Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermietetes Grundstück

Rz. 13 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt die Begünstigung für Grundstücke, die zu Wohnzwecken "vermietet werden". Dieser Begriff umfasst sowohl Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits vermietet sind, als auch solche, die zur Vermietung bestimmt sind. Im Fall des Leerstandes im Zeitpunkt der Übertragung – z.B. bei Miete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Eigene oder fremde betriebliche Zwecke

Rz. 53 [Autor/Stand] Eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dienen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu eigenen oder fremden gewerblichen (§ 15 EStG), freiberuflichen (§ 18 EStG) oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 13 EStG) genutzt werden. Auch die Verwendung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, etc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Geissler, Entgeltliche und unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen, FR 2001, 1029; Düll/Fuhrmann/Eberhard, Übertragung eines Mitunternehmer-(teil-)anteils bei Vorhandensein von BV, DStR 2001, 1773; Groh, Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen: Ende der Ungewissheit?, DB 2001, 2162; Binz/Mayer, Die schrittweise Unternehmensnachf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Im "Außenbereich"

Rn. 1071 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Bewertung der Entnahme für betriebsfremde Zwecke im Gefolge des Ausschlusses oder der Beschränkung der deutschen Besteuerung (s Rn 1056) ist mit dem gemeinen Wert iSd § 9 Abs 2 BewG, also in etwa dem fair value im Sprachgebrauch der internationalen Rechnungslegung, vorzunehmen. Normalerweise liegt der gemeine Wert höher als der Wiederb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / 2. Einkommensteuer

Rz. 79 [Autor/Stand] Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.[2] Rz. 80 Beispiel Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen. Die Honorarforderungen un...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b ErbStG

Leitsatz Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Normenkette § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG Sachverhalt Mit notariellem Vertrag übertrug der Beigeladene zu 1. schenkweise an den Beigeladenen zu 2. mit Wirkung zum 1.12.2013 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ie) Wiederkehrende Leistungen

Rn. 215 Stand: EL 133 – ET: 01/2019 Bei wiederkehrenden Leistungen (nicht unentgeltliche Versorgungsleistungen, zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227) gilt der Barwert als AK (BFH BStBl II 1996, 672; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 91 (Dezember 2016)). Die Erm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Bedeutung im Verhältnis zu anderen Wertmaßstäben

Rn. 406 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Das BewG hatte früher bei der Einheitsbewertung des BV entscheidend auf den Teilwert abgehoben. Diese Bedeutung ist spürbar seit dem 01.01.1993 zurückgegangen, nachdem die StB-Werte der Einheitsbewertung des BV zugrunde zu legen waren. Bei diesen Werten handelt es sich aber idR um die Buchwerte zum Bilanzstichtag. Weiter hat die praktische ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abzinsung (Altregelung für Wj, die vor dem 01.01.2022 enden)

Rn. 958 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Für Verbindlichkeiten sieht § 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG eine Abzinsung mit dem Zinssatz von 5,5 % vor. Gegen die Höhe des Zinssatzes bestehen nach Auffassung des FG Hamburg zu Recht ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weshalb es in dem entsprechenden Fall vorläufigen Rechtsschutz gewährte (vgl FG Ha v 31.01.2019, 2 V 112/18, EFG 201...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Steuerliche Bewertungsvorschriften

Rn. 26 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Schon innerhalb des § 6 EStG selbst kann eine hierarchische Abstufung festgestellt werden: Abs 1 enthält allg Bewertungsregeln, während die Abs 2–7 als Spezialnormen anzusehen sind. Weitere leges speciales enthalten die Folgeparagraphen § 6a Abs 3 EStG für Pensionsrückstellungen, §§ 6b u 6c EStG zusammen mit R 6b und R 6c EStR 2012für die Üb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / id) Fälligkeit des Kaufpreises

