I. Inhalt und Entstehung
Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 173 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt den Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei einer weinbaulichen Nutzung. Sie stellt eine Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 56 Abs. 2 und 3 BewG.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Abgrenzung zum Überbestand erfolgt dabei nach Abs. 1 der Vorschrift über eine zeitliche Festlegung auf die Vorräte der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Abschläge wegen eines Unterbestandes werden durch Abs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen.
Rz. 3– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
II. Anwendungszeitpunkt
Rz. 6
[Autor/Stand] § 173 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[5]
Rz. 7– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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