Rz. 36

Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).[1] Den Nützlingen dienen Insekten, die als Schädlinge bezeichnet werden, als Nahrung oder Wirt. Infolgedessen vernichten Nützlinge, z. B. im Interesse des Pflanzenschutzes, als Insektenfresser Schadinsekten.

Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind.[2]

 

Rz. 37

Da für die Produktion von Nützlingen kein gesonderter Bewertungsfaktor bestimmt wurde, erfolgt die Bewertung eines vorhandenen Standorts nach § 237 Abs. 6 S. 4 BewG mit dem zwölffachen Bewertungsfaktor für die nachhaltig zur Produktion von Nützlingen genutzten Wirtschaftsgebäude gem. Anlage 31 zum BewG und dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazu gehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG (§ 237 BewG Rz. 27).

 

Rz. 38

Einstweilen frei

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