1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die nach § 237 BewG ermittelten Reinerträge (Flächenwerte) bilden jeweils die nachhaltige – objektivierte – Ertragsfähigkeit für die i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einschließlich Nutzungsteile und Nutzungsarten ab (§ 236 BewG, Rz. 9, 11, 14 ff. sowie § 237 BewG Rz. 1).

Bei bestimmten ertragswerterhöhenden Umständen ist zur Abbildung der relations- und realitätsgerechten Ertragsfähigkeit und damit der Wertigkeit einzelner Nutzungen und Nutzungsarten jedoch noch ein Zuschlag zum jeweiligen Reinertrag der Nutzung oder Nutzungsart erforderlich. Durch die Anordnung bestimmter Zuschläge ergänzt § 238 BewG die Ermittlung der Reinerträge nach § 237 BewG.

Bei den in § 238 BewG normierten Reinertragszuschlägen hat sich Gesetzgeber auf die typischerweise in der Land- und Forstwirtschaft auftretenden Reinertragssteigerungen bei

  • verstärkter Tierhaltung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung,
  • dem Anbau unter Glas und Kunststoffen im Bereich der gärtnerischen Nutzung,
  • der Fass- und Flaschenweinerzeugung als Verwertungsform der weinbaulichen Nutzung,
  • vorhandenen Nebenbetrieben sowie
  • Nutzung von Flächen zur Windenergieerzeugung

beschränkt.

Die Zuschlagsmethodik wurde auch bereits bei der Einheitsbewertung verwandt (s. § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Im Interesse einer automationsgestützten Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird im reformierten Bewertungsrecht jedoch auf eine entsprechende komplexe vergleichende Bewertung verzichtet.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

In § 238 BewG werden ertragswerterhöhende Zuschläge zum Reinertrag

  • der landwirtschaftlichen Nutzung bei verstärkter Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1),
  • der gärtnerischen Nutzung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen (Abs. 1 Nr. 2),
  • der Nutzungsart Hofstelle bei weinbaulicher Nutzung mit Wirtschaftsgebäuden zur Fass- und Flaschenweinerzeugung und bei Nebenbetrieben (Abs. 1 Nr. 3) sowie
  • einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient (Abs. 2),

normiert.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 238 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 5

§ 238 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 7

§ 238 BewG ergänzt die Ermittlung der Reinerträge (Flächenwerte) für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 237 BewG durch Zuschläge, soweit dies zur relations- und realitätsgerechten Erfassung ertragswerterhöhender Umstände erforderlich ist (Rz. 1).

Nach § 238 BewG kommen Zuschläge zum Reinertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 237 Abs. 2 BewG i. V. m. Anlage 27 BewG, bei gärtnerischer Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, 237 Abs. 5 BewG i. V. m. Anlage 30 BewG und bei der Nutzungsart Hofstelle i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG in Betracht. Wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient, ist ein gem. § 238 Abs. 2 S. 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert (§ 237 Abs. 28 BewG) vorzunehmen.

Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) ist zur Ermittlung des Ertragswerts gem. §§ 236 Abs. 4, 239 Abs. 1 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Der auf den Feststellungszeitpunkt bezogene Barwert der Reinerträge einschließlich der Zuschläge ergibt den Ertragswert des Betriebs, mit dem alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten sind (s. § 237 BewG Rz. 3, 4).[1] Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Abs. 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.[2]

 

Rz. 8

Einstweilen frei

2 Zuschlag bei landwirtschaftlicher Nutzung für verstärkte Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 9

Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG abgegolten (§ 237 BewG Rz. 16, 17). Nur soweit dieser – normale – Tierbestand nachhaltig überschritten wird, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 27 BewG einen Zuschlag zum Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung je überzähliger Vieheinheit an.[1]

Die ertragswerterhöhenden Umstände bei verstärkter Tierhaltung werden mithin auf der Grundlage der selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung durch Viehzuschläge erfasst. Mit den Viehzuschlägen werden der erhöhte Tierbestand und die dazu notwendigen Wirtschaftsgebäude abgegolten.[2]

Die Anwendung des § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG setzt zunächst v...

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