Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundsteuerwert als Bezugsgröße der Steuermesszahl

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Grundsteuerwert ist die Bezugsgröße der Steuermesszahl seit dem 1.1.2025. Sie wird nach § 219 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festgestellt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und für Grundstücke (§§ 243, 244 BewG). Grundsteuerwert und objektabhängige Steuermesszahl werden multiplikativ verknüpft. Die Bewertung der land-...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 32 [Autor/Stand] Nachfeststellungen sind gem. § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund einer Nachfeststellung. Rz. 33 [Autor/Stand] Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu en...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu den §§ 15... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer als verfassungswidrig eingestuft worden. Der Grund dafür war in der Tatsache zu sehen, dass hinsichtlich der verschiedenen Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kamen und die Differenzierung zwischen Betriebsvermögen, Grundvermögen, An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Flächen geringer Ertragskraft

Rz. 43 [Autor/Stand] Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 BewG gehören auch Flächen minderer Qualität zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Hierbei handelt es sich um Abbauland, Geringstland und Unland. Während beim Abbauland eine bestimmte Nutzung zugunsten des Betriebes vorausgesetzt wird, bezeichnen Geringstland und Unland Flächen, die nur sehr eingeschränk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Fremde Gebäude und Betriebsmittel

Rz. 72 [Autor/Stand] Grundsätzlich dürfen Wirtschaftsgüter nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG, vgl. insb. § 2 BewG Rz. 54–60). § 34 Abs. 4 BewG enthält jedoch eine Ausnahmevorschrift von diesem Grundsatz. Hiernach sind die der Bewirtschaftung des Betriebs dienenden Betriebsmittel und die a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Aufhebung und Anwendbarkeit von Vorschriften

Rz. 24 [Autor/Stand] Durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[2] mit Wirkung ab 1998 mussten vor allem die Bewertungsvorschriften zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an den noch verbleibenden Anwendungsbereich für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung angepasst werden. Einige Vorschriften, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Stückländereien

Rz. 118 [Autor/Stand] Nach § 34 Abs. 7 BewG bilden Stückländereien eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Diese Rechtslage ist durch § 34 Abs. 7 BewG im Bewertungsgesetz unter gleichzeitiger Bestimmung des Begriffs der Stückländereien normiert worden. Rz. 119 [Autor/Stand] Eine Stückländerei liegt danach vor, wenn es s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anwendung nur auf unbebaute Flächen

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach § 69 BewG konnte ausschließlich zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen bei unbebauten Flächen abgegrenzt werden. Die Frage, ob bebauter Grundbesitz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehörte, beurteilte sich nach § 33 BewG i.V.m. § 68 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Gemeinschaftliche Tierhaltung

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Einfügung des Absatzes 6a durch das BewÄndG 1971 bezweckt die Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften. Diese Regelung i.V.m. § 51a BewG stellt sicher, dass Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetrieb, sondern ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundzüge der Bewertung

Rz. 7 [Autor/Stand] Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Anderenfalls ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachliche Voraussetzungen

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Zweck des Zusammenschlusses von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung erfordert, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die ihnen je nach dem Umfang ihrer regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 51 Abs. 1a BewG zustehende Möglichkeit zur Tiererzeugung oder Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Gemeinschaft, Gesellschaft oder den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In den Vorbemerkungen zu den §§ 33–67 BewG wurde schon auf den Wegfall der Vermögensunterarten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, die Herausstellung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit den verschiedenen Nutzungen als der einzigen wirtschaftlichen Einheit sowie die getrennte Wertermittlung für den Wirtschafts- und Wohnteil hingewiese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 70 [Autor/Stand] Einer Nachfeststellung werden gem. § 223 Abs. 2 Satz 1 BewG vorbehaltlich des § 227 BewG die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachfeststellungszeitpunkt (z.B. Grundstücksgröße einer neu entstandenen Bauparzelle), aber die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (z.B....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 72 BewG über den Begriff des "unbebauten Grundstücks" ist durch das Bewertungsänderungsgesetz 1965 neu geschaffen worden. Beim Grundvermögen unterscheidet man zwischen unbebauten Grundstücken (§§ 72 und 73 BewG) und den bebauten Grundstücken (§§ 74 ff. BewG). Ob ein Grundstück als unbebaut oder als bebaut anzusehen ist, beurteilt sich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gebäudeerrichtung durch den Pächter

