Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 2.2 Hauptfeststellungsturnus

Rz. 16 Die verfassungsrechtlich gebotene relations- und realitätsgerechte Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer erfordert zwingend eine regelmäßige – turnusmusmäßige – Überprüfung bzw. Neuermittlung der Grundsteuerwerte in nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen.[1] Die Aussetzung des im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen Hauptfeststel...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Das bundesgesetzlich geregelte Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweit...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 3.2 Maßgebliche Verhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 22 Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) werden den Hauptfeststellungen die Verhältnisse, also sowohl die Wertverhältnisse als auch die tatsächlichenVerhältnisse, zu Beginn eines Kalenderjahres, nämlich dem jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt (Rz. 19 f.), zugrunde gelegt. Unter Beginn eines Kalenderjahres ist hierbei jeweils eine...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 3.1 Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 19 Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) wird in § 221 Abs. 2 BewG der Beginn eines Kalenderjahres zum Hauptfeststellungszeitpunkt bestimmt. Korrespondierend ordnet § 266 Abs. 1 BewG hierzu an, dass die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Der 1.1.2022 war somit der erste Hauptfeststellung...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nachdem in § 219 BewG die Feststellung der Grundsteuerwerte und in § 220 die Ermittlung der Grundsteuerwerte normiert werden, werden in §§ 221 bis 224 i. V. m. §§ 225 bis 227 BewG die Feststellungsarten im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung geregelt. Hierbei wird an der tradierten Feststellungssystematik von Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfeststellung und A...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 2.1 Begriff der Hauptfeststellung

Rz. 11 Mit der Vorgabe, dass Grundsteuerwerte in Zeitabständen von sieben Jahren allgemein festgestellt werden, definiert § 221 Absatz 1 BewG zunächst explizit durch einen Klammerzusatz den Begriff der Hauptfeststellung. Der Beurteilungszeitpunkt einer Hauptfeststellung wird gem. § 221 Abs. 2 BewG als Hauptfeststellungszeitpunkt (Rz. 19) und der Zeitraum zwischen den Hauptfes...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfestellung

1 Allgemeines Rz. 1 Nachdem in § 219 BewG die Feststellung der Grundsteuerwerte und in § 220 die Ermittlung der Grundsteuerwerte normiert werden, werden in §§ 221 bis 224 i. V. m. §§ 225 bis 227 BewG die Feststellungsarten im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung geregelt. Hierbei wird an der tradierten Feststellungssystematik von Hauptfeststellung, Fortschreibung, Nachfests...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 In Abs. 1 der Vorschrift wird angeordnet, dass die Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein, also unabhängig von einem konkreten Anlass, festzustellen sind. Die im Turnus von sieben Jahren durchzuführende allgemeine Feststellung der Grundsteuerwerte wird gesetzlich als Hauptfeststellung bezeichnet. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Beginn des Ka...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 2 Hauptfeststellung und Hauptfeststellungsturnus (Abs. 1)

2.1 Begriff der Hauptfeststellung Rz. 11 Mit der Vorgabe, dass Grundsteuerwerte in Zeitabständen von sieben Jahren allgemein festgestellt werden, definiert § 221 Absatz 1 BewG zunächst explizit durch einen Klammerzusatz den Begriff der Hauptfeststellung. Der Beurteilungszeitpunkt einer Hauptfeststellung wird gem. § 221 Abs. 2 BewG als Hauptfeststellungszeitpunkt (Rz. 19) und d...mehr

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Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 3 Hauptfeststellungszeitpunkt und maßgebliche Verhältnisse (Abs. 2)

3.1 Hauptfeststellungszeitpunkt Rz. 19 Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) wird in § 221 Abs. 2 BewG der Beginn eines Kalenderjahres zum Hauptfeststellungszeitpunkt bestimmt. Korrespondierend ordnet § 266 Abs. 1 BewG hierzu an, dass die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Der 1.1.2022 war so...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.4 Gewinn aus Sondernutzungen

Rz. 181 Bei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG sind alle in § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c–e BewG i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 zum EStG genannten Nutzungen zu erfassen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die weinbauliche, die gärtnerische sowie die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Da diese Aufzählung jedoch nicht...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 157 Sind die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist der Gewinn, sofern kein Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gestellt wurde, zwingend nach § 13a Abs. 3–7 EStG zu ermitteln.[1] Für den selbstständigen Betrieb des Land- und Forstwirts[2] muss betriebsbezogen gelten, dass keine Buchführungspflicht bes...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.4 Mezzanine-Kapital, stille Beteiligung

