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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 6.7 § 22 UmwStG (Besteuerung des Anteilseigners)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Einbringung von Anteilen an einer Organträger-Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft / Umfang der Sperrfristverhaftung / § 22 Abs. 2 UmwStG

 

Werden Anteile an einer Organträger-Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert nach § 20 Abs. 2 UmwStG eingebracht, ist der Umfang der Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 2 UmwStG strittig. Die FinVerw vertritt teilweise die Auffassung, dass in diesen Fällen nicht nur die Anteile an der obersten Kapital-Organgesellschaft, sondern auch die Anteile an weiter nachgeschalteten Organgesellschaften – wie z.B. Anteile an Enkel- oder Urenkelgesellschaften der Organträger-Personengesellschaft – nach § 22 Abs. 2 UmwStG sperrfristverhaftet sind. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Die Auffassung der FinVerw ist mit dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Außerdem widerspricht sie der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Sperrfristregelung und der Rechtsprechung des BFH.

(so Schneider/Bleifeld, Sperrfristverhaftung iSd § 22 Abs. 2 UmwStG: Keine "Sippenhaft" bei Einbringung von Organträger-Personengesellschaften, DStR 2021, 1386)

Sperrfristverletzung durch Umwandlung / Formwechsel / Vereinbarkeit mit FusionsRL / § 22 UmwStG

 

Fraglich ist, ob auch Umwandlungsvorgänge zu einem Sperrfristverstoß nach § 22 UmwStG führen können. Bestätigt hat der BFH dies für den Formwechsel (BFH v. 18.11.2020, I R 24/18, I R 25/18). Daraus dürfte aber nicht zu schließen sein, dass Umwandlungsvorgänge grundsätzlich schädlich sind. Offen gezeigt hat sich der BFH für eine teleologische Reduktion der Sperrfristregelung (R. 22.23 UmwStE). Wesentliche Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung des BFH, dass es nicht zu einem interpersonellen Transfer von stillen Reserven kommt. Möglich ist die z.B. bei Einper...

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