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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 4 Fortgesetzte Gütergem ... / 3 Besteuerung beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (§ 4 Abs. 1 ErbStG)

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 10

Wird eine Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners gem. §§ 1483 ff. BGB fortgesetzt, behandelt § 4 Abs. 1 ErbStG dessen Anteil am Gesamtgut für erbschaftsteuerliche Zwecke so, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Die Vorschrift überspielt den zivilrechtlichen Erwerb der Abkömmlinge im Wege der güterrechtlichen Sonderrechtsnachfolge i. S. d. § 1483 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB[1], der keinen Erwerb durch Erbanfall i. S. d. § 3 Abs. 1 ErbStG darstellt, und stellt den Anteilserwerb als Ergänzungstatbestand den Erwerben von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 ErbStG gleich.[2] Damit verwirklicht ein anteilsberechtigter Abkömmling, unter dessen Beteiligung die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird, im Hinblick auf den von ihm – evtl. bei weiteren Abkömmlingen lediglich anteilig – erworbenen Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Der Umstand, dass den anteilsberechtigten Abkömmlingen kein Recht zur Verwaltung des Gesamtguts zusteht und dieses nach § 1487 Abs. 1 BGB allein in der Hand des überlebenden Ehegatten liegt, spielt als bloße Einschränkung der Verfügungsbefugnis i. S. d. § 9 Abs. 2 und 3 BewG keine Rolle.[3]

 

Rz. 11

Da der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut ausschließlich auf den oder die anteilsberechtigten Abkömmlinge übergeht, hat die Fortsetzung der Gütergemeinschaft für den überlebenden Ehegatten keinerlei erbschaftsteuerliche Auswirkungen; er bleibt am Gesamtgut unverändert zur Hälfte beteiligt. Einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 ErbStG verwirklicht der überlebende Ehegatte lediglich hinsichtlich eines evtl. Sonderguts[4] bzw. Vorbehaltsguts[5], sofern entsprechende Gegenstände nach den erbrechtlichen Regelungen der §§ 192...

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