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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 8.2 Begriff des ausländischen Grundbesitzes und Betriebsvermögens

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 621

Zum Grundbesitz i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG gehört sowohl das land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 158 BewG als auch das Grundvermögen i. S. d. § 176 BewG. Um ausländischen Grundbesitz handelt es sich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück im Ausland belegen ist. Der Anspruch auf Übereignung ausländischen Grundbesitzes gehört nicht zum ausländischen Grundbesitz, sondern zum sonstigen Vermögen.[1]

Zum Betriebsvermögen gehört das Vermögen i. S. d. §§ 95, 96 und 97 BewG. Um ausländisches Betriebsvermögen handelt es sich in spiegelbildlicher Anwendung des § 121 Nr. 3 BewG bei dem Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte[2] unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter[3] bestellt ist.[4] Wirtschaftsgüter dienen dem Gewerbe der ausländischen Betriebsstätte, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks dienen. Dies ist insbesondere bei solchen Vermögensgegenständen der Fall, die das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte zwangsläufig und maßgeblich beeinflussen und ihre Erträge zu gewährleisten oder zu steigern imstande sind. Nicht ohne Weiteres entscheidend ist, ob sich die Wirtschaftsgüter im Inland oder im Ausland befinden. Ist ein eindeutiger – wirtschaftlicher – Zusammenhang der betreffenden Vermögensgegenstände weder zu der ausländischen Betriebsstätte noch zu der inländischen Zentrale oder einer anderen inländischen Betriebsstätte gegeben, hängt es häufig vom Willen der Geschäftsleitung ab, welchem Betriebsteil die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind. Dieser Wille kann sich insbesondere in der bilanziellen Behandlung der Wirtschaftsgüter offenbaren, wobei der buchmäßige Ausweis nur Indiz, nicht hingegen Voraussetzung für die Zuordnung...

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