Rz. 27

In § 241 Abs. 5 BewG wird darauf hingewiesen, dass einerseits die Umrechnungsschlüssel für die Tierbestände in Vieheinheiten der Anlage 34 BewG sowie anderseits die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands der Anlage 35 BewG zu entnehmen sind.

Die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten in der Anlage 34 BewG beruhen auf dem Futterbedarf der jeweiligen Tiere. Die Umrechnung in Vieheinheiten auf der Futtergrundlage ist rechtens.[1] Die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf verstoßen nach Auffassung des BFH auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.[2] Der Finanzverwaltung steht es wegen der Gesetzesbindung nicht zu, hiervon abweichende, gesetzesändernde Umrechnungsschlüssel zu bestimmen.[3] Eine Abweichung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Futterbedarfs ist ebenso nicht zulässig.[4]

In der Anlage 35 BewG werden die Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit unterteilt in die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands. Zu den mehr flächenabhängigen Tierzweigen gehören insbesondere Pferde, Rinder und Schafe. Der Futterbedarf für diese sog. "Raufutterfresser" wird vornehmlich über Weiden, Wiesen und Ackerfutter gedeckt. Zu den weniger flächenabhängigen Tierzweigen gehören hingegen Schweine und Geflügel als "Körnerfresser". Deren Futterbedarf ist gegenüber den Raufutterfressern deutlich geringer, weil die Energiedichte des hier eingesetzten Futters gegenüber dem Energiegehalt von Grünland- oder Ackerfutterflächen höher ist.[5]

Nach § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrats die Anlagen 34 und 35 BewG im Wege einer Rechtsverordnung durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels der Tierbestände in Vieheinheiten und der Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen zu ändern. Bislang wurde von dieser Ermächtigungsgrundlage kein Gebrauch gemacht.

[2] BFH v. 8.12.1993, II R 35/90, BStBl II 1994, 152. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 2.5.1994, 1 BvR 607/94, HFR 1995, 40).
[5] Müller, in Grootens, GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022, § 241 BewG Rz. 59.

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