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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 228 Abs. 2, 3 BewG)

Carsten Peter Schulze
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Rz. 123

[Autor/Stand] Der Anzeigepflichtige i.S.d. § 228 Abs. 3 BewG hat dem zuständigen Finanzamt (Rz. 476) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen (Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 2 BewG ). Zur Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG ist er kraft Gesetzes – also anders als bei der Steuererklärung, Rz. 116) – ohne Aufforderung verpflichtet. Die Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 BewG kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.[2]

 

Rz. 123.1

[Autor/Stand] Die Frist zur Abgabe der Anzeige beträgt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.d.F. v. 27.3.2025 i.V.m. § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG in der am 1.1.2025 geltenden Fassung drei Monate (zur Rechtsänderung, Rz. 28, Rz. 113.1; vor der Rechtsänderung betrug die Frist zur Abgabe der Anzeige nur einen Monat).

Die Frist zur Abgabe der Anzeige beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist (§ 228 Abs. 2 Satz 3 BewG). Danach hat der Verpflichtete die Anzeige bis zum Ablauf des 31.3. des Folgejahres (Anzeigefrist) abzugeben. Da die Anzeige einer Steuererklärung gleichgestellt ist (§ 228 Abs. 5 BewG), besteht die Möglichkeit der Fristverlängerung (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO), auch von Amts wegen und durch Allgemeinverfügung.

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Die Determinierung des Anzeigepflichtigen (§ 228 Abs. 3 BewG) ist landesrechtlich uneingeschränkt zu beachten. Die Anzeigepflicht wird z.B. ausgelöst, wenn sich bei einem Grundstück der Steuermessbetrag ändert (Neuveranlagung i.S.d. § 9 HGrStG) oder Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können (Nachveranlagung i.S.d. § 10 HGrStG). Ändert sich die Steuerschuldnerschaft (z.B. Übergang d...

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