Rz. 6

Nach § 237 BewG erfolgt die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gesondert nach den i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben. Die Gesamtbewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt mithin i. S. d. Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung[1]

Zur Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs gem. Abs. 1 i. V. m. den Abs. 2–8 der Vorschrift zunächst mit ihrem jeweiligen Reinertrag gesondert zu erfassen. Hierzu sind die jeweiligen Flächengrößen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, eines Nutzungsteils oder einer Nutzungsart mit dem jeweils nach § 236 Abs. 3 BewG i. V. m. den Anlagen 27–32 zum BewG maßgeblichen standardisierten Reinertrag zu multiplizieren. Das Produkt aus der jeweiligen Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche und dem jeweiligen Bewertungsfaktor in den Anlagen 27–32 zum BewG ergibt den Flächenwert. Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der ggf. damit verbundenen Nebenbetriebe. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Abs. 8 BewG. Mit den so ermittelten Reinerträgen sind gem. Abs. 1 S. 2 der Vorschrift auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten (Rz. 2).

In den Abs. 2–8 der Vorschrift wird im vorstehenden Sinne die Ermittlung Reinerträge für die

  • landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 2),
  • forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 3),
  • weinbauliche Nutzung (Abs. 4),
  • gärtnerische Nutzung, gegliedert nach den Nutzungsteilen (Abs. 5),
  • übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Abs. 6),
  • Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland (Abs. 7) sowie
  • Nutzungsart Hofstelle einschließlich der Nebenbetriebe (Abs. 8)

konkretisiert.

 

Rz. 7

Einstweilen frei

[1] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 237 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 103.

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