Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / VI. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024

Rz. 388 [Autor/Stand] Durch Art. 35 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 v. 2.12.2024 sind u.a. einige Korrekturen zur Bedarfsbewertung vorgenommen worden. So wurden dem § 158 Abs. 2 BewG die folgenden Sätze angefügt: "Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung de...mehr

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Einführung BewG / IV. Überblick über die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch das GrStRefG vom 26.11.2019

Rz. 482 [Autor/Stand] Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat am 8.11.2019 das am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt[2] verkündete GrStRefG[3] verabschiedet. Dies versetzt die Kommunen in die Lage, die Grundsteuer ab 2025 nach dem neuen Regelungsregime und bis 31.12.2024 weiterhin auf der Basis des bisherigen Rechts zu erheben.[4] Rz. 483 [Autor/Stand] Im GrStRefG v. 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Antrag und Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 111 [Autor/Stand] Mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] neu aufgenommenen § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke betrug zunächst nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG in der Fassung des GrStRefG vom 26.11.2019 – ebenso wie für unbebaute Grundstücke (s. o.) – 0,34 Promille. Der Gesetzesaufbau sah hier aber bereits eine mögliche Differenzierung zwischen den Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Artfeststellung

Rz. 51 [Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Einheitswert müssen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.[2] Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart[3] bestimmt, der sie angehö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Rechtliche Entwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] Bereits im § 20 des BewG 1934 war die Regelung enthalten, dass Werte, die nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG festgestellt werden, als Einheitswerte gelten. Diese Aussage war allerdings insofern ungenau, als die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nicht im BewG enthalten waren, sondern insbesondere in den §§ 214...mehr

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Einführung BewG / V. Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015 realisierte wesentliche Änderungen des BewG, soweit diese die Wertermittlung des Grundbesitzes für grunderwerbsteuerliche Zwecke berühren

1. Änderungen durch das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderungen weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 16.7.2021 Rz. 439 [Autor/Stand] Zu den Änderungen und Ergänzungen der §§ 177, 179 Satz 3, 183 Abs. 2, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Satz 1, 191 Abs. 1, 193 Abs. 4 Satz 1 und 198 BewG durch Art. 1 GrStRefUG v. 16.7.2021[2] vgl. schon Rz. 376 ...mehr

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Einführung BewG / D. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStRG) v. 4.11.2016 realisierte wesentliche Änderungen des BewG, soweit sich diese auf die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung auswirken

I. Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 Rz. 371 [Autor/Stand] Durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021[2] ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG dahingehend erweitert worden, dass er fortan auch Gesellschaften i.S.d § 1a Abs. 1 KStG, also zur Körperschaftsbesteuerung optierende...mehr

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Einführung BewG / VI. Nach Erlass des GrStRefG v. 26.11.2019 realisierte wesentliche Änderungen des BewG, soweit diese die Wertermittlung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer betreffen

1. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 Rz. 550 [Autor/Stand] Durch Art. 30 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020[2] sind § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG und § 261 BewG (letztere Vorschrift durch Einfügung eines neuen Satzes 3) neu gefasst worden. Mit diesen Neufassungen wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung u...mehr

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Einführung BewG / a) BFH-Beschluss vom 5.10.2011 – II R 9/11

Rz. 327 [Autor/Stand] Schon in seinem Beschluss v. 5.10.2011[2], in dem der BFH das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert hatte, warf das Gericht die Frage auf, ob die neuen Verschonungsregelungen, d.h. konkret, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 13a und 13b ErbStG in den damaligen Fassungen deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstießen, weil...mehr

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Einführung BewG / 3. Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF

Rz. 336 [Autor/Stand] Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF vertrat die Auffassung, dass die weitreichenden Verschonungsregelungen beim Unternehmensvermögen im Hinblick auf die Beschäftigungseffekte nicht zu rechtfertigen seien. Als Lösung schlug er vor, alle Vergünstigungen abzuschaffen, deutlich abgesenkte Steuersätze einzuführen und eine erleichterte Inanspruchnahme einer...mehr

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Einführung BewG / 3. Erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften bei der Hauptfeststellung 1964

