Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (b) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Abgabe einer "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" entsteht nur dann, wenn die Finanzbehörde hierzu auffordert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Erklärungspflicht kraft Aufforderung).[2] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann individuell oder allgemein durch öffentl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entwicklung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine Rundungsvorschrift enthielt erstmals § 25 BewG 1934. Danach waren Einheitswerte bis zu 5.000 RM auf volle 10 RM (Beträge bis zu 5 RM nach unten, Beträge über 5 RM nach oben), Einheitswerte über 5.000 RM auf volle 100 RM abzurunden (Beträge bis zu 50 RM nach unten, Beträge über 50 RM nach oben). Durch § 25 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

Rz. 110 [Autor/Stand] A I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks A I.1 Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtagmehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 209 [Autor/Stand] (1) Der Flächenbetrag für den Grund und Boden ist das Produkt aus der Fläche des zum Grundstück gehörenden Grund und Bodens in Quadratmetern und einem Ansatz von 0,04 Euro je Quadratmeter. (2) 1Der Flächenbetrag für den zu Wohnzwecken genutzten Teil eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes nach § 248 Bewertungsgesetz in der am 24. Dezember 20...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Keine Zerlegung des Messbetrags (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 106 [Autor/Stand] § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG hat auch zur Folge, dass es im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes (Rz. 82, Rz. 85) keiner Zerlegung von Steuermessbeträgen nach §§ 22 bis 24 GrStG (mehr) bedarf.[2] Dabei kommt es nicht zu einer Überlagerung der bundesgesetzlichen Vorschriften (§§ 22 bis 24 GrStG) durch ein landesrechtliches Abweichungsgesetz m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach der Vorschrift des § 24a Satz 2 BewG sind die vorzeitig erteilten Fortschreibungs- und Feststellungsbescheide zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden FeststelIungszeitpunkt an der wirtschaftlichen Einheit Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Die Regelung des Satzes 2 schafft also das notwendige Korrekti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Rz. 182 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus letztendlich auf alles, was kein im Ausland befindliches Vermögen ist[2] (s.a. § 121 BewG Rz. 645 ff.):mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Subsidiäre Anwendung bei Vorhandensein abweichender landesgesetzlicher Regelungen

Rz. 15 [Autor/Stand] Wie schon angedeutet (Rz. 11; vgl. ferner unten, Rz. 20.2 f.), können die Länder infolge der Neuregelung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG i.V.m. Art. 125b Abs. 3 GG von § 218 BewG und den übrigen Regelungen des VII. Abschnitts im Zweiten Teil des BewG abweichende gesetzliche Vorschriften schaffen, die sodann die §§ 218 ff. BewG als leges speciales verdr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungen des Hauspersonals (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 46 [Autor/Stand] Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht mitzurechnen. Insoweit unterscheidet sich die Einheitsbewertung von der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell (vgl. Kommentierung zu § 249 BewG Rz. 84). Für die Frage, ob eine Wohnung d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Hauptfeststellungen

Rz. 12 [Autor/Stand] § 25 BewG galt nicht für Hauptfeststellungen. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass spätestens seit der Geltung des § 25 BewG die Hauptfeststellung für den Grundbesitz in allen Fällen durchgeführt und deshalb eine Nachholung der Hauptfeststellung nicht mehr erforderlich ist. Rz. 13 [Autor/Stand] Früher war eine Nachholung der Einheitsbewertu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fehlender Erbbaugrundstückskoeffizient

Rz. 46 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Grundbesitzwerts für ein Erbbaugrundstück richtet sich in der Praxis keineswegs ausschließlich nach Maßgabe des § 194 Abs. 1 BewG. Die Bewertungsmethoden scheidet stets aus, wenn kein Erbbaugrundstückskoeffizient i.S.d. § 194 Abs. 1 i.V.m. § 177 Abs. 2 und 3 BewG vorliegt. In diesen Fällen ist die finanzmathematische Methode nach § 194...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag

Rz. 10 [Autor/Stand] Die bebauten Grundstücke werden für Zwecke der Einheitsbewertung in folgende Grundstücksarten eingeordnet, § 75 Abs. 1 BewG: Vgl. zum Begriff des bebauten Grundstücks die Kommentierung zu § 74 BewG. Rz. 10.1 [...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis der Jahresrohmiete bei verschiedenartiger Nutzung

