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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 5.5.6.1 Allgemeines

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 460

Nach § 162 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BewG tritt an die Stelle des nach den §§ 163, 164 BewG ermittelten Fortführungswerts rückwirkend der Liquidationswert i. S. d. § 166 BewG, wenn innerhalb von 15 Jahren entweder der Betrieb oder ein Anteil am Betrieb veräußert wird oder wesentliche Wirtschaftsgüter veräußert werden oder dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass der mit dem Ansatz eines besonderen Fortführungswerts verbundene Verzicht auf die volle Erfassung des bei einer Veräußerung zu erzielenden Substanzwerts nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Betrieb von dem Erwerber tatsächlich über einen der Vorstellung vom Generationenbetrieb entsprechenden Zeitraum fortgeführt wird. Der Regierungsentwurf des ErbStRG hatte noch einen Nachbewertungszeitraum von 20 Jahren vorgesehen. Die aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vorgenommene Verkürzung auf 15 Jahre passt den Nachbewertungszeitraum an die – für die Abfindung von Miterben zum Veräußerungswert geltende – Frist des § 17 des Grundstückverkehrsgesetzes an.[1]

Die Regelungen des § 162 Abs. 3 und 4 BewG wurden erst auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[2] in 2 selbstständige Absätze aufgelöst. Die vom Finanzausschuss vorgenommene Änderung hat nicht nur redaktionelle, sondern auch sachliche Bedeutung, weil der Umfang der Nachbewertung für die Fälle des § 162 Abs. 3 und 4 BewG unterschiedlich geregelt wurde.

Der rückwirkende Ansatz des Liquidationswerts unterbleibt, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten zum Erwerb eines Ersatzobjekts bzw. im betrieblichen Interesse verwendet wird.[3] Auch diese Vorschriften wurden erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in den ...

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