Rz. 23 [Autor/Stand] Die neuen Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes waren erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 anzuwenden. Auf diesen Stichtag wurde durch Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965[2] eine neue Hauptfeststellung angeordnet. Hiernach war der gesamte Grundbesitz nach seinem tatsächlichen Zustand und den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 n...mehr

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Einführung BewG / b) BFH-Vorlagebeschluss vom 27.9.2012 – II R 9/11

Rz. 328 [Autor/Stand] In seinem Vorlagebeschluss v. 27.9.2012[2] hielt der BFH § 19 Abs. 1 i.V.m. den §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG a.F. vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohl...mehr

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Einführung BewG / 4. Stellungnahme von Ausschüssen des Bundesrats

Rz. 337 [Autor/Stand] Zwecks Verstopfens der vom BFH in seinem Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 [2] aufgezeigten "Schlupflöcher" (s. dazu oben, Rz. 327) empfahlen die Bundesratsausschüsse, dass "Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist", künftig nicht mehr zum beg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gegenstand der gesonderten Einheitswertfeststellung

Rz. 23 [Autor/Stand] Gegenstand der Einheitsbewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Diese wird im § 2 BewG definiert. Allerdings werden nicht alle wirtschaftlichen Einheiten von der Einheitsbewertung erfasst. Nur die im § 19 BewG ausdrücklich aufgeführten Bereiche unterliegen der Einheitsbewertung. Dabei handelt es sich um inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Eine dem § 19 BewG 1965 entsprechende Vorschrift war schon in § 20 BewG 1934 enthalten. Danach wurden die Werte als Einheitswerte bezeichnet, die nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des zweiten Teils des BewG gesondert festgestellt werden. Die Neufassung des § 20 BewG 1934 durch das BewGÄndG 1965, die in das BewG 1965 als § 19 übernommen wurden, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Mögliche Doppelberücksichtigung

Rz. 126 [Autor/Stand] Nach § 220 Abs. 2 BewG, der mit dem Jahressteuergesetzes 2024[2] eingeführt wurde, ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungsze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Wertfeststellung

Rz. 49 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert muss eine Angabe über den Wert der wirtschaftlichen Einheit enthalten, auf die sich die Feststellung bezieht. Dies ergibt sich mittelbar aus § 19 Abs. 1 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 AO. Die Angabe des Einheitswerts ist ein notwendiger Bestandteil des Einheitswertbescheids, dessen Fehlen m.E. zu...mehr

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Einführung BewG / IV. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022

Rz. 378 [Autor/Stand] Mit Art. 19 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 v. 16.12.2022[2] sind die im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG verorteten Methoden zur Bewertung des Grundbesitzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung v. 14.7.2021[3] angepasst und dergestalt geändert worden, dass sich ab 2023 höhere Grundbesitzwerte mit der Folge einer höheren Erbschaf...mehr

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Einführung BewG / 1. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020

Rz. 550 [Autor/Stand] Durch Art. 30 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020[2] sind § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG und § 261 BewG (letztere Vorschrift durch Einfügung eines neuen Satzes 3) neu gefasst worden. Mit diesen Neufassungen wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und für das mit dem Erbbaure...mehr

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Einführung BewG / IV. Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015

Rz. 426 [Autor/Stand] Durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015[2] hat der Gesetzgeber die bislang maßgeblichen und vom BVerfG beanstandeten Bewertungsregeln der §§ 138 ff. BewG a.F. entsprechend den Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 u.a.[3] rückwirkend ab 1.1.2009[4] außer Kraft gesetzt und die bislang nur für die Erbschaft- und Sc...mehr

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Einführung BewG / 4. Rechtslage in Berlin

Rz. 643 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Mandler (s. s. LGrStG Berlin Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 644 [Autor/Stand] Berlin hat (grundsätzlich auch für den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das Bundesmodell übernommen. Mit dem Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (Bln GrStMG) v. 27.6.2024[3] ist Berlin allerdings vom Bundesmodell – begrenzt auf die Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 185 [Autor/Stand] Für die in NRW belegene Grundstücke ist gem. § 2 NWGrStHsG[2] in Ergänzung zu § 220 BewG (a.F.) der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn die steuerpflichtige Person oder Personenvereinigung nachweist, dass der nach dem Bundesmodell ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abwei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begriff und Bedeutung der Einheitswerte

