Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.1 Allgemeines

Rz. 567a Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022[1] ist die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen in §§ 48 ff. ImmoWertV ausgestaltet worden. Allerdings sind die Verfahrensvarianten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte[2] bzw. veräußerte Erbbaugrundstücke[3] nicht übernommen wo... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.2 Ausgangswert bei Kapitalgesellschaften

Rz. 344 Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG gilt unmittelbar aber nur für Personenunternehmen. Demgegenüber geht das KStG vom – zu versteuernden – Einkommen (§ 7 Abs. 1 und 2 KStG) aus, nimmt zur Beantwortung der Frage, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, allerdings auf die Vorschriften des EStG Bezug. Daraus folgt, dass auch bei Kapitalgese... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6.3 In die Ermittlung einzubeziehende aktive Wirtschaftsgüter

Rz. 302 In die Ermittlung des Substanzwerts sind auf der Aktivseite alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören (vgl. dazu Rz. 252–257). Wirtschaftsgüter sind neben körperlichen Gegenständen und Forderungen auch immaterielle Wirtschaftsgüter. Für die Steuerbilanz macht § 5 Abs. 2 EStG den Ansatz immaterieller Wirtschaftsgüter des A... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1.3 Zubehör

Rz. 510 Auch der Begriff "Zubehör" entstammt dem bürgerlichen Recht.[1] Nach § 97 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Zubehör können hiernach z. B. vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Miet... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.2.2 Keine offensichtlich unzutreffenden Ergebnisse

Rz. 323 Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG ist die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Aus welchen Erkenntnisquellen sich der Schluss auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergeben kann, lässt das Gesetz ebenso offen wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sich bei deren Ausschöp... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.4 Niedrig oder hochverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden

Rz. 105 Die Bewertung einer Kapitalforderung über dem Nennwert ist geboten, wenn die Kapitalforderung über eine längere Zeit eine Verzinsung verspricht, die erheblich über der normalen Verzinsung vergleichbarer Kapitalanlagen liegt und der hohen Verzinsung keine anderen wirtschaftlichen Nachteile gegenüberstehen. Darüber hinaus ist die Bonität des Schuldners zu berücksichtig... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.3 Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

Rz. 277 Die Einschränkung, dass nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommene Verkäufe als Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts in Betracht kommen, bleibt durch die Änderung des § 11 Abs. 2 BewG unberührt. Denn sie folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des gemeinen Werts.[1] Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5.2 Andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode

Rz. 298 Mit der Zulassung anderer Verfahren trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Bewertung im Ertragswertverfahren nicht für jede Art von Unternehmen geeignet bzw. auf dem Markt üblich ist. Soweit andere Preisbildungsmechanismen bestehen, hat eine an den gemeinen Wert anknüpfende Bewertung diese zu respektieren (Begründung zu Art. 2 Nr. 2 des Regierungsentwur... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1.2 Nicht zum Grundstück gehörende Scheinbestandteile

Rz. 507 Nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören hingegen solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden[1] oder in das Gebäude eingefügt[2] worden sind. Rz. 508 Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist, beurteilt sich zivilrechtlich in erster Linie nach dem... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6.5 Verhältnis zum Liquidationswert

Rz. 307 Der Substanzwert i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG stellt nach der Bewertungskonzeption des Gesetzgebers keinen Zerschlagungs-, sondern einen Fortführungswert dar. Daraus folgt, dass die gemeinen Werte nicht um Veräußerungskosten oder sonstige Liquidationskosten (z. B. Kosten für Sozialpläne oder Abfindungen, Rekultivierungskosten, Abrisskosten) zu verringern sind. Auch... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Bewertung von nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Bodenschätzen (§ 12 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 600 Nach st. Rspr. des BFH sind bodenschatzhaltige Schichten des Erdbodens nur dann als Wirtschaftsgut selbstständig bewertbar, wenn mit der Aufschließung und Verwertung des Bodenschatzes begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist; dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine für den Abbau erforderliche behördliche Genehmigung beantragt ist... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6 Bewertung bebauter Grundstücke