Rz. 40 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich dem Handelsrecht bezüglich der Einordnung in Eigen- und Fremdkapital. Das Steuerrecht hat jedoch für bestimmte Finanzierungsformen Sonderbestimmungen. [1] Liegt "Equity-Mezzanine-Kapital" vor, überwiegt also der Eigenkapitalcharakter, so erhält der Kapitalgeber, sofern er eine Kapitalgesellschaft ist, der Steuerfreiheit des § 8b Abs. ...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 5.4.1 Ermittlung des gemeinen Werts des übertragenen Vermögens

Der gemeine Wert ist in § 9 Abs. 2 BewG geregelt: Der gemeine Wert wird hiernach durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. D...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 1.5 Schenkungsteuer bei der vorweggenommenen Erbfolge

Sollen Anteile an einer hochrentierlichen Kapitalgesellschaft auf Kinder übergehen, so ist der gemeine Wert der Anteile bei der Schenkungsteuer Bemessungsgrundlage. Der gemeine Wert ist z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG oder nach dem IDW S 1 zu ermitteln, sofern nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkä...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen 3 Monate durch den Erwerber dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Soweit das Nachlassgericht das Testament/den Erbvertrag öffnet, entfällt diese Pflicht, weil das Finanzamt automatisch informiert wird. Den Testamentsvollstrecker trifft die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.1 Wesentliche Grundsätze

§ 69 Satz 1 AO begründet eine Haftung der in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten. Dazu gehören auch die Vermögensverwalter und zu diesen der Testamentsvollstrecker. § 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO gelten auch für den Testamentsvollstrecker, d. h. er hat als Vermögensverwalter gewisse – nicht all...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / c) Stellungnahme

Auch wenn das FG Münster sein Urteil erst nach dem o.g. BFH-Urteil gefällt hat, so ist davon auszugehen, dass dies in Unkenntnis der BFH-Entscheidung geschehen ist, denn der BFH hat seine am 10.4.2024 getroffene Entscheidung erst am 12.9.2024 veröffentlicht. Das FG Münster hat durchaus schlüssige Argumente gegen eine Bestätigung des verwirklichten Tatbestands § 7 Abs. 8 ErbS...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / b) Grundlegende Aussagen durch den BFH

Nach § 7 Abs. 8 ErbStG wird eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung betrachtet, wenn eine beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft einen Vorteil erlangt. Der BFH bestätigt, dass diese Spezialnorm Vorrang vor der allgemeinen Norm hat (R E 7.5 Abs. 1 Satz 7 ErbStR). Die Leistung kann in verschiedenen Formen...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / b) Grundlegende Aussagen des FG Münster

Das FG Münster verneint die Verwirklichung eines Schenkungsteuertatbestands (FG Münster v. 23.5.2024 – 3 K 2585/21, ErbStB 2024, 275 [Knittel]). Auch insb. § 7 Abs. 8 ErbStG sehe das FG nicht als erfüllt an. S2 habe als Zuwendender nicht im Bewusstsein gehandelt, die Übertragung seines Anteils an der T-GmbH ohne Verpflichtung zu erbringen. § 7 Abs. 8 ErbStG verlange nach ein...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / cc) Stellungnahme

Da hier Anteile an einer Personengesellschaft, nicht aber an einer Kapitalgesellschaft im Wert erhöht wurden, stellt sich die Frage, ob § 7 Abs. 8 ErbStG verwirklicht wurde, nicht. Das FG würdigt also zu Recht, inwieweit der Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG berührt wurde, und kommt zu dem folgerichtigen Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Schenkung (R E 7.1...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / IV. Zusammenfassung und Ausblick

Die hier behandelten Urteile zu § 7 Abs. 8 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann man zunächst wie folgt zusammenfassen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abweichungen bei der Definition der Grundstücksart