Rz. 9 [Autor/Stand] Der Begriff "Einheitswert" bezeichnet einen Wert, der für mehrere Steuern gleichmäßig als Besteuerungsgrundlage dient. Der Einheitswert ist damit ein einheitlicher Wert. Er bedeutet dagegen nicht, dass es sich um den Wert jeder wirtschaftlichen Einheit handelt. Denn es gibt viele wirtschaftliche Einheiten, für die keine Einheitswerte festgestellt werden. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 38 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG ermöglicht die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit, auch wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehe gatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zuzurechnen sind. Damit wird die b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Voraussetzungen zur Erhebung einer Grundsteuer C

Rz. 51 [Autor/Stand] Der Begriff der baureifen Grundstücke wird in § 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG definiert als unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung ist ebenso unbeachtli...mehr

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Einführung BewG / 12. Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Rz. 766 [Autor/Stand] Zunächst wird auf die Ausführungen von Mandler (s. LGrStG Rh.-Pf. Rz. 1 ff. ) verwiesen. Rz. 767 [Autor/Stand] Das Land Rheinland-Pfalz hat (auch in Bezug auf das Grundvermögen – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen. Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz (GrStHsG RP) v. 25.2.2025[3] ist den Gemeinden in Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Einheitswerte

Rz. 31 [Autor/Stand] Für die Durchführung der Einheitsbewertung sind die Finanzämter sachlich zuständig.[2] Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides führen.[3] Die sachliche Zuständigkeit umfasst neben dem Erlass des Feststellungsbescheids auch die Vorbereitung...mehr

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Einführung BewG / 5. Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024

Rz. 562 [Autor/Stand] Durch Art. 31 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 23.10.2024[2] sind die Sätze 1 und 3 des § 228 Abs. 2 BewG geändert worden. Im neuen Satz 1 wird festgelegt, dass nicht für jeden einzelnen Änderungsgrund eine eigenständige Anzeige an das Finanzamt zu übersenden ist, sondern dass alle in einem Jahr eingetretenen Änderungstatbestände in einer An...mehr

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Einführung BewG / 15. Rechtslage in Sachsen-Anhalt

Rz. 809 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Mandler (s. LGrStG Sa.-Anh. Rz. 1 ff.) verwiesen. Das Land Sachsen-Anhalt hat (auch in Bezug auf den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das Bundesmodell übernommen. Rz. 810 [Autor/Stand] Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt (GrStHsG LSa) v. 1.11.2024[3] ist den Gemeinden in Sachsen-Anhalt allerdings ...mehr

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Einführung BewG / 13. Rechtslage im Saarland

Rz. 780 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Krause (s. LGrStG Saarl. Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 781 [Autor/Stand] Das Saarland hat (auch in Bezug auf den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen. Mit dem Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) v. 15.9.2021[3] ist es vom Bundesmodell lediglich insoweit abgewichen, als es für W...mehr

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Einführung BewG / III. Änderungen durch das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderungen weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 16.7.2021

Rz. 376 [Autor/Stand] Durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderungen weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (GrStRefUG) v. 16.7.2021[2] sind u.a. die im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG enthaltenen §§ 177, 179 Satz 3, 183 Abs. 2, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Satz 1, 191 Abs. 1, 193 Abs. 4 Satz 1 und 198 geändert bzw. e...mehr

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Einführung BewG / 6. Rechtslage in Bremen

Rz. 667 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Mandler (s. LGrStG Bremen Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 668 [Autor/Stand] Die Freie und Hansestadt Bremen hat (auch in Bezug auf den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen. Mit dem Bremischen Grundsteuermesszahlengesetz (Brem GrStMG) v. 18.9.2024[3] weicht der Bremische Gesetzgeber vom Bun...mehr

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Einführung BewG / 14. Rechtslage in Sachsen

Rz. 796 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Desens (s. LGrStG Sachs. Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 797 [Autor/Stand] Der Freistaat Sachsen hat (auch in Bezug auf den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das Bundesmodell übernommen. Mit dem Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG) v. 3.2.2021[3] weicht der Sächsische Gesetzgeber vom Bundesmodell le...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 1. Gesetzestext

