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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 8.1 Allgemeines

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 620

Gem. § 12 Abs. 7 ErbStG werden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen nach § 31 BewG bewertet. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 12 Abs. 6 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung überein. Allerdings hat sich die sachliche Bedeutung der Vorschrift insofern verändert, als der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Werts, der sich aus der Weiterverweisung des § 31 Abs. 1 S. 1 BewG auf die allgemeinen Vorschriften des BewG, insbesondere § 9 BewG, ergibt, bis zum 31.12.2008 auf ausländisches Vermögen beschränkt,[1] während er seit dem 1.1.2009 prinzipiell mit den für die Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens geltenden Regeln übereinstimmt.

Damit ist die Diskriminierung ausländischen Sachvermögens beseitigt worden, die im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EG gemeinschaftsrechtswidrig war[2] und insoweit zur Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 6 ErbStG i. V. m. § 31 BewG führte.[3]

Gewisse Besonderheiten für die Bewertung ausländischen Vermögens ergeben sich allerdings auch weiterhin daraus, dass die für die Ermittlung des gemeinen Werts geltenden Vorschriften zum Teil an Tatbestandsmerkmale anknüpfen, die nur bei Inlandsvermögen erfüllt sein können. Dies gilt z. B. für die Bewertung des Grund und Bodens mit den Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB, für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit den in den Anlagen 14–18 zum BewG nur für das Inland ausgewiesenen Reingewinnen, Pachtpreisen und Werten für das Besatzkapital und für die Bewertung von Betriebsvermögen im vereinfachten Sachwertverfahren, das an die Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung anknüpft. Außerdem enthält § 31 Abs. 2 BewG spezielle Vorschriften über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit. Schließlich gilt in verfahrensrechtlicher Hinsich...

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