Rz. 30

Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört auch die Züchtung von Saatgut. Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Sie erfordert in jedem Fall die Züchtung von Zuchtsaatgut, umfasst aber auch dessen Vermehrung und Verkauf. Die Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung sind hingegen nicht als Saatzucht anzusehen.[1]

Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Dabei ist nicht zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen zu unterscheiden.[2] Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungszüchtung gewonnenes Saatgut züchterisch bearbeiteter Sorten von Kulturpflanzen.[3]

Die Saatzucht kann entweder allein oder zusammen mit weiteren land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen desselben Eigentümers einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. Die Saatzucht kann auch auf gepachteten Flächen betrieben werden.

Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Dies sind insbesondere

  • der Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen,
  • die Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager und Verwaltungsgebäude),
  • die stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen) und die
  • umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).[4]

Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel. Das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.[5] Zur Saatgutvermehrung durch Dritte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft siehe FG Baden-Württemberg v. 27. 3. 1998.[6]

 

Rz. 31

Als flächengebundene Nutzung erfolgt die Bewertung der Saatzucht gem. § 237 Abs. 6 S. 1-3 BewG i. V. m. Anlagen 27 und 31 BewG entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Abs. 2 und 8 BewG.[7]

Der Reinertrag für die sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Saatzucht ermittelt sich infolgedessen aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe der Saatzucht zuzuordnenden Eigentumsfläche mit dem einschlägigen Bewertungsfaktor nach Anlage 31 i. V. m. Anlage 27 BewG ergeben (§ 237 BewG Rz. 25, 26).

Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle und von Nebenbetrieben erfolgt gesondert nach § 237 Abs. 8 BewG und § 238 Abs. 1 Nummer 3 BewG. Dabei sind die zur Nutzung Saatzucht gehörenden Wirtschaftsgebäude über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.[8]

 

Rz. 32

Einstweilen frei

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