6.6.1 Begriff und Arten der bebauten Grundstücke Rz. 523 Nach dem mit § 74 BewG übereinstimmenden § 180 Abs. 1 BewG sind bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Als bebautes Grundstück gilt nach § 180 Abs. 2 BewG au... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.10 Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverbindlichkeiten

Rz. 121 Die Frage, wie Sachleistungsansprüche und -verbindlichkeiten zu bewerten sind, hatte in der Vergangenheit vor allem für den Fall Bedeutung, dass diese die Übertragung von Grundstücken zum Gegenstand hatten. Die Rspr. des BFH zu dieser Frage hat geschwankt. Nachdem er zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die kaufvertragliche Verpflichtung zur Grundstücksüberei... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6.6 Notwendigkeit zur Ermittlung des Substanzwerts

Rz. 308 Die genaue Ermittlung des Substanzwerts ist mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden.[1] Daran war in der Literatur zunächst die Erwartung geknüpft worden, dass die FinVerw sie nur in Fällen durchführen werde, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Substanzwert ausnahmsweise höher als der im Rahmen einer Gesamtbewertung erm... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.4.1 Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Rz. 433 Die landwirtschaftliche Nutzung unterteilt sich in die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Milchvieh, sonstiger Futterbau, Veredlung, Pflanzenbauverbund, Viehverbund und Pflanzen- und Viehverbund. Die Einbeziehung der Verbundbetriebe ist vor dem Hintergrund neuer Abgrenzungskriterien unter Rückgriff auf die Daten der Agrarberichterstattung zu sehen.[1] Die forstw... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Zweck der Bewertung

Rz. 1 § 12 ErbStG regelt die Bewertung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs weitestgehend durch eine Verweisung auf die Vorschriften des BewG. Lediglich die Bewertung nicht zum Betriebsvermögen gehörender Bodenschätze wird in Abs. 4 durch eine Bezugnahme auf die ertragsteuerlichen Vorschriften geregelt. Die Bewertung bildet den ersten Schritt der Wertermittlung, d. h. der E... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.6.2 Stichtag

Rz. 301a Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft bzw. das Betriebsvermögen zum Bewertungsstichtag[1] zugrunde zu legen.[2] Für den Fall, dass die Steuer zu einem Zeitpunkt entsteht, der nicht mit dem Abschlussstichtag der Gesellschaft bzw. des Betriebs übereinstimmt, und die Gesellschaft bzw. der Betrieb keinen Zwischenabschluss erstellt... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2.1.1 Einzelunternehmen

Rz. 252 Für Einzelunternehmen verweist § 95 Abs. 1 BewG auf die ertragsteuerliche Beurteilung. Das Betriebsvermögen umfasst danach alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dies sind die Wirtschaftsgüter des notwendigen und des gewillkürten Betriebsvermögens. Wirtschaftsgüter des ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.5 Gesonderte Feststellung des Anteilswerts nach § 113a BewG a. F., § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG

Rz. 60 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung eines VZ bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile nach § 113a BewG a. F. ist 4 v. T. des Werts aller Anteile. Gleiches wird man nach der jetzigen Rechtslage gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG anzunehmen haben. mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Adressat der VZ-Festsetzung

Rz. 121 Der Verspätungszuschlag ist gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen.[1] Wer in dem jeweiligen Steuerpflichtverhältnis Träger der Erklärungspflicht ist, wird durch die einzelnen Steuergesetze bestimmt bzw. ergibt sich durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung seitens der Finanzbehörde.[2] Rz. 122 Träger der Steuererklärungspflicht ist nicht der mit de... mehr

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Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1 zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfah... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / a) Umkehrung der Vorrangregelung

Bisher hatten die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG Vorrang vor § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG hatte wiederum Vorrang vor § 1 Abs. 3a GrEStG. Die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG galten als gleichrangig. Der Gesetzgeber hat die bisherige Vorrangregelung durch Wegnahme des Subsidiaritätshinweises im jeweiligen Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 G... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / 2. Befreiung für Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 bis 54 AO gewidmet sind, sofern ihre Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist, können steuerfrei bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG; BFH v. 16.1.2002 – II R 82/99, BStBl. II 2002, 303 = FR 2002, 797; BFH v. 30.7.2025 – II R 12/24, BStBl. II 2026, 153 = ErbStB 2026, 61 [Hartmann]... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.3.1 Wiederkehrende Bezüge