Rz. 13 [Autor/Stand] Für die Bestimmung der Grundstücksarten "Mietwohngrundstück", "Geschäftsgrundstück" und "gemischt genutztes Grundstück" ist entscheidend, in welchem Umfang das Grundstück zu Wohnzwecken, gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Bei der Beurteilung, wie der für die Abgrenzung dieser drei Grundstücksarten maßgebenden Prozentsat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BewÄndG 1971 gilt § 24a BewG erstmals für Einheitswertfeststellungen auf den 1.1.1974. An diesem Feststellungszeitpunkt, bestand im Hinblick auf die große Zahl der zu erledigenden Fortschreibungs- und Nachfeststellungsfälle für eine vorzeitige Erteilung ein besonderes Bedürfnis. Der zeitliche Geltungsbereich ist jedoch nicht auf F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätzliches

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Grundstücksart der Einfamilienhäuser wird in § 75 Abs. 5 Satz 1 BewG definiert. Dies sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung i.S.d. bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs enthalten. Eine weitere Wohnung, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, schließt die Annahme eines Einfamilienhauses aus. Es ist jedoch zu beachten, dass - anders als bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

Rz. 12 [Autor/Stand] Unter dem vorzeitigen Erteilen von Bescheiden ist nicht nur die bloße abschließende Zeichnung der FeststeIlungsbescheide durch den zuständigen Beamten, sondern die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide an den oder die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der §§ 122, 124 AO zu verstehen.[2] § 24a Satz 1 BewG ermächtigt somit das Finanzamt dazu, die in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Mietwohngrundstücke (Abs. 2)

Rz. 22 [Autor/Stand] Als Mietwohngrundstücke bezeichnet § 75 Abs. 2 BewG solche Grundstücke, die zu mehr als 80 % - gemessen an der Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt - Wohnzwecken dienen (vgl. zum Begriff Wohnzwecke Rz. 15). Ausgenommen sind jedoch die Ein- und Zweifamilienhäuser, die trotz ihres Wohnzwecks je eine besondere Grundstücksart nach § 75 Abs. 5 und 6 BewG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 17 [Autor/Stand] § 234 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG [2]). Rz. 18 [Autor/Stand] Die Vorschrif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abrundung der Eurobeträge (Satz 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Mit der mehrstufigen Ermittlung von DM-Beträgen, Abrundung und dann Umrechnung in Euro ist eine zweite Abrundung erforderlich geworden, da ansonsten eine Rundung auf glatte Beträge nicht möglich ist. § 30 Satz 2 BewG sieht daher vor, dass der Eurobetrag auf volle Euro abzurunden ist.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum

Neufeld, Abgrenzung der Grundstücksarten, Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus i.S.d. § 75 Abs. 5 und Abs. 6 BewG, Inf. 1977, 517; Ruppel, Das echte, das unechte und das papierne Zweifamilienhaus, DStZ 1984, 274; Troll, Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus? Was ist steuerlich günstiger?, DB Beilage 2/83 zu Heft 4 v. 28.1.1983.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Entwicklung des Wohnungsbegriffs

Rz. 29 [Autor/Stand] Dem Wohnungsbegriff kommt auch nach § 75 Abs. 5 BewG für die Zuordnung eines Grundstücks in die Grundstücksart Einfamilienhaus entscheidende Bedeutung zu. Maßgebend ist dabei allein der Wohnungsbegriff i.S.d. Bewertungsrechts. aa) Wohnungsbegriff für Gebäude, die vor dem 1.1.1972/1.1.1985 bezugsfertig waren Rz. 30 [Autor/Stand] Das Bewertungsrecht zur Einh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzungsverjährung

Rz. 26 [Autor/Stand] Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob die Grundsteuer verjährt ist, sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid abzustellen ist. Hat der Eigentümer z.B. den Grundsteuerbescheid angefochten, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Fortschreibung des Grundsteuerwerts kann also nach § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff Erbbaurecht/Erbbaugrundstück

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet (vgl. § 194 BewG). Zwar verwendet § 192 Satz 2 BewG auch den Begriff "Erbbaurechtsgrundstück", jedoch wird in der Praxis die Formulierung des § 194 BewG – Erbbaugrundstück – verwendet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Maßgebende Zinssätze

