Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 238 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 238 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 240 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 240 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 242 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 242 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 § 237 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 9 § 237 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 10 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 241 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 241 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 236 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 236 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 239 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 239 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 3 Zuschlag bei gärtnerischen Nutzung unter Glas und Kunststoffen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Bei den gärtnerischen Nutzungsteilen werden zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände Zuschläge für die Ertragssteigerung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen erfasst.[1] Bei der Ermittlung der Reinerträge für die gärtnerischen Nutzungsteile nach § 237 Abs. 5 BewG wird einer Bewirtschaftung der Flächen im Freiland unterstellt (§ 237 BewG Rz. 23). Wenn in einem gä...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 4 Ermittlung des standardisierten Reinertrags (Abs. 3)

Rz. 14 §236 Abs. 3 BewG regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben.[1] Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert ermittelt. Im Interesse einer praktischen Umset...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 5 Bewertung der weinbaulichen Nutzung (Abs. 4)

Rz. 21 In § 237 Abs. 4 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Weinbauflächen konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 19).[1] Nach § 237 Abs. 4 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer als weinbaulich klassifizierten Eigentumsfläche ...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 3 Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 2)

Rz. 16 § 237 Abs. 2 BewG bestimmt die Ermittlung des Reinertrags für die landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 BewG Rz. 15). Die Vorschrift konkretisiert i. d. S. die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland (§ 234 BewG Rz. 15) sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG.[1] Die Bewertung der landwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 238 BewG ergänzt die Ermittlung der Reinerträge (Flächenwerte) für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 237 BewG durch Zuschläge, soweit dies zur relations- und realitätsgerechten Erfassung ertragswerterhöhender Umstände erforderlich ist (Rz. 1). Nach § 238 BewG kommen Zuschläge zum Reinertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 242 BewG konkretisiert Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Er greift die Regelungsmaterie der §§ 52, 62 BewG zur Einheitsbewertung auf und entspricht weitgehend der Regelung in § 175 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Sch...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau de...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 In § 242 BewG wird die Art und der Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die gem. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ( § 232 BewG) gehören, konkretisiert. Die Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ist in § 237 ...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 4 Zweige von Tierbeständen (Abs. 3)

Rz. 21 In § 241 Abs. 3 BewG werden die gem. § 241 Abs. 2 BewG zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Rz. 17, 18) maßgeblichen Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt gem. § 241 Abs. 3 S. 1 bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Die einzelnen Tierarten erg...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 2.1 Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die SondernutzungenHopfen und Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen.[1] Mit der rechtlichen Verselbständigung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen als eigene ...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 236 BewG enthält die Grundsätze für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Zwecks standardisierter Bewertung der Flächen und der Hofstellen mit einem objektiviert-realen Ertragswert ist für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG jeweils ge...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Zur Ermittlung des Ertragswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 239 Abs. 1 BewG die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Mit dem so ermittelten Ertragswert des Betriebs sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaf...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 239 Abs. 1 BewG sind zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zunächst die gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten und Nebenbetriebe sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 11 Die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt gem. § 237 Abs. 1 BewG jeweils gesondert für die nach Maßgabe des § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten sowie der ggf. damit verbundenen Nebenbetriebe. Die Anwendung des § 237 BewG setzt somit eine Klassifizierung der dem Eigentümer des Bet...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die nach § 237 BewG ermittelten Reinerträge (Flächenwerte) bilden jeweils die nachhaltige – objektivierte – Ertragsfähigkeit für die i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einschließlich Nutzungsteile und Nutzungsarten ab (§ 236 BewG, Rz. 9, 11, 14 ff. sowie § 237 BewG Rz. 1). Bei bestimmten ertragswerterhöhenden Umstä...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 5 Kapitalisierung der Reinerträge zum Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 18 Nach § 236 Abs. 4 BewG ermittelt sich der Ertragswert aus dem 18,6-fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.[1] Hierzu ist die Summe der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.4 Imkerei (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 24 Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Hierzu gehören sowohl die Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs (Honigimkereien) als auch Spezialformen der Bienenhaltung, wie z. B. die Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke. Eine Unterscheidung zwischen den einzelne...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 2.2 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 BewG gehören außerdem die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden in § 242 Abs. 2 BewG konkretisiert (Rz. 15 ff.). In einer nicht abschließenden Aufzählung werden insgesamt zehn land- und forstwirtschaftliche Betät...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 241 BewG wird – entsprechend der bisherigen bewertungs- und ertragsteuerlichen Grundsätzen – die landwirtschaftliche Tierzucht und -haltung von der gewerblichen Tierzucht und -haltung auf der Grundlage des Futterbedarfs abgegrenzt.[1] Nach § 241 BewG ist nur die flächen- bzw. bodengebundene Tierzucht und -haltung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuz...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.7 Pilzanbau (Abs. 2 Nr. 7)

Rz. 33 Unter Pilzanbau ist der Anbau von Speisepilzen zu verstehen. Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.[1] Wenn Pilze in Dosen konserviert werden, kann ein land- und forstwirtscha...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertungsgrundsätze

1 Allgemeines Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und ...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 3 Ertragsfähigkeit als Richtschnur (Abs. 2)

Rz. 11 Bei der Ermittlung des Ertragswerts des jeweiligen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 9) ist gem. § 236 Abs. 2 S. 1 und 2 BewG von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Hierbei ist nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag des jeweiligen Betriebes, sondern auf den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 3 Gemeindebezogene Ermittlung der Reinerträge (Abs. 2)

Rz. 13 Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ordnet § 239 Abs. 2 S. 1 BewG an, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist.[1] Dies schafft die Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren zur Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 Abs. 2 BewG (§ ...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 3 Abgrenzung bei Überschreitung der Vieheinheitengrenze (Abs. 2)