Rz. 66 Für wiederkehrende Bezüge aus einer Veräußerung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist die Sofortversteuerung der Normalfall; anzusetzen ist der nach §§ 12ff. BewG zu ermittelnde Barwert. Sie werden nur als nachträgliche (laufende) Einkünfte besteuert, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. Wird das Wahlrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungs... mehr

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Unterhalt / 4.1.2 Ehepartner

Bei Unterhaltsansprüchen des einen Ehegatten gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen anderen Ehegatten werden vom bereinigtem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst die Unterhaltsansprüche (ohne Kindergeld) der minderjährigen Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder i. S. d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB abgezogen. Von dem danach verbleibenden Eink... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.6.2.1 Unterhaltsleistungen

Rz. 170c Gem.§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den getrennt lebenden Lebenspartner oder den Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist (§ 14 LPartG), abziehbar. Der Begriff der Unterhaltsleistungen ist in Abs. 1a Nr. 1 nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung entspric... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.7.3.3 Begünstigte Wirtschaftsgüter

Rz. 171l Es ist nur noch die Übertragung folgender Wirtschaftsgüter begünstigt: Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt, Betrieb oder Teilbetrieb, ein mindestens 50 % betragender Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und de... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerbilanzwertverfahren nach § 147 BewG

Rz. 22.1 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren nach §§ 189 ff. BewG weist erhebliche Unterschiede gegenüber dem früheren Steuerbilanzwertverfahren nach § 147 BewG (Sonderfall) auf. Das im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG implementierte sog. Steuerbilanzwertverfahren ist für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Grundbesitzwertfeststellungen von Sonderfällen mit... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 98

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG §§ 204 bis 217

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 74 Begriff (aufgehoben)

Schrifttum: Friebel, Bau in Bauabschnitten und Bauten in einem Zuge, StWa. 1988, 125; Kessler, Bewertung von im Umbau befindlichen Gebäuden, LSW Gruppe 3, 4442; Neufang, Bau in einem Zuge bzw. Bau in Bauabschnitten aus bewertungsrechtlicher und einkommensteuerlicher Sicht, DB 1985, 1501 und DB 1989, 1056. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] D... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtliche Entwicklung

Rz. 8 [Autor/Stand] Vorschriften über eine allgemeine Feststellung von Einheitswerten haben bisher alle Bewertungsgesetze enthalten. Nach § 5 Abs. 2 RBewG 1925[2] waren allgemeine Feststellungen der Einheitswerte (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je einem Jahr vorzunehmen; durch Rechtsverordnung konnten größere Zeitabstände bestimmt werden. Durch eine spätere Verordnu... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 21 Hauptfeststellung (aufgehoben)

A. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Einheitswerte des Grundbesitzes dienen bzw. dienten der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehört neben der Grundsteuer auch die Gewerbesteuer. Ebenfalls betroffen waren bis zur Einführung der Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) auch die Grunderwerbsteuer[2] und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[3] Die Vermögensteuer, ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 51 Tierbestände (aufgehoben)

Schrifttum: App, Die Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1990, 538; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, Inf. 1988, 53; Engel, Landwirtschaft oder Gewerbe, 1998; Engel, Bewertungs-Ratgeber in der Tierhaltung, Einheitsbewertung und Abgrenzung zum Gewerbe, 1990; Felsmann, Änderung der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerbliche... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 [Autor/Stand] § 33 BewG war in der vorliegenden Form erstmals für die zum 1.1.1964 durchzuführende Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens[2] anzuwenden. Das Bewertungsgesetz ist insgesamt am 1.2.1991 neu bekannt gemacht worden.[3] Die Vorschrift ist durch die späteren Änderungsgesetze weder verändert noch ergänzt worden. Rz. ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung nach §§ 189 ff. BewG weist eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der früheren Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer bis zum 31.12.2024 anzuwendenden Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG auf. Auch dort wurde der Grundstückswert aus einem Bodenwert und einem Gebäudewert ermittelt. Allerdings war bei der... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachwertverfahren nach §§ 258 ff. BewG