Rz. 90 [Autor/Stand] In der Praxis haben die Gutachterausschüsse bislang ganz überwiegend keine Notwendigkeit gesehen, sich an der Terminologie des Bewertungsgesetzes zu orientieren. Dies erscheint aus der Sicht der ImmoWertV 2021[2] nicht geboten. Das führt dazu, dass der Gutachterausschuss Liegenschaftszinssätze auch für solche Grundstückstypen bildet, die mit der Definiti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG lautet:[2] „... Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Flächeneinheit auszugehen (vgl. § 22 ImmoWertV). Die unter Fortentwicklung des § 85 BewG ermittelten Normalherstellungskosten ergeben sich aus der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anpassung des Gebäudenormalherstellungswerts wegen Alters, sog. Alterswertminderung (Abs. 4 Satz 1 und Satz 2)

Rz. 81 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren wird der Gebäudewert auf der Grundlage des Gebäudenormalherstellungswerts ermittelt, vgl. § 259 Abs. 2 BewG. Der Gebäudenormalherstellungswert, stellt den Sachwert eines neu errichteten Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt dar und berücksichtigt demzufolge das Alter des Gebäudes nicht. Vom Gebäudenormalherstellungswert ist daher...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Schrifttum: Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 74 Begriff

Schrifttum: Friebel, Bau in Bauabschnitten und Bauten in einem Zuge, StWa. 1988, 125; Kessler, Bewertung von im Umbau befindlichen Gebäuden, LSW Gruppe 3, 4442; Neufang, Bau in einem Zuge bzw. Bau in Bauabschnitten aus bewertungsrechtlicher und einkommensteuerlicher Sicht, DB 1985, 1501 und DB 1989, 1056. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[4] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläu tert und dabei auch Erläuterungen zu den Liegenschaftszinssätzen aufge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendung des § 241 BewG

Rz. 320 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 13b Abs. 5 EStG erklärt die Vorschrift des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG für entsprechend anwendbar. Die Absätze 2 bis 5 des § 241 BewG befassen sich mit dem Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf und der Abgrenzung der Zweige des Tierbestands bei Überschreitung der zulässigen Anzahl von Vieheinheiten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Geeignetheit der Liegenschaftszinssätze

Rz. 63 [Autor/Stand] Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.4.2024[2] entschieden, dass im typisierten Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten "steuerlichen" Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten „allgemeinen” Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind. Die steuerlichen Liegen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 259 BewG ist die zentrale Vorschrift für die Bewertung von Grundbesitz im Rahmen des Sachwertverfahrens für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift schreibt im einzeln vor, in welcher Art und Weise die durch § 258 BewG gemachten Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudesachwerts, vgl. § 258 Abs. 1 BewG, umzusetzen sind. Rz. 2 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 188 Liegenschaftszinssatz

Literatur Christoffel, Jahressteuergesetz 2022: Das neue Ertragswertverfahren ab 2023, ErbBstg 2023, 46; Grootens in: juris Lexikon Steuerrecht, Ertragswertverfahren in der Erbschaftsteuer; Lorenz, Neue Grundbesitzbewertung: Gleich lautende Erlasse der Finanzverwaltung vom 20.3.2023 (AEBew JStG 2022), ZEV 2023, 426; Marquardt/Miethe, Die Verwendung der Marktdaten der Gutachte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Modellkonformität

Rz. 59 [Autor/Stand] Der Verweis in § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG auf § 177 Abs. 2 und 3 BewG schafft auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Modellkonformität. Damit sind die von den Gutachterausschüssen i.S.d. §§ 192 ff. BauGB ermittelten Liegenschaftszinssätze anzuwenden, wenn diese Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität als g...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Definition des Liegenschaftszinssatzes (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.[2] Mit den Liegenschaftszinssätzen werden die allgemein vom Grundstücksmarkt erwarteten künftigen Entwicklungen, insb. der Ertrags- und Wertverhältnisse sowie der üblichen steuerlichen Rahmenb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Bundesrecht bis 31.12.2024 (Abs. 1)

Rz. 641 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 hat sich in Niedersachsen – abweichend von § 1 Satz 2 NGrStG – ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG bemessen, § 12 Abs. 1 NGrStG. Das gilt sowohl für die Ermittlung, Festsetzung als auch Erhebung der Grundsteuer. Somit war für die Bewertung des inländischen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 160 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, regelt den Umfang des land- und forstwirtschaftlich genutzten Betriebes. Dabei entspricht die Vorschrift inhaltlich im Wesentlichen den §§ 34 und 141 BewG. Ergänzende Erläuterungen waren im gleich lautenden Erlass der obersten Fina...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nie... / 6. Anlehnung an Fortschreibungen des BewG (Abs. 4)

Rz. 486 [Autor/Stand] Durch § 8 Abs. 4 Satz 1 NGrStG wird klargestellt, dass für die Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) die Vorschriften des BewG über die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung der Feststellung im Übrigen sinngemäß gelten. Rz. 487 [Autor/Stand] Im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens erfolgt nach dem NGrStG...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 1. Gesetzestext

Rz. 77 [Autor/Stand] [1]In Ergänzung zu § 220 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn die steuerpflichtige Person oder Personenvereinigung nachweist, dass der nach de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 259 BewG ist die zentrale Vorschrift für die Bewertung von Grundbesitz im Rahmen des Sachwertverfahrens für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift schreibt im einzeln vor, in welcher Art und Weise die durch § 258 BewG gemachten Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudesachwerts, vgl. § 258 Abs. 1 BewG, umzusetzen sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Bei § 259 BewG ist di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Auswertung der Grundstücksmarktberichte

Rz. 86 [Autor/Stand] Bei der steuerlichen Bewertung von Grundstücken wird vorrangig Umfang auf die Veröffentlichungen der örtlichen Gutachterausschüsse abgestellt. Dies gilt auch bei der Bestimmung des Liegenschaftszinssatzes. Deshalb ist bei der steuerlichen Bewertung eine zwingende Auseinandersetzung mit den Veröffentlichungen des örtlichen Gutachterausschusses erforderlic...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Gesetzestext

Rz. 44 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, 1. für im Land Berlin belegene unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Literatur

Christoffel, Jahressteuergesetz 2022: Das neue Ertragswertverfahren ab 2023, ErbBstg 2023, 46; Grootens in: juris Lexikon Steuerrecht, Ertragswertverfahren in der Erbschaftsteuer; Lorenz, Neue Grundbesitzbewertung: Gleich lautende Erlasse der Finanzverwaltung vom 20.3.2023 (AEBew JStG 2022), ZEV 2023, 426; Marquardt/Miethe, Die Verwendung der Marktdaten der Gutachterausschüs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Prüfung des Liegenschaftszinssatzes

Rz. 38 [Autor/Stand] Sofern das Finanzamt bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren die Liegenschaftszinssätze des § 188 Abs. 2 BewG angesetzt hat, kann aus der Sicht des Steuerzahlers die Prüfung empfehlenswert sein, ob der Gutachterausschuss Liegenschaftszinssätze zur Verfügung gestellt hat, die qualitativ die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 und 3 BewG erfüllen und die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 21 [Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll einer Vereinfachung bei den sog. gemisc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aktualisierungen der Normalherstellungskosten (Abs. 3)

Rz. 61 [Autor/Stand] Zu § 259 Abs. 3 BewG lautet die Gesetzesbegründung:[2] „... Die Normalherstellungskosten sind auf dem Kostenstand 2010 ermittelt worden. Sie müssen nach Maßgabe der zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Baupreisindizes angepasst werden. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anpassung wegen Abbruchverpflichtung (Abs. 4 Satz 5)

Rz. 151 [Autor/Stand] Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung gemäß § 259 Abs. 4 Satz 5 BewG abweichend von den § 259 Abs. 4 Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt. Besteht für das zu bewertende Gebäude eine Abbruchverpflichtung, ist damit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 46 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Landesrecht vor Bundesrecht

Rz. 131 [Autor/Stand] § 1 Satz 1 NGrStG stellt klar, dass für das Land Niedersachsen grds. vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gelten. Die abweichenden Regelungen gelten ab dem Kalenderjahr 2025 und folgen damit dem bis zum 31.12.2024 geltenden (verfassungswidrigen) Recht auf Basis der Einheitsbewertung. Rz. 13...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 130 [Autor/Stand] § 1 Regelungszweck [1]Dieses Gesetz trifft für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 von den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG) abweichende Regelungen für Niedersachsen. [2]Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Vervielfältiger zur Kapitalisierung des Reinertrags

Rz. 35 [Autor/Stand] Der Liegenschaftszinssatz ist – neben der Restnutzungsdauer des Gebäudes – zur Ermittlung des Vervielfältigers erforderlich, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird. Mathematisch handelt es sich bei dem Vervielfältiger um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer jährlich nachschüssig zahlbaren Rente, wobei als Rente die jährlich anfallenden Reinerträ...mehr