundbesitz – dazu gehören die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke – mit dem nach § 151 Abs. 1 Sat...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.3 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige kann auch einen niedrigeren gemeinen Wert[1] für den Wirtschaftsteil nach § 165 Abs. 3 BewG nachweisen. Allerdings muss auch der sog. Liquidationswert [2] nach § 166 BewG beachtet werden, wenn der Betrieb oder wesentliche Wirtschaftsgüter veräußert werden. Hinweis Nachweis nur für Wirtschaftsteil als Ganzes möglich Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen We...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Sonderfall: Der Börsenkurs

Ein Sonderfall der Bewertung liegt vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bewertet werden müssen, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt[1] zugelassen sind. In diesen Fällen ist der am Stichtag für dieses Wertpapier im regulierten Markt niedrigste notierte Kurs anzusetzen.[2] Wenn kein Kurs zum Bewertungsstichtag festgestellt wird, ist der letzt...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich werden – nur im Fall eines Erwerbs von Todes wegen – zur Berücksichtigung der besonderen Versorgung der Hinterbliebenen für den Ehegatten, den Lebenspartner und den unterhaltspflichtigen Kindern sog. besondere Versorgungsfreibeträge gewährt. Besonderer Versorgungsfreibetragmehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 8. Berücksichtigungfähigkeit von Nießbrauchsverpflichtungen

Werden Vermögenswerte übertragen, die mit einer dauernden Last verbunden sind (z. B. Nießbrauchsrechte), kann diese Belastung (seit 2009) in vollem Umfang geltend gemacht werden. Vor 2009 war über die aufgehobene Regelung des § 25 ErbStG eine Begrenzung vorhanden. Aufgrund dieser vollen Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten auch im Naheverhältnis ergibt sich eine Gestaltun...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.4.3 Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

§ 175 BewG definiert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sondernutzungen und sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen). Die Vorschrift dient der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine bessere Ermittlung der einschlägigen Wirtschaftswerte, da bei Sondernutzungen sowohl hinsichtlich der Erträge als auch der Aufwendungen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.5 Ergänzende Hinweise der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat ausführlich zu Einzelfragen bei der Wertermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Stellung genommen.[1] Neben grundsätzlichen Definitionen und Abgrenzungsfragen für die einzelnen Arten der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten[2] wird insbesondere zu den einzelnen Bewertungsschritten nach § 162 ff. BewG Stellung genommen. Dabei sind i...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2.2 Gemeiner Wert nach allgemeinen Bewertungsverfahren

Liegt kein Verkaufspreis vor, aus dem der gemeine Wert abzuleiten ist, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4 Aufteilung des gemeinen Werts von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

In § 97 Abs. 1a BewG ist ein modifiziertes Verfahren zur Aufteilung des gemeinen Werts des Anteils an einer Personengesellschaft geregelt. Der festgestellte gemeine Wert wird in der Form aufgeteilt, dass dem Gesellschafter das jeweilige Kapitalkonto aus der Gesamthandsbilanz vorab zuzurechnen ist. Die Differenz zwischen der Summe der Kapitalkonten und dem festgestellten geme...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.1 Der gemeine Wert

Als allgemeiner Wert des Bewertungsrechts ist der gemeine Wert immer dann anzusetzen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.[1] Es ist der grundsätzliche Bewertungsmaßstab für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.4 Der Mindestwert

Unabhängig vom individuellen Bewertungsverfahren – soweit der Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren ermittelt worden ist – ist noch eine Untergrenze bei der Bewertung zu berücksichtigen: Mindestens ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter und der sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und so...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.4 Besondere Bewertungsvorschriften

Im besonderen Teil der Vorschriften über die Ermittlung des Grundbesitzwerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ergeben sich nach §§ 169 ff. BewG noch besondere Bewertungs- und Abgrenzungsvorschriften, insbesondere für die Einbeziehung der Tierbestände, der umlaufenden Betriebsmittel und der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. 4.4.1 Einbeziehung der T...mehr