Rz. 21 [Autor/Stand] Das nach dem Bundesmodell für die Grundsteuerbewertung maßgebende Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ähnelt dem Aufbau des für die Grundbesitzbewertung für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2021 geltenden Sachwertverfahrens nach §§ 189 ff. BewG a.F. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Verfahren an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 ff. I... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022

Rz. 33 [Autor/Stand] Die in Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 enthaltenen Wertzahlen i.S.d. § 191 BewG wurden mit dem StÄndG 2015[2] sachverständig modellkonform fortentwickelt und aktualisiert. Rz. 33.1 [Autor/Stand] Die Wertzahlen der Gruppe der Wohngrundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentume richten sich nach dem vorläufigen Sachwert (§... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (aufgehoben)

Richtlinien: Abschn. 1.01 bis 1.06 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) v. 30.11.1967, 397 und BStBl. I 1968, 223). A. Grundzüge der Vorschrift I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 33 BewG 1965[2] definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit der Abgrenzung dieser... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen (aufgehoben)

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift I. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] Durch § 29 BewG werden umfangreiche Mitwirkungspflichten der Eigentümer von Grundbesitz, Kompetenzen der Finanzämter zur Durchführung von Vorortermittlungen und dem Informationsfluss zwischen verschieden Behörden geregelt. Rz. 2 [Autor/Stand] In § 29 Abs. 1 BewG werden den Eigentümern von G... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen (aufgehoben)

A. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde zum 1.1.2025 aufgehoben. Im neuen Recht besteht eine entsprechende Regelung – für Zwecke der Grundsteuer – in § 227 BewG. Rz. 2 [Autor/Stand] § 27 BewG beabsichtigt die Ermöglichung eine gleichmäßige Bewertung von Grundbesitz. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine unterschiedliche Behandlung der Wertverhältnisse bei Grundve... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 191 Wertzahlen

Schrifttum: Vgl. Ausführungen zu § 189 BewG. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 191 BewG enthält die Regelungen zur Anwendung der Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 1.1 [Autor/Sta... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 189 Bewertung im Sachwertverfahren

Schrifttum: Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Be... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 28 Erklärungspflicht (aufgehoben)

A. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 1 [Autor/Stand] Die Erklärungspflicht für die Hauptfeststellung wurde zum 1.1.2025 aufgehoben. Im neuen Recht besteht eine – für Zwecke der Grundsteuer – entsprechende Regelung in § 228 BewG. B. Umfang der Erklärungspflicht (Abs. 1) I. Hauptfeststellung Rz. 2 [Autor/Stand] Eine allgemeine Erklärungspflicht besteht nach § 28 Abs. 1 BewG ledigli... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erbschaftsteuer-Richtlinien, -Hinweise und gleich lautende Erlasse

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anlage 25 zum BewG i.d.F. ab 1.1.2023

Rz. 35 [Autor/Stand] Die in Anlage 25 zum BewG enthaltenen Wertzahlen i.S.d. § 191 BewG wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022[2] erneut aktualisiert und an das aktuelle Marktniveau angepasst bzw. erhöht. Sie unterstellen gemäß Tz. 51 Satz 3 AEBew JStG 2022 einen Regionalfaktor von 1,0 bei der Gebäudesachwertermittlung (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 190 BewG Rz. 13... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wertermittlungsverordnung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das in den §§ 189–191 BewG geregelte Sachwertverfahren des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes wurde ursprünglich aus dem Sachwertverfahren nach §§ 21 ff. der Wertermittlungsverordnung (WertV [2] ) abgeleitet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 sind Anpassungen an die mittlerweile geltende Sachwertrichtlinie[3] vorgenommen worden. ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Informationen zur 181. Ergänzungslieferung

Leserhinweis zur Lieferung 181 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der 181. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG, des ErbStG des GrStG aktualisiert und das LGrStG Thüringen erstmalig kommentiert. Bearbeiter sind die Autoren Hartmann, Krause, Mandler, Mannek, Münch und Sklareck. Die Kommentierung zum Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung ( §§ 189–191 BewG)... mehr