Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertungsrechtliche Folgen bei Ansatz des höheren Teilwerts anstelle des doppelten Ausgangswerts

Rz. 47 [Autor/Stand] Nach § 69 Abs. 2 BewG waren land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörten, der dem Betriebsinhaber als Existenzgrundlage diente, entgegen § 69 Abs. 1 BewG nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung und Anwendungsbereich des Abs. 4

Rz. 46 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines als Existenzgrundlage dienenden Betriebs der Land- und Forstwirtschaft genossen nicht den Schutz des § 69 Abs. 2 BewG, soweit für diese Flächen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 EStG der höhere Teilwert festgesetzt wurde. § 69 Abs. 4 BewG enthielt mithin eine Einschränkung der Schutzvorschrift des § 69 Abs. 2 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wirtschaftliche Einheit beim sonstigen Vermögen

Rz. 128 [Autor/Stand] Die Bewertung nach wirtschaftlichen Einheiten gilt nicht nur für die Vermögensarten, die der Einheitsbewertung unterliegen (vgl. § 19 Abs. 1 BewG), sondern grds. auch für das sonstige Vermögen, für das Einheitswerte nicht festgestellt werden. Beim sonstigen Vermögen bildet jedoch meistens jedes einzelne Wirtschaftsgut eine wirtschaftliche Einheit. Doch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Landwirtschaftliche Nutzung

Rz. 21 [Autor/Stand] Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch den Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne und damit zur landwirtschaftlichen Nut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kulturartenverhältnis

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Kulturartenverhältnis einer Nutzung ist das Verhältnis von Ackerland zu Grünland (vgl. § 2 Abs. 1 BodSchätzG). Es gehört zu den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. Entsprechend dem in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG aufgestellten Grundsatz für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Ertragsbedingungen wird das Kulturartenverhältnis bei der vergleichenden Bewert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Sonderfälle

Rz. 63 [Autor/Stand] Erforderlich ist auch eine Abgrenzung von aktiv wirtschaftenden Betrieben oder dauerhaft im Ganzen verpachteten Betrieben von Stückländereien. § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG sieht vereinfachend vor, dass auch die Verpachtung oder unentgeltliche Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Flächen als land- und forstwirtschaftliche Tät...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung und Entwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 51a BewG ist durch das Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Bewertungsänderungs gesetz 1971)[2] in das Gesetz aufgenommen worden. Parallel dazu wurden auch für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entsprechende Regelungen für die gemeinschaftliche Tierhaltung geschaffen. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 28 [Autor/Stand] Das Grundvermögen wird für Zwecke der Grundsteuer nach wirtschaftlichen Einheiten bewertet. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG festgelegten Grundsatz, nach dem jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG in erster Linie nach der Verkehrsanschauung.[2] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ausnahmen von dem Verbot der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern

Rz. 82 [Autor/Stand] Von der Vorschrift, dass nur Wirtschaftsgüter, die demselben Eigentümer oder denselben Eigentümern gemeinschaftlich gehören, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden dürfen, bestehen für das Gebiet der Einheitsbewertung Ausnahmen. Diese gehen dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG vor (§ 17 Abs. 3 BewG). Folgende Ausnahmen bestehen: Rz. 83 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 15 [Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 34 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörenden Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der durch das BewG 1965 neu eingeführt und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Nutzungsrechte und Grunddienstbarkeiten

Rz. 88 [Autor/Stand] Vor dem Hintergrund der mit dem Jahressteuergesetz 2024[2] im Bundesmodell eingeführten sog. Escape-Klausel kommt der Frage, inwieweit Nutzungsrechte und Grunddienstbarkeiten bei der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zusammenhängen, besondere Bedeutung zu. Denn mit der in § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 90 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Grundsteuerbewertung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 97 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 34 Abs. 6 BewG ist vom Finanzausschuss des Bundestages auf Vorschlag des Ernährungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Sie soll einer neueren Entwicklung in der Landwirtschaft Rechnung tragen und die Bildung der wirtschaftlichen Einheit erleichtern, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Außenanlagen und Zubehör

Rz. 88 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehören neben den Gebäuden auch die Außenanlagen. Das sind beispielsweise Einfriedungen, Platz- und Wegebefestigungen, Terrassen, Gartenanlagen und Pflanzungen, Umzäunungen, Luftschutzaußenanlagen, Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen sowie Leitungen und sonstige Anlagen außerhalb der Gebäude, welche der Versorgung und d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 11 [Autor/Stand] Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 BewG ergab sich, dass für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen teils objektive und teils subjektive Merkmale maßgebend sein konnten.[2] 1. Objektive Abgrenzungsmerkmale Rz. 12 [Autor/Stand] Objektive Abgrenzungsmerkmale waren die Lage der betreffenden Fläche im Verhältnis zu den beb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Keine Anwendung der Schutzvorschrift auf verpachtete Flächen