Rz. 56 [Autor/Stand] (1) [1]Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), muss der Hebesatz vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und der Absätze 2 und 3 jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 0,34 Promille. Bei einem Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks von beispielsweise 100.000 EUR ergibt sich folglich ein Grundsteuermessbetrag von 34 EUR. Rz. 24 [Autor/Stand] In der früheren, auf die bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitswerte anzuwend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag wird nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. In diesem Zuge ist § 176 AO entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen....mehr

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Einführung BewG / II. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08

Rz. 404 [Autor/Stand] Vor diesem Hintergrund konnte es nicht verwundern, dass der BFH prompt reagierte: In zwei inhaltsgleichen Beschlüssen v. 2.3.2011[2] holte er eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar sei, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG a...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 4. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024

Rz. 560 [Autor/Stand] Durch Art. 35 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 v. 2.12.2024[2] ist in § 220 BewG ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Damit hat der Gesetzgeber auf die BFH-Beschlüsse v. 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV)[3] und II B 79/23 (AdV)[4] reagiert, in denen der BFH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch verfassungskonforme Auslegung gefolgert ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 302 [Autor/Stand] § 11 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) wurde am 24.8.2021[2] verkündet. Im HmbGrStG wird die Grundsteuerbewertung für die im Stadtstaat Hamburg belegenen über 400.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geregelt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2019 rd. 472 Mio. Euro und wird bis 2025 auf voraussichtlich rd. 500 Mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 4)

Rz. 16 [Autor/Stand] § 214 RAO ordnete an, dass "die der Besteuerung zugrunde zu legenden Einheitswerte" gesondert festzustellen sind. Aus dieser Formulierung hat die Rechtsprechung gefolgert, dass die Feststellung eines Einheitswerts zu unterbleiben hat, wenn dem festgestellten Einheitswert keine steuerliche Bedeutung zukäme, weil z.B. sämtliche an die Feststellung anknüpfe...mehr

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Einführung BewG / 2. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022

Rz. 440 [Autor/Stand] Zu den Änderungen der im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG verorteten Methoden der Bewertung des Grundbesitzes, die an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung v. 14.7.2021[2] angepasst wurden, durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes 2022 v. 16.12.2022 vgl. schon oben, Rz. 378 f.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verbot von Billigkeitsmaßnahmen (Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 12 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Einheitswerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Einheitswerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Rz. 13 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsbehelf bei Verstoß gegen eine Übergangregel

Rz. 18 [Autor/Stand] Weigert sich das zuständige Finanzamt, den Einheitswert aufgrund der Übergangsregelung günstiger festzustellen, kann der Steuerpflichtige unmittelbar mit dem Einspruch [2] und bei einem erfolglosen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage [3] gegen die Einheitswertfeststellung vorgehen. Er muss also nicht zunächst einen gesonderten Bescheid über die Billigkei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beteiligung verschiedener Personen an einem Gegenstand

Rz. 27 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung der Einheitswerte würde in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen an dem betreffenden Gegenstand ihren Wert verlieren, wenn sie nicht auch einheitlich für und gegen alle Beteiligten durchgeführt würde. Deshalb schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass die gesonderten Feststellungen auch einheitlich getroffen werden, wenn...mehr

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Einführung BewG / 1. Änderungen durch das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderungen weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 16.7.2021

Rz. 439 [Autor/Stand] Zu den Änderungen und Ergänzungen der §§ 177, 179 Satz 3, 183 Abs. 2, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Satz 1, 191 Abs. 1, 193 Abs. 4 Satz 1 und 198 BewG durch Art. 1 GrStRefUG v. 16.7.2021[2] vgl. schon Rz. 376 f.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024

Rz. 441 [Autor/Stand] Zu den durch Art. 35 JStG 2024 v. 2.12.2024[2] vorgenommenen Korrekturen zur Bedarfsbewertung siehe bereits oben, Rz. 388, und zur Änderung des § 160 BewG durch Art. 36 JStG 2024 siehe oben, Rz. 389 f. Rz. 442– 452 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Einführung BewG / I. Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021

Rz. 371 [Autor/Stand] Durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021[2] ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG dahingehend erweitert worden, dass er fortan auch Gesellschaften i.S.d § 1a Abs. 1 KStG, also zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften dann erfasst, wenn sie ihrer Tätigkeit n...mehr