Rz. 17 Wenn die Anzahl der Vieheinheiten die Höchstgrenze des § 241 Abs. 1 BewG nachhaltig übersteigt, bestimmt § 241 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit die weitere Vorgehensweise bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. Bei der Beurteilung, ob es sich im Feststellungszeitpun...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 2.1 Ermittlung der Vieheinheiten aus dem Tierbestand

Rz. 10 Die für die Anwendung des § 241 Abs. 1 BewG maßgeblichen Tierbestände werden in der Anlage 34 BewG[1] konkretisiert. Die in Anlage 34 BewG aufgeführten landwirtschaftlichen Nutztiere sind einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt. Hiervon nicht erfasste Tiere sind – vorbehaltlich einer Zuordnung zu den sonstigen land- und forstwirtschaftli...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitge...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Abs. 1 der Vorschrift fasst die für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen und ordnet zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Gr...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.8 Produktion von Nützlingen (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 36 Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).[1] Den Nützlingen dienen Insekten, die als Schädlinge bezeichnet werden, als Nahrung oder Wirt. Infolgedessen vernichten Nützlinge, z. B. im Interesse des Pfla...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 239 BewG regelt aufbauend auf den Bewertungsgrundsätzen in § 236 BewG und den gem. §§ 237, 238 BewG für die Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft jeweils gesondert ermittelten Reinerträgen und Zuschlägen die Ermittlung des Ertragswerts, der vorbehaltlich einer Rundung gem. § 230 BewG den gesondert festzustellenden Gru...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) [1] im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtn...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 5 Ermittlung des Grundsteuerwerts (Abs. 4)

Rz. 17 In § 240 Abs. 4 BewG wird – entsprechend zu § 239 Abs. 1 BewG – zur Ermittlung des Ertragswerts geregelt, dass die Summe der gem. § 240 Abs. 2 und 3 BewG für das Kleingartengrundstück (Rz. 13) und die Gartenlauben von mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche (Rz. 15) ermittelten Reinerträge mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist. Der so ermittelte Ertragswert ergibt vorbe...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.9 Weihnachtsbaumkulturen (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 39 Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.[1] Die Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der außerhalb der Hofstelle dazugehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen.[2] Hierbei können sich jedoch Abgrenzungsfragen zum gärtnerischen Nutzungs...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 2 Vieheinheitengrenze für Tierbestände der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 1)

Rz. 9 Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Tierzucht/-haltung erfolgt nach § 241 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 34 BewG nach dem Verhältnis der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Nur wenn im Wirtschaftsjahr die in § 241 Abs. 1 S. 1 BewG...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 2 Kleingartenland und Dauerkleingartenland als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) [1] als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind (Rz. 11).[2] Mit dieser Fiktion wird die bisherige Verwaltungs- und Rechtspraxis be...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.6 Saatzucht (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 30 Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört auch die Züchtung von Saatgut. Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Sie erfordert in jedem Fall die Züchtung von Zuchtsaatgut, umfasst aber auch dessen Vermehrung und Verkauf. Die Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung sind hingegen nicht als Saatzucht anzusehen.[1] Zum Saatgut zählen Samen, Pflan...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.10 Kurzumtriebsplantagen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 42 Bei Kurzumtriebsplantagen (KUP) handelt es sich um Flächen, auf denen mit dem Ziel, innerhalb einer kurzen Umtriebszeit von zwei bis zwanzig Jahren vornehmlich Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren, schnell wachsende Bäume, wie z. B. Weiden und Pappeln, angepflanzt werden. Gleichwohl handelt sich bei KUP nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern um ...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 2 Ertragswert als Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 236 Abs. 1 BewG ist der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zugrunde zu legen. Hierdurch wird der Bewertungsmaßstab normiert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend nutzt und hieraus Erträge erzielt. Sinn und Zwe...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.5 Wanderschäferei (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 27 Unter einer Wanderschäferei wird eine extensive Form der Schafhaltung verstanden, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu standortgebundenen intensiven Formen der Schafhaltung, wie z. B. die Koppelschafhaltung oder die Gutsschäferei, werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorüber...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 2.2 Ermittlung der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 14 Die nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände (Rz. 10ff.) sind i. S. d. § 241 Abs. 1 S. 1 BewG zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ins Verhältnis zu setzen. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören i. S. d. § 241 Abs. 1 S. 2 BewG sowohl die Eigentumsflächen als auch die an den Inhaber...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 6 Nach § 237 BewG erfolgt die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gesondert nach den i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben. Die Gesamtbewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt mithin i. S. d. Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen G...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 6 Umrechnungsschlüssel / Gruppen der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit (Abs. 5)

Rz. 27 In § 241 Abs. 5 BewG wird darauf hingewiesen, dass einerseits die Umrechnungsschlüssel für die Tierbestände in Vieheinheiten der Anlage 34 BewG sowie anderseits die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands der Anlage 35 BewG zu entnehmen sind. Die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten in der Anlage 34 BewG beruhen auf dem...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

1 Allgemeines Rz. 1 § 242 BewG konkretisiert Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Er greift die Regelungsmaterie der §§ 52, 62 BewG zur Einheitsbewertung auf und entspricht weitgehend der Regelung in § 175 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbsc...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschläge zum Reinertrag

1 Allgemeines Rz. 1 Die nach § 237 BewG ermittelten Reinerträge (Flächenwerte) bilden jeweils die nachhaltige – objektivierte – Ertragsfähigkeit für die i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einschließlich Nutzungsteile und Nutzungsarten ab (§ 236 BewG, Rz. 9, 11, 14 ff. sowie § 237 BewG Rz. 1). Bei bestimmten ertragswerterh...mehr