Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gebäudewertanteil

Rz. 25 [Autor/Stand] Befinden sich auf einem Grundstück neben den Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, auch Gebäude oder Gebäudeteile, die anderen Zwecken (z.B. Wohnzwecken) dienen, erstreckt sich die Befreiung nach § 245 BewG nur auf die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteilen und Anlagen. Die übrigen Gebäude oder Gebäudeteile sind hinge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] § 239 Abs. 1 BewG bestimmt die Reihenfolge und die Einzelheiten bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Danach stellt die Summe der Reinerträge des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Zuschläge nach den §§ 237 und 238 BewG den Ertragswert dar, der mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisiere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Geringstland

Rz. 122 [Autor/Stand] Geringstland wird nach § 163 Abs. 9 BewG mit einem gesetzlich festgelegten Reingewinnsatz angesetzt. Dieser beträgt pauschal 5,40 EUR pro Hektar. Der Reingewinn ergibt sich folglich durch eine einfache Rechenoperation. Rz. 123 [Autor/Stand] Zum Geringstland gehören Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit. Diese Flächen sind einer nachhaltigen land- und f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Wohnungen des Hauspersonals

Rz. 84 [Autor/Stand] Zunächst war fraglich, wie die Wohnungen des Hauspersonals (z.B. Pförtner, Gärtner, Chauffeur, Wächter, etc.) bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Bei der Einheitsbewertung sind Wohnungen des Hauspersonals gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG nicht mitzurechnen. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung sind ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff und Entstehung des Erbbaurechts

Rz. 31 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstüc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Nebenbetriebe und Abbauland

Rz. 114 [Autor/Stand] Der Reingewinn für sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für Nebenbetriebe und das Abbauland ist nach § 163 Abs. 8 BewG grundsätzlich nach den Grundzügen eines Einzelertragswertverfahrens zu ermitteln. In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis so zu errechnen, dass die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebs bei ordnungsgemäß...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Untererbbaurecht

Rz. 81 [Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Es kann selbständig mit Rechten belastet werden (vgl. Rz. 31–41). Ebenfalls kann mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) an dem (Ober...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Folgen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 111 [Autor/Stand] Aufgrund der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belasteter Grund und Boden sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem (anteiligen) belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit, wird jeweils nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit ermittelt. Festgestell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

a) Wirtschaftliche Einheit Rz. 28 [Autor/Stand] Das Grundvermögen wird für Zwecke der Grundsteuer nach wirtschaftlichen Einheiten bewertet. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG festgelegten Grundsatz, nach dem jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG in erster Linie nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 74 [Autor/Stand] Der Wirtschaftswert einer forstwirtschaftlichen Nutzung richtet sich nach § 163 Abs. 4 BewG. Danach wird der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung nach den Flächen der jeweiligen Baumart und der Ertragsklasse bestimmt. Ausgangspunkt für die Bewertung ist somit ein an der Substanz orientiertes Ertragswertverfahren. Rz. 75 [Autor/Stand] Basis dies...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Errichtung in Bauabschnitten

Rz. 94 [Autor/Stand] Für die Bestimmung der Grundstücksart ist der Grundstückszustand im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Befindet sich ein zuvor unbebautes Grundstück zu diesem Zeitpunkt im Zustand der Bebauung, liegt grds. (noch) ein unbebautes Grundstück vor. Erst wenn das Gebäude benutzbar, also bezugsfertig ist, liegt ein bebautes Grundstück vor. Vgl. hierzu auch die K...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Konzeption durch das JStG 2007

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine grundsätzliche Neuregelung erfuhr die Bewertung von Erbbaurechtsfällen nach § 148 BewG aufgrund der in Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007[2] enthaltenen Änderungen. Die dort geregelten Bewertungsgrundsätze gelten bei Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 [3] und vor dem 1.1.2009 (vgl. § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bestimmung der Grundstücksart

Rz. 39 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung sind grundsteuerbefreite Gebäude oder Gebäudeteile bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht einzubeziehen. Dies gilt aufgrund der explizit aufgenommenen Regelung des § 219 Abs. 3 BewG, nach der die Feststellung der Grundstücksart nur erfolgt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Folglich bleiben die d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] § 162 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegenden Bewertungsstichtage anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG). Rz. 9 [Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundlagen

Rz. 31 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Regelungen für die Ermittlung des Reingewinns bei landwirtschaftlicher Nutzung ergeben sich aus § 163 Abs. 3 BewG. Dabei sind neben der Region, in der sich der Betrieb befindet, die Betriebsgröße und die maßgebliche Nutzungsart (Betriebsform) bestimmend. Rz. 32 [Autor/Stand] Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das gemeinschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Hofflächen und Wirtschaftsgebäude

Rz. 133 [Autor/Stand] Hofflächen und Wirtschaftsgebäude sind nach § 163 Abs. 13 BewG bei den vorstehend dargestellten Nutzungen anteilig einzubeziehen. Wirtschaftsgüter, die verschiedenen Nutzungen dienen sind nach R B 163 Abs. 11 Satz 2 ErbStR 2019 den Nutzungen zuzuordnen, denen sie am Bewertungsstichtag überwiegende dienen. Ein gesonderter Wert wird folglich nicht ermitte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] § 163 BewG ist erstmals bei der Ermittlung von Wirtschaftswerten für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG). Rz. 9 [Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entsch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet zum 1.1.1935