Rz. 134 [Autor/Stand] Werden auf Betriebsgrundstücken eines ÖVU durch einen Pächter Gebäude errichtet, so werden diese nach § 262 BewG bewertet, und für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG zu ermitteln. Der ermittelte Wert wird nach den für eine wirtschaftliche Einheit eines Gebäudes auf fremde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 [Autor/Stand] Der § 223 BewG gilt ausschließlich für die Nachfeststellung von Grundsteuerwerten gem. §§ 232 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Nachfeststellung zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Nachfeststellung zur Beseitigung eines Fehlers ist grundsätzlich nicht zulässig. Anders als § 222 Abs. 3 BewG enthält § 223 BewG wie zuvor schon der zur früheren Einheitsbewertung geltende § 23 BewG (vgl. hierzu § 23 BewG Rz. 80 ff.) keine entsprechende Regelung für die Nachfeststellung. Das liegt daran, dass eine Nachfeststellung zum Zweck einer Feh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff

Rz. 75 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 243, 244 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgrenzen und zweitens den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Betriebsbegriff

Rz. 55 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 232 Abs. 2 Satz 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Wohnteil

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Wohnungen und Wohnräume, die in die wirtschaftliche Einheit des land und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen sind, gehören teils zum Wirtschaftsteil, teils zum Wohnteil. Soweit sie zum Wirtschaftsteil rechnen, werden sie im Vergleichswert der einzelnen Nutzungen erfasst, dabei allerdings nicht besonders bewertet. Eine Ausnahme bilden hier n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 244 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vor schriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 [Autor/Stand] § 13 leitet den zweiten Abschnitt des GrStG ein, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm beschreibt das Verfahren auf abstrakte Weise. Die §§ 14–24 GrStG regeln im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Differenzierte Messzahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke leg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsatz

Rz. 16 [Autor/Stand] Der nach § 3 Satz 1 BewG für das Wirtschaftsgut im Ganzen ermittelte Wert ist gemäß § 3 Satz 2 BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen (Halbs. 1), soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbst steuerpflichtig ist (Halbs. 2).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Keine benutzbaren Gebäude vorhanden

Rz. 2 [Autor/Stand] Die in § 72 Abs. 1 BewG gegebene Begriffsbestimmung des "unbebauten Grundstücks" knüpfte daran an, dass benutzbare Gebäude nicht vorhanden waren. Waren auf dem Grundstück bereits Baulichkeiten vorhanden, so war zu prüfen, ob diese Bauwerke die Begriffsmerkmale eines Gebäudes aufwiesen (vgl. hierzu § 68 BewG).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Grundsätzliches

Rz. 35 [Autor/Stand] Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG galt die Zuordnungsregelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht für die Hofstelle und andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckmäßige Reihenfolge für die Prüfung der Zurechnung bei Grundstücksflächen

Rz. 6 [Autor/Stand] § 69 Abs. 3 BewG bezog sich auf Flächen, die objektiv Bauland waren und auch im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt waren. Unter § 69 Abs. 1 und 2 BewG fielen im Grundsatz die Flächen, bei denen innerhalb einer bestimmten Zeit – zwei Jahre bzw. in absehbarer Zeit – eine andere Verwendung als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu erwarten war. Dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsformen für die Tierhaltungsgemeinschaft

Rz. 10 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung muss unter dem Zusammenschluss von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind[2], oder von wirtschaftlichen Vereinen i.S. des § 22 BGB betrieben werden. Allerdings bedeutet die Aufzählung der drei Rechtsformen nicht generell, dass eine geme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Buchnachweis (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 22 [Autor/Stand] Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ist nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Aus den Verzeichnissen muss sich ergeben, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft die sich nach § 51 Abs. 1 BewG für sie ergebende Möglichkeit zur Tierhaltung auf die Kooperation übertragen haben, die Sum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bodenschätzungsergebnisse als Ausgangswert

Rz. 5 [Autor/Stand] Für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG "von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen". Das bedeutet, dass über die in den Bodenschätzungsergebnissen zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen auch noch andere berücksic...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu den §§ 15... / B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" stellt sich als Sammelbezeichnung dar, die nicht nur die eigentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung, sondern alle im § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten sonstigen Nutzungen umfasst. Folglich gehören auch die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung sowie die übrigen land- und fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verpachtung von Flächen und Betrieben

Rz. 60 [Autor/Stand] Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwer tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies nach § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Die gesetzliche Fikt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 223 BewG regelt für Zwecke der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell, in welchen Fällen eine Nachfeststellung und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 223 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen dem zur fr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grenzen der zulässigen Vieheinheiten

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Anzahl der von der Tierhaltungsgemeinschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. So darf nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BewG die Summe der von den einzelnen Gesellschaftern nach § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG aus ihrem Betrieb übertragenen Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Auswirkungen bei den einzelnen Mitgliedern (Abs. 4)

Rz. 28 [Autor/Stand] Überträgt das einzelne Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft die sich nach § 51 BewG für ihn ergebende Möglichkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung nach § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG ganz oder teilweise auf die Tierhaltungsgemeinschaft, so hat das nach § 51a Abs. 4 BewG Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang das Mitglied selbst noch Tierha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Selbstständige wirtschaftliche Einheit