Rz. 84 [Autor/Stand] Nach Anlage 26 zum BewG hängt der Abzinsungsfaktor von Zinssätzen ab. Maßgebend sind vorrangig die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 2 BewG zugrunde gelegt wurden. Rz. 85 [Autor/Stand] Stehen von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung, gelten die nachstehenden Zinssä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderung bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Änderungen müssen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Sie müssen folglich zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres vorliegen. Das setzt voraus, dass die entsprechende Änderung spätestens bis zum 31.12. um 24.00 Uhr des vor dem Feststellungszeitpunkt liegenden Jahres eingetreten ist. Änderungen, die sich im Laufe des ersten Tages ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Keine Anrechnung nach § 21 ErbStG über den Gesetzeswortlaut hinaus

Rz. 210 [Autor/Stand] Da § 21 ErbStG nur für die Fälle des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG die Anrechnung erlaubt, ist eine Anrechnung in weiteren Fällen nicht möglich. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft nach § 5 Abs. 1 AStG (s. Rz. 196) im Inland und Ausland mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer belastet sein kan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Berechnung

Rz. 73 [Autor/Stand] Die Abzinsung des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks richtet sich nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem Abzinsungsfaktor der Anlage 26 zum BewG. Rz. 74 [Autor/Stand] Dabei ist als Bodenwert des unbelasteten Grundstücks der Wert nach § 194 Abs. 1 Satz 3 BewG maßgebend, also der Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Geschäftsgrundstücke bilden das Hauptgebiet der Anwendung des Sachwertverfahrens. Nach dem Sachwertverfahren sind jedoch nicht alle Geschäftsgrundstücke i.S.v. § 75 Abs. 3 BewG zu bewerten, sondern nur solche Gruppen von Geschäftsgrundstücken, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete geschätzt werden kann (§ 76 Abs. 3 Nr. 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer

Rz. 20.1 [Autor/Stand] Zur generellen Rechtsentwicklung der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer vor der Neuregelung durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] wird auf die Ausführungen zur Einf. GrStG Rz. 10 bis 16 verwiesen. Zur Vor- und Entwicklungsgeschichte des GrStRefG v. 26.11.2019 im Ganzen vgl. Einf. BewG Rz. 399 bis 421. Dort werden auch der wesentliche ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke, betriebliche Zwecke, öffentliche Zwecke

Rz. 15 [Autor/Stand] Wohnzwecken dienen Grundstücke (Grundstücksteile), die Wohnbedürfnisse befriedigen. Die Befriedigung von Wohnbedürfnissen setzt nicht voraus, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne handelt (vgl. Rz. 37). Wohnzwecken dienen auch solche Wohnräume, die den Anforderungen des bewertungsrechtlichen Wohnun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Anwendung der Erklärungs-, Anzeige und Mitteilungsvorschriften (Abs. 4)

aa) Normübersicht (§§ 228, 229 BewG) Rz. 113 [Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt durch einen statischen Verweis die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschriften (Abs. 2)

aa) Anwendung der §§ 2 bis 16 BewG (Abs. 2 Satz 1) Rz. 99 [Autor/Stand] Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Grundstücke mit Behelfsbauten und Grundstücke, für die ein Vervielfältiger nicht bestimmt ist (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 58 [Autor/Stand] Auf der Grundlage des Sachwertverfahrens sind ferner Grundstücke mit Behelfsbauten sowie Grundstücke mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung zu bewerten, für die ein Vervielfältiger nicht bestimmt ist (§ 76 Abs. 3 Nr. 3 BewG). Dass das Ertragswertverfahren dann ausscheidet, wenn für die Art des zu bewertenden Grundstücks vom Gesetzgeber kein Verv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personenkreis

Rz. 177 [Autor/Stand] Mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht des § 4 AStG wird die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergebende beschränkte Steuerpflicht über das Inlandsvermögen des § 121 BewG hinaus auf alle Erwerbsfälle erweitert, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG wären (ausführlich dazu § 121 BewG R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Wochenendhäuser als Einfamilienhäuser

Rz. 59 [Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung sind auch Wochenendhäuser, die Wohnzwecken dienen und nur eine Wohnung enthalten, und während des ganzen Jahres bewohn bar sind, als Einfamilienhäuser zu bewerten (Abschn. 15 Satz 9 BewG). Das gleiche gilt auch für Wochenendhäuser, die in einem im Bebauungsplan ausgewiesen Wochenendhausgebiet liegen und deshalb baurechtlich nicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

