(1) 1Der Grundsteuerwerteines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten gemäß § 237 Absatz 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Absatz 1 und 2 BewG zusammen. 2Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Absatz 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. 3Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Absatz 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dies gilt auch für Personengesellschaften und – gemeinschaften gemäß A 232.2 Absatz 3.
(2) 1Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 239 Absatz 2 Satz 1 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. 2Dies gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 238 Absatz 1 und 2 BewG. 3Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gemäß § 239 Absatz 2 Satz 2 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gemäß § 22 Absatz 2 GrStG.
Beispiel: Verstärkte Tierhaltung
Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:
Gemeinde A, Flur 25, Flurstück 57, Größe: 50 ha, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000;
Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 60, Größe: 25 ha, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000;
Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 61, Größe: 1,25 ha, tats. Nutzung Hofstelle.
Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht und Mastbullen, die umgerechnet in Vieheinheiten 250 VE ergeben, gehalten. In Tabelle 8 ist eine vollständige Berechnung zur Bewertung der landwirtschaftlichen Fläche sowie des Zuschlags für verstärkte Tierhaltung inklusive Zerlegung zum Beispiel dargestellt.
Tabelle 8: Bewertung und Zerlegung zum Beispiel „Verstärkte Tierhaltung” (A 239)
Überprüfung, ob ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung anzusetzen ist: | ||
tatsächliche Vieheinheiten | 250,00 | |
Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung - verpachtete Fläche + zugepachtete Fläche= selbstbewirtschaftete Fläche |
75,00 ha 0,00 ha 0,00 ha75,00 ha |
|
× Faktor gern. Anlage 27 zum BewG | 2,00 VE/ha | |
= zulässige Vieheinheiten | 150,00 | |
Überbestand an Vieheinheiten | 100,00 |
Gemeinde A: Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57 | ||
Grundbetrag | 50 ha × 252 EUR/ha = | 12 600,00 EUR |
+ Ertragsmesszahl [EMZ] | 175 000 EMZ × 0,041 EUR/EMZ = | + 7175,00 EUR |
= Flächenwert landwirtschaftliche Nutzung | = 19 775,00 EUR |
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde A: | ||
Überbestand | 100 VE | |
× Faktor Anlage 27 zum BewG | × 79 EUR/VE | |
= Zuschlag für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | = 7 900 EUR | |
× Eigentumsfläche in der Gemeinde A-Dorf | × 50 ha | |
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche | ÷ 75 ha | |
= Zuschlagsanteil für Gemeinde A | 5 266,67 EUR |
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A | |
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung | 19 775,00 EUR |
+ Anteil Zuschlag verstärkte Tierhaltung | + 5 266,67 EUR |
= Summe der Reinerträge des Betriebs | = 25 041,67 EUR |
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 60 | ||
Grundbetrag | 25 ha × 252 EUR/ha = | 6 300,00 EUR |
+ Ertragsmesszahl [EMZ] | 100 000 × 0,041 EUR/EMZ = | + 4 100,00 EUR |
= Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung | = 10 400,00 EUR |
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde B: | ||
Überbestand | 100 VE | |
× Faktor Anlage 27 | × 79 EUR/VE | |
= Zuschlag für Betrieb Land- und Forstwirtschaft | = 7 900 EUR | |
× Eigentumsfläche in Gemeinde B | × 25 ha | |
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche | ÷ 75 ha | |
= Zuschlagsanteil für Gemeinde B | = 2 633,33 EUR | |
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 61 | ||
Hofstelle | 1,25 ha × 662 EUR/ha × 3 = | 2 482,50 EUR |
= Flächenwert der Nutzungsart Holstelle | = 2 482,50 EUR |
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs für die Gemeinde B-Dorf | |
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung | 10 400,00 EUR |
+ Summe der Flächenwerte = Reinertrag (Nutzungsart Hofstelle | + 2 482,50 EUR |
+ Anteil Zuschläge verstärkte Tierhaltung | + 2 633,33 EUR |
= Summe der Reinerträge des Betriebs | = 15 515,83 EUR |
Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs | |
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A | 25 041,67 EUR |
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde B | 15 515,83 EUR |
Summe der gesamten Reinerträge des Betriebs | 40 557,50 EUR |
Kapita... |
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