I. Inhalt und Entstehung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 173 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt den Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei einer weinbaulichen Nutzung. Sie stellt eine Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 56 Abs. 2 und 3 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zum Überbestand erfolgt dabei nach Abs. 1 der Vorschrift über eine zeitliche Festlegung auf die Vorräte der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Abschläge wegen eines Unterbestandes werden durch Abs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

II. Anwendungszeitpunkt

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 173 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[5]

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[2] Vgl. § 205 Abs. 1 BewG.
[4] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[5] §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG; siehe dazu auch Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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