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erläuterungen zur Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet zum 1.1.1935 können § 148 (bis 2006) BewG (s. Rz. 3) entnommen werden. Auf die Ausführungen zu § 192 BewG Rz. 5 wird verwiesen. Rz. 4 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Sonstige bebaute Grundstücke (Abs. 9)

Rz. 170 [Autor/Stand] Sonstige bebaute Grundstücke sind all jene Grundstücke, die nicht unter § 249 Abs. 2 bis 8 BewG fallen, d.h. die sich keiner der anderen Grundstücksarten zuordnen lassen. Folglich gehen die sieben anderen Grundstücksarten den sonstigen bebauten Grundstücken vor. Zu den sonstigen bebauten Grundstücken i.S.d. § 249 Abs. 2 BewG gehören demnach alle Grundst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bodenschätze und Mineralgewinnungsrechte (Abs. 4)

Rz. 60 [Autor/Stand] Die von ihrer praktischen Bedeutung nur wenige Fälle betreffende Norm regelt die Bewertung von Bodenschätzen. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass Bodenschätze zu einem steuerlichen Betriebsvermögen gehören, also bilanziert sind. Dann finden für deren Bewertung über die Verweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG die Regelungen des § 151 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 9...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Bundestag hat am 18.10.2019[2] und der Bundesrat am 8.11.2019[3] das Gesetzespaket zur Grundsteuer-Reform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") – verabschiedet[4]. Die drei Gesetze sind am 20.11., 2.12. und 5.12.2019 im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Grundstück mit mehreren Gebäuden/Gebäudeteilen

Rz. 75 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit mehreren Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlicher Bauart und Nutzung bebaut sind, ist – wie bei der Einheitsbewertung und der Grundbesitzbewertung[2] – bei der Festlegung der Grundstücksart stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Das gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude od...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Unland

Rz. 128 [Autor/Stand] Beim Unland handelt es sich um Betriebsflächen, die auch bei einer geordneten Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Es handelt sich folglich um Flächen, die im Gegensatz zum Geringstland nicht kulturfähig sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 160 Abs. 6 BewG verwiesen. Rz. 129 [Autor/Stand] Unland wird nach § 163 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbbaurecht

Rz. 99 [Autor/Stand] Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 27 [Autor/Stand] Die in § 249 BewG genannten Grundstücksarten finden sich bis auf das Wohnungs- und Teileigentum bei der Einheitsbewertung in § 75 Abs. 1 BewG wieder; das Wohnungs- und Teileigentum wird für die Einheitsbewertung in § 93 BewG geregelt. Im Gegensatz zum § 181 BewG für Zwecke der Grundbesitzbewertung bilden bei der Grundsteuerbewertung die Ein- und Zweifami...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / X. Grundstücksart bei teilweise steuerfreien Grundstücken

Rz. 88 [Autor/Stand] Greift für Teile eines Grundstücks eine Steuerbefreiung, beispielsweise nach §§ 3 oder 4 GrStG oder dienen Teile des Grundstücks dem Zivilschutz i.S.d. § 245 BewG, unterliegt nur der übrige Teil des Grundstücks der Grundsteuer. Bei diesen teilweise von der Grundsteuer befreit Grundstücken bleibt der steuerbefreite Teil bei der Bewertung und damit auch be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Reinvestitionsklausel

Rz. 61 [Autor/Stand] Die negativen Folgen des § 162 Abs. 2 Satz 1 BewG treten nicht ein, wenn der aus der Veräußerung der wesentlichen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielten Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird. Rz. 62 [Autor/Stand] Die Frist von sechs Monaten ist auch hier tag...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Unterschiede zur Einheitsbewertung

Rz. 102 [Autor/Stand] Bei der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der Grundsteuerbewertung können sich Unterschiede zu der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der Einheitsbewertung ergeben. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Kriterien für die Einordnung. Während beispielsweise für die Einordnung in die Grundstücksarten der Mietwohngrundstücke, Gesch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sondernutzungen

Rz. 106 [Autor/Stand] Der Reingewinn der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak ergibt sich im Einzelnen aus § 163 Abs. 7 BewG in Verbindung mit der dazu gehörenden Anlage 18. Hierbei ist die Besonderheit zu beachten, dass nur dann ein eigenständiger Reingewinn für die Sondernutzung ermittelt wird, wenn keine weitere landwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Wird somit ledigl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 BewG 1935 galten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für die "Steuern des Reiches, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit sich nicht aus den Steuergesetzen oder dem Zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt." Diese Fassung entsprach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Einfamilienhäuser (Abs. 2)

