Rz. 15

Als Binnenfischerei wird die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen verstanden. Hierzu gehört die Fischerei in stehenden Gewässern und in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.[1] Die Hochsee- und Küstenfischerei gehören hingegen als gewerbliche Betätigungen nicht zur Landwirtschaft.[2]

Bewertungsrechtlich ist unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereirechts als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, wie z. B. einer Verleihung, beruht.[3] Bei ungeklärten Rechtsverhältnissen gilt derjenige als Inhaber der Fischereiberechtigung, der tatsächlich über sie verfügt. Verpachtete Fischereirechte sind dem Verpächter zuzurechnen.[4] Ein Fischereigehöft, von dem aus Binnenfischerei als Hauptberuf betrieben wird, gehört mit seinem Betriebsteil zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn keine eigenen, sondern nur gepachtete Seeflächen bewirtschaftet werden.[5]

Wenn die Nutzung eines Seegrundstücks zur Binnenfischerei im Konkurrenzfall hinter der auch gegebenen Nutzung zu Erholungszwecken zurückstehen muss, ist das Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen und entsprechend zu bewerten.[6]

 

Rz. 16

Bei der flächenabhängigen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Binnenfischerei erfolgt die Bewertung mit dem standardisierten Reinertrag (Bewertungsfaktor) für die Wasserflächen und einen am Fischertrag bemessenen Zuschlag nach § 237 Abs. 6 S. 1-3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG (§ 237 BewG Rz. 25, 26).[7]

 

Rz. 17

Einstweilen frei

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