Rz. 24 [Autor/Stand] Flächen, die dem Betriebsinhaber gehörten, aber von ihm nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet wurden, fielen nicht unter § 69 Abs. 2 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung der wirtschaftlichen Einheit im Ganzen

Rz. 43 [Autor/Stand] Soweit die wirtschaftliche Einheit Gegenstand der Bewertung ist, besteht der weitere Grundsatz: Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vorschrift ergänzt die erste Vorschrift in Satz l, wonach jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Besteht eine wirtschaftliche Einheit nur aus einem einzelnen Wirtschaftsgut, s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Zubehörflächen

Rz. 38 [Autor/Stand] Die "anderen Flächen", die bis zu einer Größe von einem Hektar neben der Hofstelle gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG begünstigt waren, mussten im Eigentum des Betriebsinhabers stehen und sich in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle befinden. Darüber hinaus lag eine "andere Fläche" i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG nur dann vor, wenn zwischen i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besonderheiten bei der Bedarfsbewertung

Rz. 15 [Autor/Stand] Für Zwecke der Bedarfsbewertung nach § 69 Abs. 1 BewG war der Begriff der absehbaren Zeit eigenständig auszulegen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "absehbare Zeit" war für die Bedarfsbewertung i.S.d. § 69 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ImmoWertV auszulegen.[2] Deshalb war ein Grundstück, das zum Besteuerungszeitpunkt die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundgedanke der Vorschrift

Rz. 17 [Autor/Stand] § 69 Abs. 2 BewG stellte gegenüber Absatz 1 eine Spezialvorschrift – und zwar eine Schutzvorschrift – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dar, die die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bilden (so genannte Existenzgrundlagenbetriebe).[2] Durch Absatz 2 wurde der in Absatz 1 aufgestellte Grundsatz über die Erfassung von land- und forstwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftliche Einheit beim Betriebsvermögen

Rz. 121 [Autor/Stand] Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist, dass sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient (§ 95 BewG). Demgemäß ist der gewerbliche Betrieb vor allem nach der Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter abzugrenzen, wobei die tatsächliche Widmung durch den Betriebsinha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemeinschaftliche Tierhaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen des § 51a BewG bildet mit den hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgütern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Dies ist in § 34 Abs. 6a BewG ausdrücklich angeordnet. Diese Vorschrift war insbesondere deshalb notwendig, weil die Tierhaltungsgemeinschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuermessbetrag in Erbbaurechtsfällen

Rz. 71 [Autor/Stand] Seit dem 1.1.2025 wird das Erbbaurecht mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 BewG). Als Grundstück gilt auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück. Nach § 261 BewG ist ein Gesamtwert zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 31 [Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Holzlagerplätze, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5m nicht über...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 50 BewG ist durch das BewÄndG 1965 in das Regelwerk eingefügt worden. Die Vorschrift enthält die notwendigen Ergänzungen zu § 38 Abs. 2 BewG. Während dort nur die allgemeinen Vorgaben für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aufgeführt werden, konkretisiert § 50 Abs. 1 BewG die entsprechenden Vorgaben durch die Bezugnahme auf die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gärtnerische Nutzung

Rz. 38 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst nach Abschn. 1.11 Abs. 1 der BewRL "die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien)". Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 BewG. Das entscheidende Merkmal ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Erbbaurecht

Rz. 92 [Autor/Stand] Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben.[2] Nach bürgerlichem Recht wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt, erhält ein eigenes Grundbuchblatt und kann wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 94 [Autor/Stand] Das BewG behandelt auch den Fall, dass ein Gebäude einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet wird. Das Bewertungsrecht erfasst unter dem Begriff "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" sowohl die Konstellationen, bei denen das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist (Scheinbestandteil) als auch Fä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Persönliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Rz. 13 [Autor/Stand] Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt. Rz. 14 [Autor/Stand] Weiter müssen die aktiven Land...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Abgrenzung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Rz. 96 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach § 233 Abs. 2 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Nebenbetriebe

Rz. 47 [Autor/Stand] Ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsteil gehören die Nebenbetriebe, soweit sie nicht als Gewerbebetriebe einzustufen sind. Die Abgrenzung zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb und einem Gewerbebetrieb richtet sich dabei im Wesentlichen nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sc...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / 1. Gesetzestext

Rz. 56 [Autor/Stand] (1) [1]Abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 2. für die in einer Gemeinde lieg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Folgen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 111 [Autor/Stand] Aufgrund der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belasteter Grund und Boden sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem (anteiligen) belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit, wird jeweils nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit ermittelt. Festgestell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Keine Aufteilung bei selbständiger Steuerpflicht der Gemeinschaft

Rz. 17 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 BewG ist somit die Aufteilung die Regel und das Unterbleiben der Aufteilung die Ausnahme. Für die Entscheidung darüber, ob der Einzelfall der Regel unterfällt oder die Ausnahme darstellt, wird auf die einzelnen Gesetze über die einheitswertabhängigen Steuern verwiesen. Ist nach diesen die Gemeinschaft selbständig steuerpf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grund und Boden

Rz. 78 [Autor/Stand] Mit Grund und Boden bezeichnet das Gesetz einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der sich und auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erstreckt. Es wird insb. auf die Festigkeit (Grund) und auf die Nutzungsmöglichkeit (Boden) abgestellt. Grund und Boden begegnet uns einerseits als unbebautes Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Anteile des Eigentümers an anderen Wirtschaftsgütern

Rz. 92 [Autor/Stand] Nach § 30 Abs. 3 BewG 1934 konnte bereits ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen in seinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einbezogen werden. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift aber auch sinngemäß auf Anteile des Eigentümers an Gebäuden und anderen Betriebsmitteln angewendet.[2] § 34 Abs. 5 BewG 1965 spricht ganz allgemein von einem Ant...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Bebaute Grundstücke mit größerer Grundstücksfläche

Rz. 70 [Autor/Stand] Bei bebauten Grundstücken, zu denen eine größere Grundstücksfläche – sog. größerer Umgriff – gehört, ergibt sich die Frage, ob und inwieweit Teilflächen aus diesem Grundstück als selbstständige unbebaute Grundstücke auszuscheiden sind, d.h. ob nur eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen. Entscheidend kommt es auch hier wieder auf die allgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 77 [Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach dem vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (vgl. Rz. 34) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG. Dabei sind alle Umstände, die bis zum Begi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorbemerkungen

Rz. 57 [Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung des RFH zu § 2 BewG [2], der der BFH gefolgt ist[3], versteht man unter einer wirtschaftlichen Einheit entweder ein Einzelwirtschaftsgut, das für sich allein im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder die Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelmäßig einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Betriebsvorrichtungen

Rz. 90 [Autor/Stand] Betriebsvorrichtungen, die nach bürgerlichem Recht wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, werden aus der Bewertung des Grundvermögens eliminiert. Das sind einzelne Bestandteile und Zubehör, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[2] Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 51a BewG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / ff) Erbbaurecht

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Erbbauberechtigte wird aufgrund der Vorschrift des § 92 Abs. 2 BewG als wirtschaftlicher Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens angesehen, wenn das Erbbaurecht im jeweiligen Feststellungszeitpunkt eine Laufzeit von 50 oder mehr Jahren hat. Im Einzelnen s. die Kommentierung zu § 92 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen für die Feststellung der Art "baureifes Grundstück"

Rz. 4 [Autor/Stand] Als baureife Grundstücke sah § 73 Abs. 2 BewG – mit Ausnahme der Grundstücke für den Gemeinbedarf – solche unbebauten Flächen an, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt waren und deren sofortige Bebauung möglich war. Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hatte oder schon durc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 3 [Autor/Stand] Ein Grundstück ist nur dann ein unbebautes Grundstück, wenn sich auf ihm keine benutzbaren, d.h. keine bezugsfertigen Gebäude befinden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG waren "Gebäude als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden konnte, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde war nicht e...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu den §§ 23... / E. Verfahren

Rz. 40 [Autor/Stand] Im Hinblick auf das Verfahren ergeben sich durch das GrStRefG keine wesentlichen Änderungen. Auch die Fragen der örtlichen Zuständigkeit können entsprechend der alten Rechtslage beantwortet werden. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die gemeindeübergreifend tätig werden. Nach § 239 Abs. 2 BewG ist die S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Außenanlagen

Rz. 39 [Autor/Stand] Der Wert unbebauter Grundstücke umfasst außer dem Wert des Grund und Bodens auch den Wert der Außenanlagen. Deshalb sind bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke auch etwa vorhandene Außenanlagen zu erfassen. Rz. 40 [Autor/Stand] Als Außenanlagen kommen beispielsweise in Betracht: Einfriedungen, Tore, Stützmauern, Wegebefestigungen. Soweit die tatsäch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Maßgebliche Verhältnisse

Rz. 88 [Autor/Stand] Bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind – ebenso wie bei Fortschreibungen – nach § 227 BewG stets die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Zudem sind die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, Brutto-Grundfläche, etc.) im Nachfeststellungszeitpunkt maßgebend. Rz. 88.1 [Autor/Stand] Zu den Wer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Planmäßige Nutzung

Rz. 29 [Autor/Stand] Die planmäßige Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes setzt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Unternehmers voraus. Die am Begriff des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 GewStG bzw. § 1 GewStDV orientierte Bestimmung, wonach Einkü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / gg) Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 29 [Autor/Stand] Nach § 94 Abs. 1 BewG wird ein Gebäude, das ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens errichtet hat, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zugerechnet (vgl. auch § 70 Abs. 3 BewG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Gebäude in Ausübung eines dinglichen Rechts an dem Grunds...mehr