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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2 Grundsatz: Ansatz mit dem gemeinen Wert (§ 13 Abs 1 UmwStG)

Thomas Stimpel, Torsten Werner
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Tz. 21

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Der Grundsatz, dass nach § 13 Abs 1 UmwStG der gW anzusetzen ist, kommt zur Anwendung, wenn der AE der übertragenden Kö entweder keinen wirksamen Antrag gem § 13 Abs 2 UmwStG stellt oder für einen solchen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Frage, ob die Übertragerin einen Antrag gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG auf Bw- oder Zwischenwertansatz stellt, spielt hierbei keine Rolle, da das Antragsrecht des AE nach § 13 UmwStG unabhängig von der Ausübung des Ansatzwahlrecht der Übertragerin nach § 11 Abs 2 UmwStG ausgeübt werden kann (s UmwSt-Erl 2025 Rn 13.08).

Nach § 13 Abs 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Kö als zum gW veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Kö gelten als mit diesem Wert angeschafft. Da diese Veräußerungsfiktion auf AE-Ebene ausnahmslos gilt und auch die Ausgabe oder Nichtausgabe neuer Anteile insofern irrelevant ist (s UmwSt-Erl 2025 Rn 13.05) kommt es iRv § 13 Abs 1 UmwStG stets zur vollumfänglichen Gewinnrealisierung. Es kann mithin dahinstehen, ob und ggf in welchen Fallkonstellation bereits nach allg Grundsätzen eine Veräußerung in Form eines gewinnrealisierenden Anteilstausches anzunehmen ist (hierzu s Tz 1; tauschähnlicher Vorgang). Durch Heranziehen des gW als Veräußerungspreis entsteht ein Veräußerungsgewinn iHd Differenz zwischen dem gW und dem Bw (bei Anteilen in einem BV) bzw den AK (bei Anteilen im PV) der Anteile an der übertragenden Kö, der noch um angefallene Veräußerungskosten zu mindern ist. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 1 UmwStG ist der gW der untergehenden Anteile an der Übertragerin und nicht der gW der dafür erhaltenen Anteile an der Übernehmerin maßgebend, was insoweit eine Abweichung von den normalen Tauschgrundsätzen des § 6 Abs 6 S 1 EStG darstellt, d...

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