Rz. 107 [Autor/Stand] Die erstgenannte Grundstücksart im § 249 BewG ist die der Einfamilienhäuser. Dies sind gem. § 249 Abs. 2 BewG Wohngrundstücke, die eine Wohnung i.S.d. bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs (§ 249 Abs. 10 BewG) enthalten und kein Wohnungseigentum darstellen. Rz. 108 [Autor/Stand] Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 5...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 8)

Rz. 160 [Autor/Stand] Gemischt genutzte Grundstücke sind gem. § 249 Abs. 8 BewG Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. Rz. 161 [Autor/Stand] Bei der Bestimmung der Grundstücksart g...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Umfang der Befreiung

I. Bodenwertanteil Rz. 21 [Autor/Stand] Greift die Befreiung für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, erstreckt sich diese nur auf den entsprechenden Gebäudewertanteil. D.h. es werden (nur) die Flächen der dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sowohl im Ertragswert- als auch im Sachwertverfahren nicht angesetzt.[2] Die Befreiung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift 1. Einheitsbewertung zum 1.1.1964 Rz. 1 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festgestellt wird. Ausgangsgröße für die Einheitsbewertung ist in beiden Fällen der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine Vermietung zu Wohnzwecken setzt eine Wohnung i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG voraus. Darunter wird eine baulich abgetrennte, in sich geschlossene Wohneinheit mit selbständigem Zugang verstanden, die über eigene Nebenräume wie Küche, Bad bzw. Dusche und Toilette verfügt und eine Mindestwohnfläche von 23 qm aufweist.[2] Die Überlassung von Räumen für betreut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzung für die Befreiung

Rz. 15 [Autor/Stand] Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSKG[2] bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben nach § 245 BewG bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Für diese dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen greif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Reinvestitionsklausel

Rz. 43 [Autor/Stand] Die negativen Folgen des § 162 Abs. 2 Satz 1 BewG treten nicht ein, wenn der aus der Veräußerung des Betriebes bzw. des Anteils an einem Betrieb der Land- und Fortwirtschaft erzielte Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebes oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwandt wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Berechnung des Reingewinns

Rz. 138 [Autor/Stand] Nach der Ermittlung des Reingewinns für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen schließt sich als weiterer Rechenschritt die Kapitalisierung an. Hierfür sieht § 163 Abs. 11 BewG einen Kapitalisierungszinsfuß von 5,5 % und einen Kapitalisierungsfaktor von 18,6 vor. Rz. 139 [Autor/Stand] Der Kapitalisierungszinsfuß von 5,5 % besteht dabei a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bebautes Grundstück

Rz. 11 [Autor/Stand] Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das gilt nach § 180 Abs. 2 BewG auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Erbbaurrechtsbelastete Grundstücke gehören auch dann nicht zu den bebauten Grundstücken, wenn diese mit einem Wohngebäude bebaut sind, weil dieses Gebäude zivilrechtlich Bes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 107 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2] Rz. 108 [Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Rä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Betriebsgröße

Rz. 60 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des zutreffenden Reingewinns ist eine zusätzliche Klassifizierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich. Dabei handelt es sich um die Betriebsgröße. Rz. 61 [Autor/Stand] Die Betriebsgröße wird dabei durch einen einfachen Rechenvorgang bestimmt. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge wird durch 1.200 EUR dividiert. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. ErbStR 2019

Rz. 29 [Autor/Stand] Die ErbStR 2019 [2] und die ErbStH 2019[3] sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Faktisch werden sie jedoch in allen offenen Fällen angewendet, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Folgen für die Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Rz. 70 [Autor/Stand] Durch die Anwendung des § 11 BewG sowohl für Kapital- als auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist seit 1.1.2009 – wie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften – für die Wertermittlung primär auf zeitnahe Verkäufe abzustellen. Im Hinblick auf die oben (Rz. 31) dargestellte Problematik, dass der Steuerpflichtige neben dem Substanzwert und verein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Nutzung

Rz. 30 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines bebauten Grundstücks in eine der acht Grundstücksarten ist auf die tatsächliche Nutzung im Feststellungszeitpunkt abzustellen (Stichtagsprinzip). Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken, eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen oder sonstigen Zwecken dient. Findet im Feststellungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein eigener Einheitswert festgestellt wird. Ausgangsgröße für die Einheitsbewertung ist in beiden Fällen der Gesamtwert für den Grund und Boden und das aufstehende Gebäude; dieser ist w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bodenwertanteil

Rz. 21 [Autor/Stand] Greift die Befreiung für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, erstreckt sich diese nur auf den entsprechenden Gebäudewertanteil. D.h. es werden (nur) die Flächen der dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sowohl im Ertragswert- als auch im Sachwertverfahren nicht angesetzt.[2] Die Befreiung gilt nicht für de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentliche Zwecke

Rz. 61 [Autor/Stand] Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sie für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundstü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Weinbauliche Nutzung

Rz. 87 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Reingewinns aus der weinbaulichen Nutzung der Flächen ergibt sich aus § 163 Abs. 5 BewG und der dazu gehörenden Anlage 16. Dabei wird der Reingewinn für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt. Eine Regionalisierung erfolgt entgegen den Regelungen bei der bis zum 31.12.2008 auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellu...mehr