Rn. 213 Stand: EL 133 – ET: 01/2019 Entsprechend den Usancen des Wirtschaftslebens wird angenommen, dass bei erbrachter Gegenleistung der Kaufpreis zeitnah zur Zahlung fällig wird. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Vermutung für einen im Kaufpreis enthaltenen Zinsanteil. In Anlehnung an die Gesetzesregel in § 6 Abs 1 Nr 3 EStG kann dabei von einer Jahresfrist ausgegangen wer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überblick: AK entsprechen dem gemeinen Wert und Gewinnrealisierung

Rn. 1812 Stand: EL 140 – ET: 12/2019 § 6 Abs 6 S 1 EStG sieht als Rechtsfolge die Bewertung des angeschafften WG vor. Danach bemessen sich die AK dieses WG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG. Nach Rspr des BFH gilt dies selbst dann, wenn das entnommene WG vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben wurde, allerdings der hierbei e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Der Veräußerungspreis

Rn. 235 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Der Veräußerungspreis entspricht dem Wert der Gegenleistung für das übertragene WG, das der Veräußerer vom Erwerber oder von einem Dritten erhält. Im Falle eines Tausches entspricht der Veräußerungspreis dem gemeinen Wert des hingegebenen WG im Veräußerungszeitpunkt (BFH BStBl II 1983, 303). Auch ein als "Entschädigungsprovision" bezeichnete...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Die anschließenden Bewertungsprozesse (Abgrenzung AK, HK, Erhaltungsaufwand, Aufteilung AK)

Rn. 530 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Die vorstehende Darstellung des Abgrenzungserfordernisses zwischen Gebäude einerseits und anderen WG im bilanzrechtlichen Sinn sollte klargemacht haben, dass weit mehr als sonst vor dem eigentlichen Bewertungsprozess eine Definition des WG, auf welches sich die Bewertungsgrößen beziehen sollen, erfolgen muss. Ist dann einmal das Bewertungso...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ib) Übernahme von Verbindlichkeiten

Rn. 205 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Werden beim Erwerb von WG Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, so bilden diese einen Teil der AK. Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Übertragung eines WG aus einem BV in ein anderes (mitunternehmerisches) BV gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten die zugehörigen (Grundstücks-)Schulden ebenfalls übertragen werd...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Teilwertab- und -zuschreibung

Rn. 624 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Über die Regelabschreibung nach Maßgabe einer 15-jährigen Nutzungsdauer (für Praxiswert s § 7 Rn 97ff (Handzik)) hinaus kann eine Teilwertabschreibung "bei voraussichtlich dauernder Wertminderung" und in Folgejahren auch wieder eine Teilwertzuschreibung (hierzu s Rn 505ff) in Betracht kommen. Dies gilt auch nach IAS (IAS 22.55ff), allerding...mehr

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Einführung / 2. Erbschaftsteuer und Zivilrecht

Rz. 43 [Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerrecht wird von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts gesprochen.[2] Als Beleg wird das bekannte Diktum des BFH[3] angeführt, es gebe keine Erbschaft im wirtschaftlichen Sinne. Daran ist richtig, dass sich das ErbStG vielfach zivilrechtlicher Begriffe bedient, so in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wo die steuerbaren Erwerbe durch Bezugnahme auf Vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 611 (Juli 2016)); Gabert in H/H/R, § 6 EStG, Rz 445ff (April 2018). Rn. 419 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Im Hinblick auf das unter s Rn 418 dargestellte Schätzungserfordernis zur Ermittlung des Teilwertes mit meist erheblichen Ermessensintervallen hat sich die Rspr des BFH im Interesse der Justiziabilität mit Beweisregeln behelfen müssen. Ausgangs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen

Rn. 528 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Nicht zu den Gebäudebestandteilen gehören sog Betriebsvorrichtungen (s §§ 4,5 Rn 664 (Hoffmann)), ebenfalls ein aus der Einheitsbewertung von Grundstücken stammender Begriff (§§ 68 Abs 2 Nr 2, 99 Abs 1 Nr 1 BewG sowie der Ländererlass v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). Betriebsvorrichtungen müssen einer Betriebsanlage zugehören, also verglei...mehr

