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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 4.6.1 Substanzwert als allgemeine Untergrenze der Bewertung

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 301

Nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 BewG sind anzuwenden.

Nach R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019 soll der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen sein, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet wird, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Dies entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur.[1] U.E. ist diese Ansicht durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG schließt an den vorhergehenden S. 2 an und bezieht sich damit nach seiner systematischen Stellung auf alle in dieser Vorschrift geregelten Bewertungsverfahren. Zwar wird die Ermittlung auf der Grundlage stichtagsnaher Verkäufe dort nur in einem einleitenden – und in die Form einer Negation gefassten – Nebensatz angesprochen ("Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten …"), sodass man der Ansicht sein könnte, die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkaufspreisen werde durch die Vorschrift gar nicht angeordnet, sondern als – der Begriffsbestimmung des § 9 Abs. 2 S. 1 BewG entsprechende – Bewertungsmethode vorausgesetzt. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass der einleitende Halbsatz des Satzes 2 mit der Beschränkung auf weniger als ein Jahr zurückliegende Verkaufsfälle eine konstitutive Aussage zu den Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit stichtagsnaher Verkäufe trifft. Auch mit dem Hinweis auf die uneingeschränkte Maßgeblichkeit des Börsenpreises in den Fällen des § 11 Abs. 1 BewG lässt sich der generelle Vorrang des aus Verkaufspreisen abgeleiteten Werts nich...

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