Rz. 13

Nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 BewG gehören außerdem die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

Die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden in § 242 Abs. 2 BewG konkretisiert (Rz. 15 ff.). In einer nicht abschließenden Aufzählung werden insgesamt zehn land- und forstwirtschaftliche Betätigungen als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen qualifiziert, die jeweils eine eigene Nutzung darstellen. Die genannten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen stehen nach der Verkehrsauffassung als sonstige flächengebundene Nutzungen mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang oder erfüllen den Tatbestand des § 232 Abs. 1 S. 1 BewG im Wege einer flächenlosen Erzeugung (z. B. durch Substrate).[1]

Nachdem der Katalog der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gegenüber § 175 BewG noch um die Kurzumtriebsplantagen erweitert wurde, umfasst er alle gegenwärtig relevanten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen.

 

Rz. 14

Einstweilen frei

[1] Wiegand, in Rössler/Troll, BewG, § 242 BewG Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge