(1) 1Der Grundsteuerwerteines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten gemäß § 237 Absatz 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Absatz 1 und 2 BewG zusammen. 2Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Absatz 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. 3Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Absatz 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dies gilt auch für Personengesellschaften und – gemeinschaften gemäß A 232.2 Absatz 3.

(2) 1Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 239 Absatz 2 Satz 1 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. 2Dies gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 238 Absatz 1 und 2 BewG. 3Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gemäß § 239 Absatz 2 Satz 2 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gemäß § 22 Absatz 2 GrStG.

Beispiel: Verstärkte Tierhaltung

Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:

Gemeinde A, Flur 25, Flurstück 57, Größe: 50 ha, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000;

Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 60, Größe: 25 ha, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000;

Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 61, Größe: 1,25 ha, tats. Nutzung Hofstelle.

Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht und Mastbullen, die umgerechnet in Vieheinheiten 250 VE ergeben, gehalten. In Tabelle 8 ist eine vollständige Berechnung zur Bewertung der landwirtschaftlichen Fläche sowie des Zuschlags für verstärkte Tierhaltung inklusive Zerlegung zum Beispiel dargestellt.

Tabelle 8: Bewertung und Zerlegung zum Beispiel „Verstärkte Tierhaltung” (A 239)

Überprüfung, ob ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung anzusetzen ist:
tatsächliche Vieheinheiten   250,00

Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung

- verpachtete Fläche

+ zugepachtete Fläche= selbstbewirtschaftete Fläche

75,00 ha

0,00 ha

0,00 ha75,00 ha
 
× Faktor gern. Anlage 27 zum BewG 2,00 VE/ha  
= zulässige Vieheinheiten   150,00
Überbestand an Vieheinheiten   100,00
Gemeinde A: Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57
Grundbetrag 50 ha × 252 EUR/ha = 12 600,00 EUR
+ Ertragsmesszahl [EMZ] 175 000 EMZ × 0,041 EUR/EMZ = + 7175,00 EUR
= Flächenwert landwirtschaftliche Nutzung   = 19 775,00 EUR
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde A:
Überbestand 100 VE  
× Faktor Anlage 27 zum BewG × 79 EUR/VE  
= Zuschlag für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft = 7 900 EUR  
× Eigentumsfläche in der Gemeinde A-Dorf × 50 ha  
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche ÷ 75 ha  
= Zuschlagsanteil für Gemeinde A   5 266,67 EUR
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung 19 775,00 EUR
+ Anteil Zuschlag verstärkte Tierhaltung + 5 266,67 EUR
= Summe der Reinerträge des Betriebs = 25 041,67 EUR
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 60
Grundbetrag 25 ha × 252 EUR/ha = 6 300,00 EUR
+ Ertragsmesszahl [EMZ] 100 000 × 0,041 EUR/EMZ = + 4 100,00 EUR
= Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung   = 10 400,00 EUR
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde B:
Überbestand 100 VE  
× Faktor Anlage 27 × 79 EUR/VE  
= Zuschlag für Betrieb Land- und Forstwirtschaft = 7 900 EUR  
× Eigentumsfläche in Gemeinde B × 25 ha  
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche ÷ 75 ha  
= Zuschlagsanteil für Gemeinde B   = 2 633,33 EUR
     
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 61
Hofstelle 1,25 ha × 662 EUR/ha × 3 = 2 482,50 EUR
= Flächenwert der Nutzungsart Holstelle   = 2 482,50 EUR
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs für die Gemeinde B-Dorf
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung 10 400,00 EUR
+ Summe der Flächenwerte = Reinertrag (Nutzungsart Hofstelle + 2 482,50 EUR
+ Anteil Zuschläge verstärkte Tierhaltung + 2 633,33 EUR
= Summe der Reinerträge des Betriebs = 15 515,83 EUR
Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A 25 041,67 EUR
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde B 15 515,83 EUR
Summe der gesamten Reinerträge des Betriebs 40 557,50 EUR
Kapita...

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