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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2.5.2 Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 69

Da eine tatsächliche Veräußerung des zu bewertenden Wirtschaftsguts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag in aller Regel nicht stattgefunden hat, ist ein solcher Verkauf zur Ermittlung des gemeinen Werts zu fingieren.[1] Die in § 9 Abs. 2 und 3 BewG genannten Merkmale geben an, welche Kriterien in die Ermittlung des mutmaßlichen Preises in dem gedachten Veräußerungsfall einzubeziehen sind. Sie sind zum einen für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob Preise, die für das zu bewertende Wirtschaftsgut selbst oder vergleichbare Wirtschaftsgüter tatsächlich gezahlt worden sind, den gemeinen Wert widerspiegeln, zum anderen geben sie an, welche Gesichtspunkte bei der Schätzung des mutmaßlichen Preises in einem gedachten Verkaufsfall zu berücksichtigen sind.

Je nach Marktverhältnissen und Art des zu bewertenden Wirtschaftsguts kommen für die Schätzung des gemeinen Werts die Vergleichswertmethode, die Ertragswertmethode und die Sachwertmethode in Betracht. Während bei der Vergleichswertmethode der gemeine Wert auf direktem Wege aus tatsächlich erzielten Verkaufspreisen abgeleitet wird, erfolgt die Wertermittlung bei der Ertragswert- und der Sachwertmethode auf indirektem Wege, indem der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte geschätzt wird, nach denen ein potenzieller Erwerber in einem gedachten Verkaufsfall den Preis bemessen würde. Welche Gesichtspunkte dies sind, hängt vor allem von der Art des Wirtschaftsguts ab.

 

Rz. 70

Unter der Voraussetzung eines funktionierenden Absatzmarkts lässt sich der gemeine Wert am zuverlässigsten aus einer Vielzahl tatsächlicher Verkäufe gleicher oder vergleichbarer Wirtschaftsgüter herleiten (Vergleichswertmethode). Finden solche Verkäufe in großer Zahl statt, so bietet dies die Gewähr, dass die dabei erzielten tatsächlichen Verkaufserlöse auch für das zu bewertende Wirtschaftsgut als Verkaufspreis zu erzielen wären. Diese Annahme setzt indes voraus, dass die Verkaufsfälle in ausreichender Zahl stattgefunden haben[2] und die verkauften Wirtschaftsgüter dem zu bewertenden Wirtschaftsgut gleich oder doch wenigstens vergleichbar sind.[3] Vergleichbar sind nicht nur vertretbare Sachen, sondern auch andere Gegenstände, die an einem – wenn auch engen Markt – nach übereinstimmenden Merkmalen gehandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Ableitung des gemeinen Werts aus tatsächlich erfolgten Verkäufen ist, dass diese in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag stattgefunden haben.[4] Von besonderer Bedeutung ist ein in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag vereinbarter Kaufpreis für das zu bewertende Wirtschaftsgut selbst, den entweder der Rechtsvorgänger des Erwerbers für dieses gezahlt oder der Erwerber für dieses erzielt hat.[5]

 

Rz. 71

Die Ertragswertmethode kommt zur Ermittlung des gemeinen Werts solcher Wirtschaftsgüter in Betracht, die dazu bestimmt sind, künftige Erträge zu generieren. Bei der Bewertung solcher Wirtschaftsgüter orientiert sich ein verständiger Marktteilnehmer am Ertragspotenzial des Wirtschaftsguts, d. h. an den in der Zukunft zu erwartenden Erträgen, die unter Zugrundelegung eines risikoangepassten Zinsfußes auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Für die Ermittlung des Zukunftserfolgs sind lediglich die am Bewertungsstichtag bekannten Umstände einschließlich der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Zukunftsentwicklung zu berücksichtigen.[6] Spezialgesetzlich vorgeschrieben ist die Ertragswertmethode für die Bewertung von Mehrfamilienhäusern sowie von Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich eine ortsübliche Miete feststellen lässt.[7] Auch bei der Unternehmensbewertung sieht sie das Gesetz als regelmäßig in Betracht kommende Bewertungsmethode an, wenn der gemeine Wert nicht aus weniger als ein Jahr zurückliegenden Verkäufen abgeleitet werden kann.

 

Rz. 72

Außerhalb dieser gesetzlich geregelten Fälle hat der BFH das Ertragswertverfahren als geeignetes Verfahren zur Bestimmung des gemeinen Werts lizenzierter Erfindungen anerkannt.[8] Der Kapitalisierung sollen nach dieser Entscheidung regelmäßig die durchschnittlichen Erträge der letzten 3 Jahre vor dem Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden, wobei außerordentliche Ertragseinflüsse ggf. zu eliminieren sind. Je nachdem, welcher Teil der Nutzungsdauer der Erfindung bereits abgelaufen ist, soll einer steigenden oder fallenden Tendenz der Erträge durch einen Zuschlag zum oder einen Abschlag von den durchschnittlichen Verhältnissen dieses 3-Jahreszeitraums Rechnung getragen werden. Unabhängig von der gesetzlichen Schutzdauer des Patents von seinerzeit 18 Jahren (heute nach § 16 PatG 20 Jahre) soll eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrunde zu legen sein. Der für die Ermittlung des Barwerts maßgebliche Vervielfacher soll unter der Annahme einer jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auf der Grundlage eines Zinssatzes von 12,5 % bestimmt werden. Bei Wirtschaftsgütern, deren wirtschaftliche Nutzungsdauer in der Zukunft sowohl für den Inhaber des Wi...

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