Rz. 33

Unter Pilzanbau ist der Anbau von Speisepilzen zu verstehen.

Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.[1]

Wenn Pilze in Dosen konserviert werden, kann ein land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb anzunehmen sein (§ 234 BewG Rz. 47 ff.).

 

Rz. 34

Da für die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Pilzanbau kein gesonderter Bewertungsfaktor bestimmt wurde, erfolgt die Bewertung eines vorhandenen Standorts nach § 237 Abs. 6 S. 4 BewG mit dem zwölffachen Bewertungsfaktor für die nachhaltig für den Pilzanbau genutzten Wirtschaftsgebäude gem. Anlage 31 zum BewG und dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazu gehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG (§ 237 BewG Rz. 27).[2]

 

Rz. 35

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