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Das Testament / 2.1.3.1 Steuerrechtliche Besonderheiten

Zu beachten ist, dass die Vor- und Nacherbschaft erbschaftsteuerlich gem. §§ 6, 7, 9, 10 und 20 ErbStG abweichend vom Zivilrecht behandelt wird, was insbesondere für die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe der Freibeträge der Erben bedeutsam sein kann. Die Vor- und Nacherbfolge führt zur doppelten Besteuerung desselben Nachlasses, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.1 Öffentliche Lasten des Grundstücks (§ 2 Nr. 1 BetrKV)

Diese Position umfasst insbesondere die Grundsteuer. Eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Verteilung besteht insoweit nicht, da die Grundsteuer gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert für jedes Sondereigentum erhoben wird. Auch Erschließungsbeiträge fallen nicht unter die Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, da sie gem. § 134 BauGB die Wohnungseigentümer anteil...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Befreiung von der Buchführungspflicht

Rz. 65 Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann einem Unternehmer nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden, wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Rz. 66 Nach § 148 AO können die Finanzbehörden "Erleichteru...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 140 AO sind Verpflichtungen, Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Gesetz i. S. d. § 140 AO ist jede Rechtsnorm, deshalb gehören dazu auch Rechts-VO (Gesetze im materiellen Sinne). Durch § 140 AO wir...mehr

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Einzelunternehmen: Rechnung... / 4.3 Das Betriebsvermögen

Rz. 24 Zivilrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen Privat- und Betriebsvermögen.[1] Anders verhält es sich im Steuerrecht. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt durch den Vergleich des betrieblichen Vermögens zu Beginn und am Ende eines Wirtschaftsjahres. Dieses betriebliche Vermögen wird steuerlich als Betriebsvermögen bezeichnet. Konkret definiert wird der Gewinn...mehr

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Forderungen: Sonderfälle un... / 2.6 Sonderfall: Unverzinsliche und niedrig verzinsliche Forderungen

Die Unverzinslichkeit oder eine ungewöhnlich niedrige Verzinsung führt insbesondere bei langfristigen Forderungen zu einer Minderung des Teilwerts der Forderung. Ein gedachter Erwerber würde für unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen nicht den Nennwert bezahlen. Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung entspricht grundsätzlich ihrem Barwert, der handels- un...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 10.6 Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung

Gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Regeln des § 13 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG keine landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen.[1] Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsar...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Gesetzlicher Wortlaut und Gesetzesbegründung

§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG besagt im Wortlaut, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betri...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 4. Auffassung der Finanzverwaltung

Das ausschlaggebende BFH-Urteil v. 24.10.2017, welches für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes solche Zusatzleistungen erfordert, die das übliche Maß i.R. einer langfristigen Vermietung von Wohnungen überschreitet, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Entsprechend hielt die Finanzverwaltung an ihrer bishe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 103a bis 108 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 109a (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 98 bis 98a (weggefallen)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 124 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 49 (weggefallen)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 110 bis 120 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 100 bis 102 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 204 bis 217 (unbesetzt)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §§ 134 bis 136 (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 3a (aufgehoben)

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 193 Bewertung des Erbbaurechts

Gesetzestext (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 121 Inlandsvermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 9 Bewertungsgrundsatz; gemeiner Wert

Gesetzestext (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 180 Begriff der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 10 Begriff des Teilwerts

Gesetzestext Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt. A. Allgemeines Rz. 1 Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Gesetzestext (1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln. (2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 181 Grundstücksarten

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 30 Abrundung

Gesetzestext Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 201 Ermittlung des Jahresertrags

Gesetzestext (1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. (2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Gesetzestext (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 2 Wirtschaftliche Einheit

Gesetzestext (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 186 Rohertrag des Grundstücks

Gesetzestext (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,mehr