Rz. 34 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Einheitswertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungsverjä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Frage, welcher Grundstücksart das einzelne bebaute Grundstück zuzuordnen ist, ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Von der Grundstücksart kann abhängen, nach welcher Bewertungsmethode ein Grundstück zu bewerten ist. So ist z.B. für die sonstigen bebauten Grundstücke der Einheitswert stets im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Bei der Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erbbaugrundstücksfaktor

Rz. 53 [Autor/Stand] Die Erbbaugrundstücksfaktoren sind ebenso wie die Erbbaugrundstückskoeffizienten vom jeweiligen Gutachterausschuss zu ermitteln. Auch die Erbbaugrundstücksfaktoren sind nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG anzusetzen. Rz. 54 [Autor/Stand] Insoweit wird auf die Erläuterungen zum Erbbaugrundstückskoeffizienten verwiesen. Rz. 55 [Autor/Stand] Soweit der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Geschäftsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 24 [Autor/Stand] Als Geschäftsgrundstücke werden nach § 75 Abs. 3 BewG solche bebauten Grundstücke bezeichnet, die zu mehr als 80 % eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Zur Entscheidung der Frage, ob die 80-%-Grenze überschritten ist, muss auch hier - anders als bei der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell (vgl. Kommentierung zu § 249...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Baulicher Abschluss der Wohneinheit

Rz. 37 [Autor/Stand] Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt einen dauerhaften baulichen Abschluss einer jeden Wohneinheit voraus (vgl. Rz. 29). Soll etwa für ein Wohngrundstück die Grundstücksart Zweifamilienhaus festgestellt werden, muss es allein aufgrund der baulichen Gestaltung möglich sein, die einzelnen Wohnräume eindeutig auf zwei baulich getrennte Wohnbereich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 101 [Autor/Stand] Die wichtigsten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 242 BewG aufgeführt. Danach werden insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft und die mit beiden im Zusammenhang stehende Fischzucht, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht als übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgeführt. Rz. 102 [Autor/Stand] Darüb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Mitbenutzung zu anderen Zwecken (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 49 [Autor/Stand] Ein Grundstück, das nur eine Wohnung enthält, gilt auch dann als ein Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen, freiberuflichen (§ 96 BewG) und/oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird, § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG. Entscheidend ist damit zum einen die Mitbenutzung und zum ander...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnung von Vermögenswerten

Rz. 199 [Autor/Stand] Vermögen oder Vermögensteile, deren Erträge dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind, unterliegen der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Das so zugerechnete Vermögen ist entsprechend der Regelung des § 97 BewG als Betriebsvermögen zu behandeln. Rz. 200 [Autor/Stand] Liegt sowohl unter § 121 BewG fallendes Vermögen als auch erweitertes Inla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundsatz der Wertermittlung

Rz. 21 [Autor/Stand] Der Wert des Erbbaugrundstück wird vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten ermittelt. Sofern keine entsprechenden Erbbaugrundstückskoeffizienten zur Verfügung stehen, erfolgt die Wertermittlung nachrangig im Wege einer finanzmathematischen Methode unter Heranziehung der von den Gutachteraussch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, nach denen bei Ein- und Zweifamilienhäusern das Sachwertverfahren anzuwenden ist, enger gefasst, als dies noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung beabsichtigt war. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, alle unter Verwendung wertvollen Materials gebauten oder außergewöhnlich ausgestatten Objekte im Sachwertverf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstücksart bei teilbefreiten Grundstücken

Rz. 12 [Autor/Stand] Für Grundstücke, die von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit sind, werden Einheitswerte nicht festgestellt (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Da die Einheitswerte zuletzt nur noch für die bis zum 31.12.2024 geltende Grundsteuer von Relevanz sind, ist insoweit nur noch entscheidend, ob eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder 4 GrStG vorliegt. Die Rechtspre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Als gemischt genutzte Grundstücke bezeichnet § 75 Abs. 4 BewG solche bebauten Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen (auch freiberuflichen) und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht als Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus anzusehen sind. Folglich hat die Einordnung eines...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeines

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit dem Urteil v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.[2] hat das BVerfG die §§ 19 bis 23, 27, 76 Abs. 1, 79 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 und 76 Abs. 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des BewG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes v. 22.7.1970[3], soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abbauland (Abs. 3)

Rz. 112 [Autor/Stand] Abbauland gehört nach der Legaldefinition des § 234 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Fortschreibungen und Nachfeststellungen nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 17 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist.[2] Die Feststellungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzuneh...mehr