Rz. 42

Bei Kurzumtriebsplantagen (KUP) handelt es sich um Flächen, auf denen mit dem Ziel, innerhalb einer kurzen Umtriebszeit von zwei bis zwanzig Jahren vornehmlich Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren, schnell wachsende Bäume, wie z. B. Weiden und Pappeln, angepflanzt werden.

Gleichwohl handelt sich bei KUP nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern um landwirtschaftliche Kulturen. KUP sind i. S. d. Bundeswaldgesetzes kein Wald.[1]

KUP dürfen in Deutschland nur auf Ackerland angebaut werden. Sie können entweder als Dauerkulturen oder als mehrjährige Kulturen angebaut werden. Im Gegensatz zu etablierten einjährigen Ackerkulturen erfordern KUP relativ hohe Investitionen bei der Bestandsbegründung sowie einen verhältnismäßig langen Produktionszeitraum. Nach einer erfolgreichen Etablierung fallen bei einer KUP – mit Ausnahme der Erntekosten – keine nennenswerten weiteren Kosten für die Bewirtschaftung der Plantagen an. Der Reinertrag von KUP wird jedoch durch unregelmäßige Zahlungsströme in unterschiedlichem Maße beeinflusst. Die Finanzverwaltung hat KUP deshalb als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeordnet.[2]

Zur Nutzung der KUP gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von schnellwachsenden Bäumen zur Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere von Energieholz dienen oder zu dienen bestimmt sind.[3] Der Nutzung KUP sind somit neben den Anbauflächen auch die dazu gehörenden Lagerplätze, Vorgewende, Wege und Fahrschneisen, Wirtschaftsgebäude sowie sonstigen Betriebsmittel zuzuordnen.

Das bei einer KUP im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb erzeugte Schwachholz wird vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet.[4]

 

Rz. 43

Als flächengebundene Nutzung erfolgt die Bewertung von Kurzumtriebsplantagen (KUP) gem. § 237 Abs. 6 S. 1-3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG mangels gesicherter Reinerträge (Rz. 42) mit den Bewertungsfaktoren für die landwirtschaftliche Nutzung gem. Anlage 27 zum BewG.[5]

Der Reinertrag für die sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzung KUP ermittelt sich infolgedessen aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe der KUP zuzuordnenden Eigentumsfläche mit dem einschlägigen Bewertungsfaktor nach Anlage 31 i. V. m. Anlage 27 BewG ergeben (§ 237 BewG Rz. 25, 26).

[1] S. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeswaldgesetz v. 2.5.1975, BGBl I, 1037, zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[2] Wiegand, in Rössler/Troll, BewG, § 242 BewG Rz. 17.

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