Rz. 5
[Autor/Stand] Dies gilt im gleichen Maße auch für Betriebe, die Gemüse, Blumen und Zierpflanzen anbauen. Auch hier führt die über § 174 Abs. 2 BewG vorgenommene Festlegung des Stichtages auf den 30. Juni zu einer eindeutigeren Beurteilung der Bewirtschaftungsverhältnisse und blendet die besonderen Verhältnisse am regulären Bewertungsstichtag aus. Da z.B. nur wenige Gemüsearten Ganzjahreskulturen erlauben, werden außerhalb der regulären Kulturzeit auf den Gemüseanbauflächen andere schnell wachsende Anpflanzungen vorgenommen, die je nach Bewertungsstichtag das Ergebnis verfälschen können.
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