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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 2.5.2 Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 69

Da eine tatsächliche Veräußerung des zu bewertenden Wirtschaftsguts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag in aller Regel nicht stattgefunden hat, ist ein solcher Verkauf zur Ermittlung des gemeinen Werts zu fingieren.[1] Die in § 9 Abs. 2 und 3 BewG genannten Merkmale geben an, welche Kriterien in die Ermittlung des mutmaßlichen Preises in dem gedachten Veräußerungsfall einzubeziehen sind. Sie sind zum einen für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob Preise, die für das zu bewertende Wirtschaftsgut selbst oder vergleichbare Wirtschaftsgüter tatsächlich gezahlt worden sind, den gemeinen Wert widerspiegeln, zum anderen geben sie an, welche Gesichtspunkte bei der Schätzung des mutmaßlichen Preises in einem gedachten Verkaufsfall zu berücksichtigen sind.

Je nach Marktverhältnissen und Art des zu bewertenden Wirtschaftsguts kommen für die Schätzung des gemeinen Werts die Vergleichswertmethode, die Ertragswertmethode und die Sachwertmethode in Betracht. Während bei der Vergleichswertmethode der gemeine Wert auf direktem Wege aus tatsächlich erzielten Verkaufspreisen abgeleitet wird, erfolgt die Wertermittlung bei der Ertragswert- und der Sachwertmethode auf indirektem Wege, indem der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte geschätzt wird, nach denen ein potenzieller Erwerber in einem gedachten Verkaufsfall den Preis bemessen würde. Welche Gesichtspunkte dies sind, hängt vor allem von der Art des Wirtschaftsguts ab.

 

Rz. 70

Unter der Voraussetzung eines funktionierenden Absatzmarkts lässt sich der gemeine Wert am zuverlässigsten aus einer Vielzahl tatsächlicher Verkäufe gleicher oder vergleichbarer Wirtschaftsgüter herleiten (Vergleichswertmethode). Finden solche Verkäufe in großer Zahl statt, so bietet dies die Gewähr, dass die dabei e...

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