Rz. 27

Unter einer Wanderschäferei wird eine extensive Form der Schafhaltung verstanden, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu standortgebundenen intensiven Formen der Schafhaltung, wie z. B. die Koppelschafhaltung oder die Gutsschäferei, werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. Findet die Schafhaltung überwiegend auf Flächen statt, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.[1]

Da Wanderschäfereien regelmäßig keine eigenen oder zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen nutzen, kommt es – im Gegensatz zur standortgebundenen intensiven Schafhaltung – auf die Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs i. S. d. § 241 BewG nicht an. § 241 BewG ist daher bei Wanderschäfereien nicht anwendbar.[2]

Die Nutzungsgröße der Wanderschäferei ergibt sich aus dem Tierbestand im Feststellungszeitpunkt. Der Tierbestand umfasst Zuchtböcke, Mutterschafe, Hammel und Lämmer. Besteht neben der Wanderschäferei eine Tierhaltung im Rahmen der landwirtschaftliche Nutzung, so vermindert sich die Nutzungsgröße der Wanderschäferei unter Anwendung des Umrechnungsschlüssels für Vieheinheiten i. S. d. § 241 BewG um die entsprechende Anzahl der Tiere. Auf die Einhaltung der Vieheinheitengrenze des § 241 BewG kommt es für die sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Wanderschäferei aber auch in diesen Fällen nicht an.

 

Rz. 28

Als nicht flächengebundene sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt die Bewertung einer Wanderschäferei nach § 237 Abs. 6 S. 4 BewG mit dem zwölffachen Bewertungsfaktor für die der Wanderschäferei nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude gem. Anlage 31 zum BewG und dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazu gehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG (§ 237 BewG Rz. 27 inkl. Beispiel zur Bewertung einer Wanderschäferei).[3]

 

Rz. 29

Einstweilen frei

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