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Die Auswirkungen der Rechtsnachfolge auf den Rechtsschut ... / B. Die "dingliche Wirkung" des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO (i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO)

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§ 182 AO normiert die "Wirkungen der gesonderten Feststellung" (so die Überschrift) und gilt u.a. auch für den Grundsteuerwertbescheid. Dieser enthält in Ansehung einer wirtschaftlichen Einheit (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstück) die gesonderten Feststellungen zum Grundsteuerwert (Grundsteuerwertfeststellung, § 219 Abs. 1 BewG), zur Vermögens- und ggf. Grundstücksart (Artfeststellung, § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG) sowie zur Zurechnung (Zurechnungsfeststellung, § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). § 182 Abs. 1 AO ordnet die Bindungswirkung dieser Feststellungen für die hieran anknüpfenden Folgebescheide an, mithin vor allem für den Grundsteuermessbescheid.

§ 182 Abs. 2 S. 1 AO nimmt sich sodann der Rechtsnachfolge an: Ein Grundsteuerwertbescheid wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Die Voraussetzungen sind mithin:

Erstens, ein rechtsnachfolgefähiger Steuerverwaltungsakt, also ein Grundsteuerwertbescheid oder vermittelt über § 184 Abs. 1 S. 3 AO auch ein Grundsteuermessbescheid. Die Norm gilt hingegen nicht für den auf der letzten Stufe noch notwendigen Grundsteuerbescheid.

Zweitens, bedarf es einer Rechtsnachfolge in Ansehung des "Gegenstandes der Feststellung". Feststellungsgegenstand i.S.v. § 182 Abs. 2 S. 1 AO ist die wirtschaftliche Einheit, für die nach § 219 Abs. 1 BewG der Grundsteuerwert gesondert festzustellen ist. In Bezug auf die Rechtsnachfolge differenziert das Gesetz zwar nicht zwischen Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge, aber § 182 Abs. 2 S. 1 AO entfaltet konstitutive Wirkung letztlich nur im Fall der Einzelrechtsnachfolge. Denn bei der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich die Nachfolge in die verfahrensrechtliche Position des Rechtsv...

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