Rz. 92 [Autor/Stand] Die Regelung des § 244 Abs. 2 BewG stößt an ihre Grenzen, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung als selbstständige wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG anzusehen ist. Dann gelten die obigen Ausführungen nicht; stattdessen liegt eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit in Form des gemeinschaftlichen Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Verfahren

Rz. 31 [Autor/Stand] Ist für ein Wirtschaftsgut, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ein Grundsteuerwert nach §§ 218 ff. BewG festzustellen und ist dieser auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilen, so sind nach § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit an die einzelnen Beteiligten und über di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nutzungsarten

Rz. 58 [Autor/Stand] § 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG führt verschiedene Nutzungsarten auf. Der Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst danach die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Als landwirtschaftliche Nutzung wird die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bewertung (Grundzüge)

Rz. 67 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird hier nur in Grundzügen beschrieben. Die detaillierte Darstellung und Erläuterung finden sich in der Kommentierung zu §§ 236–242 BewG. Rz. 68 [Autor/Stand] Die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nach § 236 Abs. 1 BewG mit dem Ertragswert, der auf der Grundlage der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude

Rz. 81 [Autor/Stand] Bebaute Grundstücke werden in § 249 Abs. 1 BewG nach acht verschiedenen Grundstücksarten abschließend differenziert, wobei die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist.[2] Danach sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke und sonstige bebaute...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Einheit bei der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 93 [Autor/Stand] Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören grds. alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten nunmehr parallel: Für Grundsteuerzwecke: §§ 232–241 BewG n.F. (Bewertung mit standardisierten Ertragswerten) Für Erbschaft-/Schenkungsteuer: §§...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erstmalige Heranziehung zur Grundsteuer (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 52 [Autor/Stand] Neben den oben beschriebenen Anlässen ist eine Nachfeststellung gem. § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG auch durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll (eintretende Steuerpflicht). Eine Nachfeststellung in diesem Sinne kommt folgl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Abgrenzung vom Betriebsvermögen

Rz. 48 [Autor/Stand] Abgrenzungsfragen ergeben sich auch zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem gewerblichen Betriebsvermögen. Ob eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. die Kommentierung zu § 232 BewG Rz. 167).[2] Liegen teils gewerbliche und te...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Betriebsmittel

Rz. 40 [Autor/Stand] Stehende und umlaufende Betriebsmittel gehören nach § 233 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Zuordnung ist nach der Zweckbestimmung vorzunehmen. Die Widmung des Vermögens, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen, setzt eine gewisse planmäßige und ständige Bearbeitung voraus, was nach objekt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahmen von der Gesamtbewertung

Rz. 45 [Autor/Stand] Der Grundsatz der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit gilt nicht, soweit eine Bewertung durch Summierung der Werte der einzelnen zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist. Eine solche Ausnahme ist in § 13 Abs. 1 BewG vorgesehen. Danach ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im früheren § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Regelungen der Einheitsbewertung sind aufgrund der eingetretenen Verfassungswidrigkeit mit Ablauf des 31.12.20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 56 [Autor/Stand] Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit war in den ersten Steuergesetzen, die das Vermögen nach seinem Wert besteuerten, noch nicht enthalten. In Ausführungsanweisungen zu diesen Gesetzen (z.B. dem preußischen Ergänzungssteuergesetz) wurde bereits angeordnet, dass grds. die Wertermittlung für jeden einzelnen Teil des Vermögens zu erfolgen habe, wobei un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbebaute Grundstücke

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei unbebauten Grundstücken kann sowohl eine einzelne Parzelle als auch ein zusammenhängendes größeres Gelände, das auch eine Vielzahl von Parzellen oder Flurstücken besteht, als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen. Rz. 48 [Autor/Stand] Ist ein zusammenhängendes Baugelände bislang nicht vermessen und in einzelne Bauparzellen aufgeteilt worden, kann...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abgrenzung vom Grundvermögen

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von den Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, ist für die Grundsteuer relevant, da unterschiedliche Bewertungsverfahren (§§ 236, 250 BewG) und unterschiedliche Steuermesszahlen (§§ 14, 15 GrStG) zur Anwendung kommen. Abgrenzungsfragen stellen sich insb. bei unbebauten Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Rz. 31 [Autor/Stand] Grund und Boden stellt die wichtigste Betriebsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft dar. Darunter sind primär Äcker, Grünland, Forst-, Wein- und Gartenbauflächen zu fassen. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser.[2] Zum Grund und Boden der Land- und Forstwirtschaft gehören auch Flächen minderer Qualität (vgl. die Kommentierung zu § 232 BewG Rz. 87 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 38 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr